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22.05.26

Herr Bening

Pfändung

Pfändung | AdvoNeo Schuldnerberatung

Wer morgens eine Nachricht seiner Bank bekommt, dass das Konto gesperrt wurde, erlebt das meist als Schock. Plötzlich funktioniert die EC-Karte nicht mehr, die Miete kann nicht überwiesen werden, der Überblick ist weg. Was jetzt zählt, ist nicht Panik – sondern zu wissen, was man tun kann.

Das Wichtigste vorab: Eine Pfändung passiert nie einfach so. Bevor ein Gläubiger pfänden darf, braucht er einen vollstreckbaren Titel – also ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis. Wer das versteht, hat bereits einen wichtigen Schritt getan.

Was ist eine Pfändung?

Eine Pfändung ist die staatlich angeordnete Zwangsvollstreckung auf Vermögenswerte eines Schuldners – sie setzt immer einen vollstreckbaren Titel voraus und darf nicht ohne diesen eingeleitet werden.

Hat jemand eine Forderung gegen Sie rechtlich durchgesetzt, kann er die Zwangsvollstreckung einleiten. Das bedeutet: Er darf bestimmte Vermögenswerte pfänden lassen, um seine Forderung zu begleichen. Das können Bankguthaben sein, das laufende Gehalt, bewegliche Gegenstände oder unter Umständen auch ein Fahrzeug.

Je nachdem, was gepfändet wird, spricht man von einer Konto-, Lohn- oder Sachpfändung. In der Praxis ist die Kontopfändung am häufigsten – und für viele die unangenehmste Überraschung.

Kontopfändung

Bei einer Kontopfändung wird das Bankguthaben in Höhe der Forderung eingefroren – oft bevor der Schuldner überhaupt davon erfährt.

Beim Gläubiger beantragt, beim Gericht genehmigt, bei der Bank zugestellt – so läuft es ab. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) landet direkt bei Ihrer Bank, oft bevor Sie selbst davon erfahren. Das Guthaben auf dem Konto wird in Höhe der Forderung eingefroren.
Viele merken das erst, wenn die Karte beim Einkaufen abgelehnt wird oder eine Lastschrift zurückgeht. Dann ist schnelles Handeln gefragt.

Alles zur Kontopfändung

Das P-Konto – der wichtigste Schutz

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) garantiert Schuldnern auch bei laufender Pfändung Zugang zu einem gesetzlich geschützten Grundbetrag – aktuell 1.559,99 EUR monatlich (Stand: 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026).
Dieser Betrag steht Ihnen jeden Monat zu, unabhängig davon, ob eine Pfändung läuft. Der Freibetrag ist dabei kein starrer Wert: Er kann sich erhöhen – zum Beispiel wenn Sie Kinder haben, Unterhalt zahlen oder Sozialleistungen beziehen. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung, die Ihr Arbeitgeber, das Jobcenter oder ein anerkannter Schuldnerberater ausstellen kann.

Was viele nicht wissen:

  • Sie können Ihr bestehendes Girokonto jederzeit in ein P-Konto umwandeln lassen – auch noch nachdem die Pfändung eingegangen ist.
  • Die Bank muss das innerhalb von vier Geschäftstagen umsetzen (§ 850k ZPO).
  • Nicht genutztes Guthaben innerhalb des Freibetrags können Sie teilweise in den nächsten Monat mitnehmen.
  • Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt.

Unser Tipp: Warten Sie nicht, bis das Konto gesperrt ist. Wer frühzeitig ein P-Konto einrichtet, schützt sein Guthaben von Anfang an – ohne Stress und ohne Lücken.

Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, einen Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger abzuführen – dem Schuldner bleibt nur der gesetzlich geschützte Anteil.

Der Pfändungsbeschluss kommt nicht zur Bank, sondern direkt zum Arbeitgeber. Wie viel gepfändet werden darf, richtet sich nach dem Nettoeinkommen und der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO. Wer Unterhaltspflichten hat, ist dabei besser gestellt – der geschützte Betrag fällt dann höher aus.

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Darf der Arbeitgeber deshalb kündigen?
Nein – eine Lohnpfändung allein ist kein anerkannter Kündigungsgrund.
Diese Frage stellen sich viele – und die Antwort ist in aller Regel: nein. Ausnahmen gelten nur in engen Sonderfällen, etwa wenn die Position besonderes Vertrauen erfordert oder ein erheblicher Verwaltungsaufwand nachgewiesen werden kann.

Alles zur Lohnpfändung

Sachpfändung

Bei einer Sachpfändung darf der Gerichtsvollzieher nur Gegenstände mitnehmen, die nicht gesetzlich geschützt sind – Alltagsgegenstände, notwendige Arbeitsmittel und medizinische Hilfsmittel bleiben nach § 811 ZPO ausdrücklich pfändungsfrei.

Wenn ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, ist das für die meisten eine belastende Situation. Er kann Wertgegenstände wie hochwertige Elektronik, Schmuck oder Sammlungen mitnehmen und später versteigern lassen.

Was dabei oft nicht bekannt ist: Das Gesetz schützt eine ganze Reihe von Gegenständen ausdrücklich. Ob ein Fernseher oder ein Computer pfändbar ist, lässt sich nicht pauschal sagen – ist er für die normale Lebenshaltung erforderlich, etwa für Arbeit im Homeoffice, kann er geschützt sein. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Was ist mit dem Auto?

Ein Fahrzeug kann grundsätzlich gepfändet werden – in der Praxis scheidet es aber häufig aus, wenn es als notwendiges Arbeitsmittel gilt oder noch finanziert ist.
Wer sein Auto für die Arbeit braucht – als Handwerker, im Außendienst oder in der Pflege – kann sich auf den Schutz notwendiger Arbeitsmittel berufen. Auch gesundheitliche Gründe können eine Rolle spielen. Und wenn das Fahrzeug noch finanziert ist und rechtlich der Bank gehört, scheidet eine Pfändung oft ohnehin aus.
Außerdem rechnet sich eine Fahrzeugpfändung für den Gläubiger nicht immer: Wenn nach Abzug der Verwertungskosten kaum etwas übrig bleibt, wird sie häufig gar nicht erst beantragt.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)

Der PfÜB ist das zentrale Dokument jeder Pfändung – er wird direkt an Bank oder Arbeitgeber zugestellt, ohne dass der Schuldner vorab informiert wird. Betroffene haben dennoch das Recht, Einsicht zu verlangen und Rechtsmittel einzulegen.

Der Beschluss wird vom Gericht auf Antrag des Gläubigers ausgestellt und direkt der Bank oder dem Arbeitgeber zugestellt. Das bedeutet: Wenn Sie von der Pfändung erfahren, läuft sie unter Umständen schon.

Was viele nicht wissen: Sie können Einsicht in den Beschluss verlangen, Fehler prüfen lassen und unter Umständen Vollstreckungsschutz beantragen oder Rechtsmittel einlegen. Dabei gelten Fristen – wer zu lange wartet, verliert diese Möglichkeiten.

Sonderfall: Lottogewinn

Auch ein Lottogewinn kann gepfändet werden – sobald das Geld auf dem Konto liegt. Nur der P-Konto-Freibetrag bleibt in jedem Fall geschützt.
Bei größeren Gewinnen lohnt es sich, vor der Auszahlung eine Beratung zu suchen. Manchmal lässt sich mit den Gläubigern eine Einigung erzielen, die für alle Seiten sinnvoller ist als die vollständige Zwangsvollstreckung.

Aus der Beratungspraxis

Anonymisiertes Fallbeispiel aus unserer Beratung:

Herr T. öffnet morgens sein Handy und sieht eine Nachricht seiner Bank: Konto gepfändet. 1.800 Euro – gedacht für Miete, Strom und den Lebensunterhalt der nächsten Wochen – sind eingefroren. Ein Gläubiger hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Noch am selben Vormittag geht er zur Bank und beantragt die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto. Weil er zwei Kinder hat, für die er unterhaltspflichtig ist, lässt er sich außerdem eine Bescheinigung zur Erhöhung seines Freibetrags ausstellen.
Das Ergebnis: Alle 1.800 Euro bleiben geschützt. Er kann weiter zahlen, was er zahlen muss – und hat danach die Ruhe, seine Situation mit professioneller Unterstützung grundlegend zu ordnen

FAQ

Fazit

Eine Pfändung bedeutet nicht, dass Betroffene schutzlos sind. Das deutsche Vollstreckungsrecht sieht zahlreiche Schutzmechanismen vor – insbesondere das P-Konto, gesetzliche Pfändungsfreigrenzen und den Schutz notwendiger Gegenstände.
Entscheidend ist vor allem, frühzeitig zu reagieren. Wer nicht abwartet, sondern seine Rechte kennt und rechtzeitig handelt, kann die Folgen einer Pfändung häufig deutlich begrenzen. Gerade bei Konto- oder Lohnpfändungen lohnt es sich, schnell professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Jetzt professionelle Unterstützung holen

Sie stehen gerade vor einer Pfändung – oder wollen vorsorgen? Als private Schuldnerberatung helfen wir Ihnen dabei, Ihren Freibetrag zu sichern, Fristen einzuhalten und langfristige Lösungen mit Ihren Gläubigern zu erarbeiten.

Hier können Sie Soforthilfe kostenlos anfragen: SOFORTHILFE: Kostenlos anfragen.

Erstveröffentlichung: Mai 2025 · Zuletzt geprüft und aktualisiert: 22. Mai 2026

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