Ablauf einfach erklärt

Mahnverfahren

Es können zwei Arten von Mahnverfahren unterschieden werden:

Grafik Mahnverfahrfen

Zahlungserinnerungen/ Mahnungen

Außergerichtliches Mahnverfahren

Das außer­gerichtliche Mahnverfahren sind die Zahlungs­aufforderungen (Mahnungen) von Gläubigern an Schuldner, die offene Forderung zu begleichen. Das Ziel hierbei ist im ersten Schritt, daran zu erinnern, dass eine Zahlung nicht beglichen wurde. Durch das Empfangen der Mahnung gerät der Schuldner in Zahlungsverzug.

 

Wird trotz Zahlungs­aufforderung nicht gezahlt, folgt in der Regel eine zweite Mahnung und danach bei vielen Gläubigern eine dritte Mahnung. Ab der zweiten Mahnung (wenn die erste Mahnung dazu gedient hat, Sie in Verzug mit Ihrer Zahlung zu setzen) können für das Erstellen Kosten vom Schuldner verlangt werden. Diese sollen sich laut Gerichts­urteilen um 3 € bewegen.

 

Achtung: Das außer­gericht­liche Mahn­verfahren ist in vielen Fällen rechtlich nicht nötig. Gibt es ein eindeutiges Fälligkeits­datum (z.B. Zahlung drei Wochen nach Erhalt der Ware) oder das Datum im Vertrag, an dem die Miete gezahlt werden muss, gerät man bereits mit Ablauf dieses Datums automatisch in Verzug. Es bedarf hier theoretisch keiner vorherigen Mahnung, um das gerichtliche Mahnverfahren zu starten.

 

Einige Unternehmen schalten bei Verzug direkt Inkasso­unternehmen oder Rechts­anwälte ein, um die Forderung einzutreiben. Bei berechtigten Forderungen müssen Sie diese Kosten erstatten. Dies nennt man Verzugs­schaden, da die Nichtzahlung zusätzliche Ausgaben verursacht hat.

Rechtlich reicht eine Mahnung bzw. der Verzug aus, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. In der Praxis wird der Mahnbescheid meist erst nach der zweiten oder dritten Mahnung beantragt.

Ablauf

Gerichtliches Mahnverfahren

Briefe Icon
1 Mahnbescheid

Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt, wenn der Gläubiger beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid beantragt. Die Voraussetzung ist, dass der Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist. Das Gericht veranlasst die Zustellung an den Schuldner und informiert den Gläubiger darüber.

 

Ein Mahnbescheid wird in einem gelben Umschlag mit Zustellungs­datum verschickt. Es macht Sinn, diesen Umschlag aufzu­bewahren, da das Datum der Zustellung darüber entscheidet, ab wann der Gläubiger den nächsten Schritt, den Vollstreckungs­bescheid, beantragen darf. Dieser kann erst nach Ablauf der zwei­wöchigen Widerspruchsfrist, die mit dem Zustellungsdatum beginnt, gestellt werden. Bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist der Vollstreckungs­bescheid nicht möglich.

 

Der Mahnbescheid gibt Ihnen die Möglichkeit, die Recht­mäßig­keit der Forderung zu prüfen. Haben Sie tat­sächlich etwas nicht gezahlt oder handelt es sich vielleicht sogar um einen Betrugs­versuch? So können Sie berechtigte Forderungen begleichen oder gegen unbe­rechtigte Widerspruch einlegen.

Icon Achtung Dokument prüfen
2 Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Wurde Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt, haben Sie zwei Wochen Zeit, Widerspruch gegen die gesamte oder einen Teil der Forderung einzulegen. Der Widerspruch dient dazu, unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Gerichte prüfen nicht, ob eine Forderung berechtigt ist. Deshalb sollten Sie niemals untätig bleiben, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen. Wider­sprechen Sie bei unbe­rechtigter Forderung nicht, kann der Gläubiger den Voll­streckungs­bescheid beantragen. Wird dieser erlassen und ein Titel erwirkt, bleibt nur der aufwendige, langwierige straf­rechtliche Weg, um die Forderung abzuwehren.

 

Für Formulare und Muster zum gerichtlichen Mahnverfahren können Sie die Webseite der Mahngerichte der Bundesländer besuchen.

Icon Gericht
3 Vollstreckungsbescheid

Nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchs­frist hat der Gläubiger 6 Monate Zeit, beim Gericht den Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Dieser wird entweder per Post oder direkt durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.

 

Gegen den Vollstreckungs­bescheid können Sie Einspruch einlegen – das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass nicht zwangs­voll­streckt werden kann. Wenn Sie dies verhindern wollen, müssen Sie zusätzlich zum Einspruch einen extra Antrag hierfür zum Gericht schicken. Ansonsten kann auch bei später als berechtigt befundenem Einspruch vorerst zwangs­vollstreckt werden (z.B. durch Pfändung).

 

Die Formulare für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder den Einspruch gegen den Vollstreckungs­bescheid liegen der Ankündigung bei. Die Einspruchsfrist beträgt ebenfalls zwei Wochen.

Folge des Einspruchs ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bei dem für den Schuldner örtlich zuständigen Gericht. Es wird inhaltlich über die Berechtigung der Forderung gestritten, zunächst durch gewechselte Schriftsätze, dann gegebenen­falls auch in einer mündlichen Verhandlung.

 

Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungs­bescheid rechts­kräftig. Er gilt dann als Titel, der die Zwangs­vollstreckung ermöglicht. Die offene Summe kann durch Pfändungen oder Abtretungen eingetrieben werden.

Icon Hammer und Geldschein
4 Zwangsvollstreckung und Vermögens­auskunft

Um die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchzuführen beauftragen einige Gläubiger einen Gerichtsvollzieher, der dem Schuldner die Vermögens­auskunft (früher Eides­stattliche Versicherung) abnimmt. Hat der Schuldner alle seine Vermögens­ver­hältnisse aufgelistet, können die Pfändungen beim Arbeit­geber oder bei den Bankkonten des Schuldners ziel­führender angewandt werden.

Kontopfändung Frau macht sich Sorgen um Rechnungen
Frau telefoniert und sitzt am PC
telefonierende AdvoNeo Mitarbeiterin

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