19.05.25
Herr Riebe
In der Insolvenz kann der Schuldner entweder zahlungsunfähig, drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein. In allen Fällen kann der Schuldner bei einer Insolvenz die Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Gläubiger nicht einhalten. Deswegen hat das Insolvenzverfahren zum Ziel, diese Situation zu regeln, sodass die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt wird und unter bestimmten Voraussetzungen nach Abschluss des Verfahrens der Rest der Schulden erlassen wird (Restschuldbefreiung). Ehemaligen Insolvenzschuldnern soll die Chance auf einen Neuanfang gegeben werden.
Beim Thema Insolvenz gibt es vieles zu beachten. Deswegen stellt Ihnen der AdvoNeo Ratgeber alle wichtigen Informationen zur Verfügung. Bei uns finden Sie alles Wissenswerte zu den unterschiedlichen Bereichen der Insolvenz. Das beinhaltet sowohl rechtliche Grundlagen und Hinweise aus der Praxis als auch Anleitungen, wie Sie zum Beispiel das Insolvenzbekanntmachungsportal der Bundesländer benutzen.
Eine Insolvenz tritt ein, wenn eine Person oder ein Unternehmen zahlungsufähig oder überschuldet ist. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen und den Gläubigern eine faire Verteilung der vorhandenen Vermögenswerte zu ermöglichen. Unter bestimmten Vorausetzungen kann dem Schuldner im Rahmen des Verfahrens eine Restschuldbefreiung gewährt werden.
Die Privatinsolvenz richtet sich an Privatpersonen und ehemals Selbstständige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Sie dient der Schuldenbereinigung und ermöglicht nach erfolgreichem Abschluss die Restschuldbefraeiung. Seit dem 1. Oktober 2020 dauert das Verbraucherinsolvenzverfahren in der Regel nur noch drei Jahre. Diese Gesetzesänderung verkürzt die Verfahrensdauer deutlich im Vergleich zu früheren Regelungen.
Die Regelinsolvenz gilt für Selbstständige, Unternehmen und juristische Personen. Hier wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Vermögen verwaltet, Forderungen der Gläubiger prüft und gegebenenfalls Vermögenswerte verwertet. Auch hier besteht edie Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach Abschluss des Verfahrens.
Seit dem 1. Oktober 2020 wurde die Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens von sechs auf drei Jahre reduziert. Diese Änderung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für ehemals Selbsständige. Durch die Verkürzung soll der Weg zur finanziellen Freiheit beschleunigt und die Rückkehr ins wirtschaftliche Leben erleichtert werden.
Während des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner verschiedene Pflichten:
Die Missachtung dieser Pflichten kann zum Versagen der Restschuldbefreiung führen.
Nach der erfolgreichen Restschuldbefreiung werden die verbliebenden Schulden gelöscht. Dennoch bleiben die Einträge bei der SCHUFA für drei weitere Jahre sichtbar, bevor sie vollständig entfernt werden. Dies kann die Kreditwürdigkeit des Schuldners weiterhin beeinträchtigen.