21.02.25
Frau Meyer
Das Wichtigste zuerst:
BAföG ist eine finanzielle staatliche Förderung, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Ausbildung oder ein Studium ermöglichen soll. Die Höhe des BAföG-Anspruchs ist abhängig von den persönlichen Umständen (Schule, Studium in Deutschland oder im Ausland, …).
Nicht jede Art von BAföG verursacht Schulden. Wer zur Schule geht oder eine schulische Ausbildung macht, bekommt BAföG als Vollzuschuss vom Staat und muss nichts zurückzahlen. Anders sieht es bei Studierenden aus: Sie erhalten BAföG zur Hälfte als staatlichen Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen muss nach dem Studium zurückgezahlt werden.
Beantragen können Sie BAföG beim Bundesverwaltungsamt (mehr Informationen dazu auf bafög.de).
Alternativ gibt es auch von Banken finanzierte Studienkredite. Diese haben andere Konditionen und sind oft deutlich teurer in der Rückzahlung als BAföG – also nur sinnvoll, falls Ihr Antrag auf BAföG abgelehnt wurde.
Sie können BAföG auch dann beantragen, wenn Sie bereits Schulden haben. Tatsächlich können Schulden die Antragstellung sogar begünstigen. Das liegt daran, dass BAföG als staatliche Förderung der Ausbildung und des Studiums vor allem Menschen mit geringeren finanziellen Mitteln unterstützen soll.
Im BAföG-Antrag müssen alle Vermögenswerte angegeben werden. Dazu zählt nicht nur das Bankguthaben, sondern auch Bausparverträge, Wertpapiere, Autos, Immobilien oder Lebensversicherungen. Zusätzlich müssen auch alle Schulden angegeben werden. Diese werden von dem Vermögen abgezogen. Eine negative SCHUFA-Auskunft spielt bei der BAföG-Antragstellung übrigens keine Rolle.
Im Normalfall ist es sonst allerdings schwierig, einen Kredit zu bekommen, wenn man Schulden hat (das gilt auch für private Studienkredite). Denn Schulden führen zu einem negativen SCHUFA-Eintrag.
Achtung: Läuft allerdings bereits ein Insolvenzverfahren oder findet gerade ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren statt, wird der BAföG-Antrag vom Bundesverwaltungsamt abgelehnt.
Nach dem Studium muss die Hälfte des vom Staat geliehenen BAföG-Gesamtbetrags in Raten zurückgezahlt werden. Die Obergrenze des zurückzuzahlenden Betrags beträgt 10.010 Euro. Selbst wenn also die Hälfte der Gesamtsumme des erhaltenen Geldes mehr als 10.010 Euro beträgt, ist dies der maximale Betrag, der zurückgezahlt werden muss.
Die Rückzahlung erfolgt zinslos. Anders als bei gängigen Krediten von Banken entstehen also keine zusätzlichen Kosten, und die monatlichen Raten fließen zu 100% in die Tilgung ein.
Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens beginnt spätestens fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer, die normalerweise der Regelstudienzeit entspricht. Das bedeutet, dass in der Regel der Berufseinstieg bereits gemeistert wurde, bevor die finanzielle Belastung durch die Rückzahlung beginnt. Wer allerdings ein (ungefördertes) Zweitstudium nach einem mit BAföG finanzierten Studium absolviert, könnte in die Lage kommen, dass die Rückzahlung gleichzeitig mit dem Berufseinstieg beginnt.
Tipp: Wer finanziell dazu in der Lage ist, sollte sich überlegen, das BAföG Darlehen vorzeitig teilweise oder sogar auf einen Schlag abzubezahlen – denn in diesem Fall wird ein Teil der Schulden erlassen und Sie können viel Geld sparen!
Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlung bekommen Sie Post vom Bundesverwaltungsamt, nämlich den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Darin erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu der Gesamthöhe der Schulden, die Ratenhöhe und den Ablauf der Rückzahlung.
Die monatliche Rate für die Darlehensrückzahlung beträgt 130 Euro. Diese Rate wird aber nicht monatlich abgebucht, sondern quartalsweise, d. h. alle 3 Monate werden 390 Euro fällig. Wer nicht vorsichtig mit seinem Geld haushaltet, kein festes Einkommen oder zusätzlich noch weitere Schulden hat, könnte Schwierigkeiten haben, diesen Betrag aufzubringen.
Die Dauer der Rückzahlung ist aufgrund der festgelegten Raten abhängig von der Höhe des Darlehens. Ausgehend vom Höchstbetrag von 10.010 € der BAföG-Schulden muss man sich bei einer monatlichen Zahlung von 130 Euro also auf mindestens 6,5 Jahre Schuldenrückzahlung (bei Zahlung ohne Zahlungspausen) einstellen.
Eine Verlängerung des BAföGs nach Ende der Regelstudienzeit ist zwar nicht möglich, es gibt für diesen Fall aber eine Alternative.
Sollte man in der vorgegebenen Zeit nicht rechtzeitig mit dem Studium fertig werden, kann man für maximal 12 weitere Monate eine sogenannte „Hilfe zum Studienabschluss“ beantragen.
Aber aufgepasst: Hierbei handelt es sich um ein reines Darlehen, das komplett zurückgezahlt werden muss!
Falls Sie Ihre BAföG-Unterlagen nicht mehr finden oder sich über die genaue Berechnung unsicher sind, können Sie im Login-Bereich von BAföG-online, einem Onlineportal des Bundesverwaltungsamts, Ihre Dokumente einsehen, Antragsformulare und Nachweise hochladen und bei Fragen das Amt direkt kontaktieren.
Sollten Sie darüber hinaus Schulden haben und den Überblick über Ihre Finanzen verloren haben, empfehlen wir unseren Ratgeber-Beitrag „Wie finde ich heraus, wo ich überall Schulden habe?„.
Wer BAföG beantragt hat, startet verschuldet in sein Berufsleben. Im Normalfall ist die monatliche Rate von 130 Euro gut händelbar, kann aber gerade in Zeiten von hohen Energie- und Lebenshaltungskosten bei niedrigem oder gar keinem Einkommen zum Problem werden.
Es gibt die Möglichkeit, Zahlungspausen einzulegen, sofern das monatliche Einkommen weniger als 1.605 Euro beträgt. In diesem Fall kann beim zuständigen Amt ein Antrag auf Aussetzen der Rückzahlung gestellt werden. Falls Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder auch Kinder von diesem Einkommen mitversorgt werden, kann die Einkommensgrenze unter Berücksichtigung der individuellen Situation auch höher liegen.
Es gibt keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung von BAföG-Schulden. Aber: Nach 20 Jahren gibt es eine Schuldenerlassung der gesamten Restschuld für alle, die in dieser Zeit das Darlehen nicht vollständig zurückzahlen konnten. Voraussetzung ist, dass man sich nachweislich um die Rückzahlung bzw. die wiederholte Erneuerung des Antrags auf Aussetzen der Rückzahlung bemüht hat.
Die Privatinsolvenz droht nicht, wenn man „nur“ BAföG-Schulden hat. Das liegt an der Möglichkeit des Schuldenerlasses nach 20 Jahren. Kommen aber weitere Kredite und Ratenzahlungen hinzu, sodass die gesamten monatlichen Ausgaben höher als die Einnahmen sind, ist es ratsam, sich frühzeitig Hilfe zu suchen. So kann eventuell ein Insolvenzverfahren vermieden werden.
Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu uns auf und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Schuldensituation. Unser Expertenteam hilft Ihnen gerne weiter.
Die BAföG-Schulden betreffen nur die Person, die sie aufgenommen hat. Das bedeutet, weder der Ehepartner noch Familienangehörige haften für BAföG-Schulden. Im Todesfall verfallen die Schulden.
Bei der Beantragung von BAföG kann der Ehepartner, ähnlich wie die Eltern, allerdings eine Rolle spielen – zu hohes Einkommen kann den eigenen Anspruch auf BAföG vermindern.
Auch wenn man auf geringere Rückzahlungsraten oder Schuldenerlass hofft, kann das Einkommen des Ehepartners eine Rolle spielen: je höher das Einkommen, desto höher wird auch die eigene Zahlungsfähigkeit eingestuft.
Für BAföG gibt es keinen Eintrag in Ihrem SCHUFA-Verzeichnis, weil das Bundesverwaltungsamt, das für das BAföG zuständig ist, ein öffentlicher Gläubiger ist. Die SCHUFA hingegen ist eine privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei. Öffentliche Träger übermitteln normalerweise keine Daten an private Institutionen.
Anders sieht es bei Studienkrediten aus, die Sie von privaten Banken (dazu gehören u. a. Sparkassen, Volksbanken und die KfW) bekommen haben. Ein solches Darlehen wird wie andere Schulden behandelt und es kann einen Eintrag in der SCHUFA geben, wenn diese Schulden nicht planmäßig abbezahlt werden. Aber: viele Inkasso-Unternehmen machen einen negativen SCHUFA-Eintrag erst nach der offiziellen Titulierung des Anspruchs (= d. h. der Legitimation des Gläubigers, eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchzuführen). Und auch wenn das Risiko generell besteht, machen nicht alle Ursprungsgläubiger (z. B. Banken) sofort eine Mitteilung bei der SCHUFA. Es kommt also immer auf den jeweiligen Einzelfall an.
Mehr zu den Löschfristen von SCHUFA-Einträgen erfahren Sie in unserem Ratgeber-Beitrag „SCHUFA Löschfristen: Das passiert mit Ihren Daten„.
Falls Sie aufgrund weiterer unbezahlter Schulden im Rahmen einer Zwangsvollstreckung eine Vermögensauskunft abgeben müssen, können alle Ihre Schulden durch die Vollstreckung zu Einträgen im Schuldnerverzeichnis führen. Das Schuldnerverzeichnis wird beim jeweils zuständigen Vollstreckungsgericht geführt und dort wird der Grund aufgeführt, warum man eingetragen wurde (vgl. § 882c ZPO). Die SCHUFA fragt regelmäßig die Schuldnerverzeichnisse ab.
Das bedeutet, Einträge im Schuldnerverzeichnis können früher oder später auch in die SCHUFA-Auskunft übernommen werden. Dort steht dann z.B., warum der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, z.B. wegen verweigerter Vermögensauskunft während der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.