12.07.24
Frau Meyer
Sollte ein Gläubiger ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid – den sogenannten Titel – gegen Sie erwirkt haben, dann kommt meistens der Gerichtsvollzieher mit ins Spiel. Dieser führt die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus.
Laut §753 BGB kann der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung durchgeführen. Dieser darf sogar Ihren aktuellen Wohnsitz ermitteln, die Wohnung im Rahmen der Sachpfändung nach Wertgegenständen durchsuchen, Haustüren aufbrechen und als letztes Mittel Gewalt unter Hinzuziehung von Polizeibeamten anwenden.
Sollte sich der Gerichtsvollzieher bei Ihnen ankündigen, geraten Sie nicht in Panik. Die meisten Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen kennen Ihre Situation und sind mit den Problemen verschuldeter Personen vertraut. Demnach bringen Sie meist Verständnis und Empathie mit.
Der Gerichtsvollzieher wird Ihnen auch nicht Ihr Zuhause leer räumen, denn viele Gegenstände sind pfändungssicher, wie zum Beispiel der Fernseher, die Waschmaschine oder ein Computer, der beruflich genutzt wird. Also Gegenstände des täglichen Bedarfs.
Gläubiger beauftragen dann einen Gerichtsvollzieher, wenn sie glauben, dass sie hierdurch die offene Forderung eintreiben können. Der Ablauf einer Zwangsvollstreckung sieht folgendermaßen aus:
Es gibt kein Recht darauf, einen Gerichtsvollzieher Termin verschieben oder absagen zu können.
Trotzdem lassen sich die meisten Gerichtsvollzieher auf eine Verschiebung des ersten Termins ein, wenn Sie sich im Vorfeld bei ihnen melden.
Zeigen Sie, dass Sie zur Kooperation bereit sind.
Dies wird er aber nur tun, wenn Sie hinreichend darlegen können, wann und wie Sie die Forderung begleichen wollen.
Hat der Gerichtsvollzieher ein kooperatives Bild von Ihnen, wird er sich eher auf einen zeitlichen Aufschub einlassen. Es geht nicht zuletzt auch um Vertrauen.
Sie müssen den Gerichtsvollzieher nicht in die Wohnung lassen. Leider ist diese Handlung nur eine kurzfristige Problemlösung, denn der Gerichtsvollzieher wird wiederkommen und spätestens beim erneuten Besuch sollten Sie ihm den Zugang zur Wohnung gewähren. Sollte der Gerichtsvollzieher Sie nicht antreffen oder Sie verweigern diesem erneut den Zutritt, kann der Justizbeamte weitere Schritte einleiten, um sich den Eintritt in Ihr Zuhause zu verschaffen.
Mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung kann Ihre Wohnung gewaltsam geöffnet und vom Gerichtsvollzieher durchsucht werden. Die Mehrkosten, auch für die Öffnung der Tür, fallen ebenfalls auf Sie zurück.
Sollten Sie aufgrund einer Krankheit verhindert sein, ist es ratsam, den Gerichtsvollzieher zu informieren und bestenfalls ein Attest vorzulegen.
Sie müssen den Gerichtsvollzieher nicht in die Wohnung lassen. Leider ist diese Handlung nur eine kurzfristige Problemlösung, denn der Gerichtsvollzieher wird wiederkommen und spätestens beim erneuten Besuch sollten Sie ihm den Zugang zur Wohnung gewähren. Sollte der Gerichtsvollzieher Sie nicht antreffen oder Sie verweigern diesem erneut den Zutritt, kann der Justizbeamte weitere Schritte einleiten, um sich den Eintritt in Ihr Zuhause zu verschaffen.
Mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung kann Ihre Wohnung gewaltsam geöffnet und vom Gerichtsvollzieher durchsucht werden. Die Mehrkosten, auch für die Öffnung der Tür, fallen ebenfalls auf Sie zurück.
Mitarbeiter oder Vertreter von Inkassobüros bekommen keine richterliche Durchsuchungsanordnung und dürfen daher auch nicht ohne Ihr Einverständnis in Ihre Wohnung.
Nein, einen Termin mit dem Gerichtsvollzieher können Sie nicht absagen.
Letztlich ist die die Zwangsvollstreckung ein Mittel, um einen rechtskräftigen Anspruch des Gläubigers durchzusetzen. Daher gibt es kein Recht, diese Zwangsvollstreckung zu verlegen oder gar abzusagen.
Die Zwangsvollstreckung ist für Schuldner sehr unangenehm. Als gesetzlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle verstehen wir die Probleme unserer Mandanten sehr gut. Mit über 25 Jahren Erfahrung und Verhandlungsgeschick können wir in den meisten Fällen eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erzielen, sodass es gar nicht erst zur Zwangsvollstreckung kommt und der Gerichtsvollzieher für Sie nicht zum Problem wird.
Vertrauen Sie uns als Experten – wir helfen da, wo Sie nicht mehr weiterwissen.
Sie haben das Recht, …
In der Praxis wird die Sachpfändung nur noch selten durchgeführt, weil sich diese in den meisten Fällen nicht lohnt. Deswegen bedeutet ein Termin mit Gerichtsvollzieher meistens, dass Sie die Vermögensauskunft abgeben sollen (§ 802f ZPO).
Wenn Sie bereits den ersten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mit dem Gerichtsvollzieher verpassen oder einfach nicht wahrnehmen, kann und wird der Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl gegen Sie erwirken.
Beim zweiten Termin wird dann die Abgabe der Vermögensauskunft erzwungen – sollten Sie sich weigern, kommt der Gerichtsvollzieher mit der Polizei, sie werden verhaftet und sitzen solange in Zwangshaft, bis Sie die Vermögensauskunft abgeben – maximal jedoch sechs Monate.
In bestimmten Fällen macht es Sinn, Widerspruch einzulegen. Damit kann Zeit gewonnen werden, um eine eventuelle gütliche Einigung mit dem Gläubiger anzustreben.
Vergessen Sie nicht, dass der Gerichtsvollzieher auch ein Mensch ist. Es lässt sich in der Regel mit ihm reden. Oftmals kann ein Termin zur Zwangsvollstreckung um einige Wochen verlegt werden, soweit Sie einen plausiblen Plan vorlegen, wie Sie den Gläubiger befriedigen können
Wenn Sie eine professionelle Schuldnerberatung beauftragen, geben Ihnen manche Gerichtsvollzieher mehr Zeit, damit eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zustande kommen kann.
Es ist nicht immer leicht, den Schritt zu wagen und sich Hilfe zu suchen. Aber es lohnt sich. In vielen Fällen kann durch frühzeitiges Handeln vermieden werden, dass ein Gerichtsvollzieher Termin notwendig wird. Denn aus Erfahrung wissen wir:
Der Weg der Zwangsvollstreckung über die Abgabe der Vermögensauskunft ist langwierig und kostet den Gläubiger Geld. Daher geht auch der Gläubiger diesen Weg nur, wenn er keine andere Möglichkeit sieht, sein Geld zu bekommen. Hier kann eine seriöse Schuldnerberatung für Sie vermitteln und eine gute Lösung für beide Seiten finden.
Eine gesetzlich anerkannte Schuldnerberatung wie AdvoNeo kann für Sie eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern treffen, durch die ein Gläubiger in der Regel mehr Geld zurückbekommt und Ihnen als Schuldner der Gerichtsvollzieher erspart bleibt. Bei Erfolg muss nicht mehr die gesamte Schuldsumme zurückgezahlt werden und die monatlichen Raten des Schuldners werden reduziert.
Mehr zu dieser Möglichkeit der Entschuldung unter außergerichtlicher Vergleich.
In der Zivilprozessordnung (ZPO) sind einige Rechtsbehelfe geregelt, mit denen Sie sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wehren können. Diese finden sich unter anderem in den §§ 766, 767, 771 ZPO. Zudem steht Ihnen die sofortige Beschwerde gemäß §793 ZPO zur Verfügung. Da es sich hier um prozessuale Maßnahmen handelt, sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden – so müssen zum Beispiel Fristen eingehalten werden und je nach Einzelfall bringen andere Rechtsnormen ein günstigeres Ergebnis.
Als anerkannte Schuldnerberatung nach §305 InsO ist AdvoNeo der seriöse und kompetente Ansprechpartner an Ihrer Seite, wenn es um Schulden geht. Mit über 25 Jahren Erfahrung haben wir uns bei den Gläubigern längst einen Namen gemacht und konnten bereits zahlreiche Erfolge verzeichnen. Wollen auch Sie schuldenfrei werden?
Wir helfen auch Ihnen gern weiter. Lassen Sie sich von uns beraten – das erste Beratungsgespräch ist garantiert kostenlos.