Unser Pfändungsrechner bietet Ihnen schnell und einfach die Möglichkeit, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens zu ermitteln. Die Ergebnisse und Berechnungswerte basieren auf der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO, die seit dem 01.07.2024 gültig ist.
Nach den geltenden Pfändungsfreigrenzen ist bei einem Einkommen bis 1.499,99€ nichts pfändbar.*
Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich u.a. nach der Anzahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen.
Nutzen Sie den AdvoNeo-Pfändungsrechner, um schnell und einfach Ihr pfändungsfreies Einkommen zu berechnen.
Wie hoch ist Ihr monatliches Nettoeinkommen?
0,00 €
Wie viele unterhaltspflichtige Personen haben Sie?
0 Person(en)
Damit beträgt der monatlich pfändbare Betrag: 0,00 €
Neben dem Pfändungsrechner zur Ermittlung des pfändbaren Betrags beantworten wir in unserem Ratgeber weitere Fragen zum Thema Pfändung.
Was ist ein P-Konto? Was können Sie bei drohender oder bestehender Kontopfändung tun? Und wie verhalten Sie sich am besten im Falle einer Sachpfändung?
Zu den unterhaltspflichtigen Personen gehören z.B. leibliche Kinder, Ehepartner (falls nichts anderes beantragt wurde) oder geschiedene Ehepartner, an die Unterhalt gezahlt wird. Zum Nettoeinkommen zählen beispielsweise Ihr Gehalt, Ihre Altersrente, Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2.
Sie fragen sich, warum bei Ihrer Eingabe ein pfändbarer Betrag von 0 € erscheint? Keine Sorge, der Pfändungsrechner ist nicht kaputt. Denken Sie daran: Liegt Ihr Nettoeinkommen unter der Pfändungsfreigrenze kann nichts von Ihrem Einkommen gepfändet werden.
Der Pfändungsrechner wird Ihnen ab einer Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen von 5 den gleichen pfändbaren Betrag ausgeben, wie bei einer höheren Anzahl (z.B. 8 oder 10). Das liegt daran, dass der Gesetzgeber die Angabe "5 und mehr" gemacht hat, sodass ab 5 unterhaltspflichtigen Personen gleich berechnet wird.
Der Pfändungsrechner berücksichtigt bei der Errechnung, dass alles über 4.573,10 € vollständig gepfändet wird.
Ein Beispiel:
Liegt Ihr Nettoeinkommen beispielsweise bei 4.750 €, wird der Mehrbetrag von 176,90 € (egal wie viele unterhaltspflichtige Personen Sie haben) auf den entsprechenden pfändbaren Betrag addiert und im Pfändungsrechner angezeigt.
(4.750 € - 4.573,10 € = 176,90 €)
Bei 2 unterhaltspflichtigen Personen berechnet unser Pfändungsrechner den pfändbaren Betrag also wie folgt:
881,83 € + 176,90 € = 1.058,73 €
Bei 4 unterhaltspflichtigen Personen könnte von Ihrem Einkommen Folgendes gepfändet werden:
315,80 € + 176,90 € = 492,70 €
Sollten Sie Fragen zum Pfändungsrechner haben oder Hilfe bei der Berechnung Ihres pfändbaren Betrags haben, rufen Sie uns gerne an.
*Nachlesen können Sie dies im Bundesgesetzblatt "Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.