16.02.26
Herr Riebe

Nach einer Trennung geraten viele Eltern nicht nur emotional, sondern auch finanziell unter Druck. Die Frage nach dem Kindesunterhalt führt häufig zu Unsicherheit: Wie hoch ist der Betrag tatsächlich? Was bleibt zum Leben? Und was geschieht, wenn das Einkommen nicht ausreicht?
In unserer täglichen Schuldnerberatung erleben wir regelmäßig, dass Unterhaltsverpflichtungen zur zusätzlichen Belastung werden – bis hin zu Pfändungen oder neuen Schulden. Die Düsseldorfer Tabelle schafft Orientierung. Gleichzeitig wirft sie praktische Fragen auf, die eine individuelle Prüfung erfordern.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie ist kein Gesetz, wird jedoch bundesweit von Familiengerichten, Jugendämtern und Rechtsanwälten als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Sie legt fest, wie hoch der monatliche Unterhaltsbedarf eines Kindes ist – abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und vom Alter des Kindes.
Die Düsseldorfer Tabelle ist in Einkommensgruppen und Altersstufen gegliedert:
Wichtig ist: Die Tabelle gibt den sogenannten Tabellenbetrag an – nicht automatisch den tatsächlich zu zahlenden Betrag.

Entscheidend ist nicht das einfache Nettoeinkommen laut Gehaltsabrechnung, sondern das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen.
Dabei können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden:
Nicht jede Ausgabe ist abziehbar. Konsumkredite oder freiwillige Ausgaben mindern den Unterhalt in der Regel nicht. Eine fehlerhafte Berechnung führt häufig zu dauerhaft zu hohen Zahlbeträgen – mit entsprechenden finanziellen Folgen.
„Ich wollte alles richtig machen – und bin trotzdem in die Schulden gerutscht.
Nach meiner Trennung habe ich den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet und pünktlich gezahlt. Ich verdiente rund 1.800 Euro netto und zahlte fast 800 Euro für meine beiden Kinder. Anfangs dachte ich, das werde ich schon schaffen.
Doch nach Miete, Strom und Lebenshaltungskosten blieb kaum etwas übrig. Ich begann, Rechnungen zu schieben. Dann kam eine Pfändung. Ich fühlte mich verantwortlich – aber gleichzeitig überfordert.
Erst in der Schuldnerberatung wurde meine Situation genau geprüft. Es stellte sich heraus, dass mein Einkommen für die volle Zahlung nicht ausreichte. Ein Mangelfall lag vor. Nach einer Anpassung zahle ich nun einen Betrag, der realistisch tragbar ist.
Ich hätte mir gewünscht, früher Unterstützung zu suchen.“
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt aller Unterhaltsberechtigten zu zahlen, ohne den eigenen Selbstbehalt zu unterschreiten.
In solchen Fällen kann:
Der Selbstbehalt dient dem Schutz des Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen. Dennoch entstehen hier in der Praxis viele Unsicherheiten.
Eine Überprüfung ist besonders wichtig, wenn:
Eine frühzeitige Anpassung kann weitere Schulden vermeiden.
Gerade diese Punkte führen häufig zu Fehlentscheidungen – etwa wenn Zahlungen eigenmächtig reduziert werden.
Ein sogenanntes fiktives Einkommen wird angesetzt, wenn davon ausgegangen wird, dass der Unterhaltspflichtige bei ausreichender Erwerbsbemühung ein höheres Einkommen erzielen könnte.
Maßgeblich sind dabei:
Eine vorschnelle Reduzierung von Zahlungen kann hier zu erheblichen Rückständen führen.
Ja, Kindesunterhalt hat Vorrang vor anderen Schulden. Aber: Es gibt Grenzen – das Existenzminimum muss Ihnen bleiben. Wir prüfen, ob eine Herabsetzung möglich ist.
Nein. Unterhaltsschulden – sofern sie tituliert oder vorsätzlich nicht gezahlt wurden – sind nicht automatisch von der Restschuldbefreiung umfasst (§ 302 InsO). Sie müssen ggf. weitergezahlt werden.
Dann kann eine Anpassung beantragt werden. Wichtig: Reagieren Sie sofort – sonst laufen Schulden weiter auf. Notfalls selbst zum Familiengericht gehen oder Schuldnerberatung kontaktieren.
Ja, aber anders: Bei volljährigen Kindern (ab 18) müssen beide Eltern barunterhaltspflichtig sein. Meist wird das Einkommen beider Elternteile herangezogen. Der Bedarf liegt höher (aktuell: ca. 930 €/Monat für Studierende auswärtig).
Ja. Nur wenn Sie tatsächlich einen erweiterten Umgang (z. B. 50:50) praktizieren, kann das zur Minderung der Unterhaltspflicht führen. Ein bloßes „jedes zweite Wochenende“ reicht nicht.
Die Düsseldorfer Tabelle ist Orientierung – keine automatische Lösung
Die Tabelle liefert Richtwerte. Ob diese im Einzelfall tatsächlich in voller Höhe geschuldet sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab – insbesondere vom bereinigten Einkommen, dem Selbstbehalt und möglichen Mangelfällen.
Wer Unterhalt zahlt und gleichzeitig Schulden hat, sollte seine Situation strukturiert prüfen lassen, bevor sich Rückstände aufbauen.
Unterhalt ist rechtlich vorrangig – gleichzeitig darf das Existenzminimum nicht unterschritten werden. Zwischen diesen beiden Polen bewegen sich viele Betroffene in einer schwierigen finanziellen Lage.
Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine Grundlage. Ob sie in Ihrem Fall korrekt angewendet wird, sollte jedoch individuell geprüft werden – insbesondere bei mehreren Unterhaltspflichten oder bereits bestehenden Schulden.
Unsere Schuldnerberatung unterstützt Sie dabei, Unterhalt, Pfändungsschutz und Schuldenregulierung sachlich und lösungsorientiert in Einklang zu bringen.