Ablauf einfach erklärt
Es können zwei Arten von Mahnverfahren unterschieden werden:
Zahlungserinnerungen/ Mahnungen
Das außergerichtliche Mahnverfahren sind die Zahlungsaufforderungen (Mahnungen) von Gläubigern an Schuldner, die offene Forderung zu begleichen. Das Ziel hierbei ist im ersten Schritt, daran zu erinnern, dass eine Zahlung nicht beglichen wurde. Durch das Empfangen der Mahnung gerät der Schuldner in Zahlungsverzug.
Wird trotz Zahlungsaufforderung nicht gezahlt, folgt in der Regel eine zweite Mahnung und danach bei vielen Gläubigern eine dritte Mahnung. Ab der zweiten Mahnung (wenn die erste Mahnung dazu gedient hat, Sie in Verzug mit Ihrer Zahlung zu setzen) können für das Erstellen Kosten vom Schuldner verlangt werden. Diese sollen sich laut Gerichtsurteilen um 3 € bewegen.
Achtung: Das außergerichtliche Mahnverfahren ist in vielen Fällen rechtlich nicht nötig. Gibt es ein eindeutiges Fälligkeitsdatum (z.B. Zahlung drei Wochen nach Erhalt der Ware) oder das Datum im Vertrag, an dem die Miete gezahlt werden muss, gerät man bereits mit Ablauf dieses Datums automatisch in Verzug. Es bedarf hier theoretisch keiner vorherigen Mahnung, um das gerichtliche Mahnverfahren zu starten.
Einige Unternehmen schalten bei Verzug direkt Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte ein, um die Forderung einzutreiben. Bei berechtigten Forderungen müssen Sie diese Kosten erstatten. Dies nennt man Verzugsschaden, da die Nichtzahlung zusätzliche Ausgaben verursacht hat.
Rechtlich reicht eine Mahnung bzw. der Verzug aus, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. In der Praxis wird der Mahnbescheid meist erst nach der zweiten oder dritten Mahnung beantragt.
Ablauf
Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt, wenn der Gläubiger beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid beantragt. Die Voraussetzung ist, dass der Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist. Das Gericht veranlasst die Zustellung an den Schuldner und informiert den Gläubiger darüber.
Ein Mahnbescheid wird in einem gelben Umschlag mit Zustellungsdatum verschickt. Es macht Sinn, diesen Umschlag aufzubewahren, da das Datum der Zustellung darüber entscheidet, ab wann der Gläubiger den nächsten Schritt, den Vollstreckungsbescheid, beantragen darf. Dieser kann erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist, die mit dem Zustellungsdatum beginnt, gestellt werden. Bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist der Vollstreckungsbescheid nicht möglich.
Der Mahnbescheid gibt Ihnen die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Forderung zu prüfen. Haben Sie tatsächlich etwas nicht gezahlt oder handelt es sich vielleicht sogar um einen Betrugsversuch? So können Sie berechtigte Forderungen begleichen oder gegen unberechtigte Widerspruch einlegen.
Wurde Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt, haben Sie zwei Wochen Zeit, Widerspruch gegen die gesamte oder einen Teil der Forderung einzulegen. Der Widerspruch dient dazu, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Gerichte prüfen nicht, ob eine Forderung berechtigt ist. Deshalb sollten Sie niemals untätig bleiben, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen. Widersprechen Sie bei unberechtigter Forderung nicht, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird dieser erlassen und ein Titel erwirkt, bleibt nur der aufwendige, langwierige strafrechtliche Weg, um die Forderung abzuwehren.
Für Formulare und Muster zum gerichtlichen Mahnverfahren können Sie die Webseite der Mahngerichte der Bundesländer besuchen.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist hat der Gläubiger 6 Monate Zeit, beim Gericht den Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Dieser wird entweder per Post oder direkt durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen – das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass nicht zwangsvollstreckt werden kann. Wenn Sie dies verhindern wollen, müssen Sie zusätzlich zum Einspruch einen extra Antrag hierfür zum Gericht schicken. Ansonsten kann auch bei später als berechtigt befundenem Einspruch vorerst zwangsvollstreckt werden (z.B. durch Pfändung).
Die Formulare für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid liegen der Ankündigung bei. Die Einspruchsfrist beträgt ebenfalls zwei Wochen.
Folge des Einspruchs ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bei dem für den Schuldner örtlich zuständigen Gericht. Es wird inhaltlich über die Berechtigung der Forderung gestritten, zunächst durch gewechselte Schriftsätze, dann gegebenenfalls auch in einer mündlichen Verhandlung.
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Er gilt dann als Titel, der die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Die offene Summe kann durch Pfändungen oder Abtretungen eingetrieben werden.
Um die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchzuführen beauftragen einige Gläubiger einen Gerichtsvollzieher, der dem Schuldner die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung) abnimmt. Hat der Schuldner alle seine Vermögensverhältnisse aufgelistet, können die Pfändungen beim Arbeitgeber oder bei den Bankkonten des Schuldners zielführender angewandt werden.
Lassen Sie uns gemeinsam einen Lösungsweg finden – nehmen Sie noch heute Kontakt auf und sichern Sie sich eine kostenlose Beratung.
Staatlich anerkannte Schuldnerberatung nach §305 InsO
Juristische und kaufmännische Beratung aus einer Hand
Über 25 Jahre Erfahrung
Keine versteckten Kosten
Keine externen Anbieter