06.11.25
Frau Bening

Eine Steuererstattung kann eine willkommene Entlastung sein – besonders für Menschen, die ohnehin mit knapper Kasse leben oder sich gerade aus finanziellen Schwierigkeiten befreien.
Doch was passiert, wenn Schulden bestehen und Gläubiger Zugriff auf das Einkommen verlangen?
Viele Betroffene fragen sich dann: Kann der Staat oder ein Gläubiger den Lohnsteuerjahresausgleich pfänden?
Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Umständen ist das möglich.
Aber: Nicht alles, was das Finanzamt auszahlt, darf automatisch gepfändet werden.
Es kommt auf die Art der Rückzahlung, den Zeitpunkt und den individuellen Fall an.
Unter dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich versteht man die Einkommensteuererstattung, die Arbeitnehmer nach Abgabe ihrer Steuererklärung erhalten.
Im Grunde zahlt der Arbeitgeber jeden Monat zu viel Lohnsteuer, und das Finanzamt erstattet diese zu viel gezahlten Beträge am Jahresende.
Die Steuererstattung setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen:
Das bedeutet: Der Lohnsteuerjahresausgleich ist kein Bonus, sondern nur die Rückgabe zu viel gezahlter Beträge.
Der Lohnsteuerjahresausgleich wird nicht automatisch gepfändet, sondern muss im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gesondert aufgeführt werden.
Der Geldanspruch nach Lohnsteuerjahresausgleich ist pfändbar, wenn dieser im Pfändungsbeschluss gesondert aufgeführt ist. Eine automatische Pfändung über die Lohnpfändung ist nicht zulässig.
Um wirksam zu sein, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Pfändung des Lohnsteuerjahresausgleichs gemäß § 46 Abs. 6 AO nach Ende des Kalenderjahres beim Arbeitgeber eingehen.
Rechtlich gilt:
Eine Steuererstattung ist grundsätzlich pfändbar, weil sie als Einkommen im weiteren Sinne gilt (§ 850 ZPO).
Das heißt: Ein Gläubiger kann die Auszahlung durch das Finanzamt oder über das P-Konto in Anspruch nehmen.
Allerdings kommt es auf die Herkunft der Erstattung an:
Pfändbar sind insbesondere:
Unpfändbar sind dagegen:
Nicht jeder Arbeitnehmer bekommt von seinem Arbeitgeber die Steuerrückzahlung über den Lohnsteuerjahresausgleich. Folgende Voraussetzungen müssen für diesen vorliegen:
Wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres (z.B. durch eine Gehaltserhöhung) schwankt, kann es sein, dass er in den betreffenden Monaten mehr Steuern zahlen muss. Für die Berechnung der Jahreslohnsteuer gilt aber nicht das monatliche Einkommen, sondern das gesamte Jahreseinkommen. Hierbei lassen sich die Monate mit höherem Einkommen auf andere Monate umlegen. Dadurch kann die Jahreslohnsteuer am Ende geringer sein, als der Betrag, der schon ans Finanzamt gezahlt wurde.
Beispiel
Arbeitnehmerin, Steuerklasse 1, keine Kinder, 35 Jahre alt, Wohnort Hamburg – Gehaltserhöhung ab Juli
Bruttolohn Januar – Juni: 2.200 € (ca. 32,5% Steuern)
Bruttolohn Juli – Dezember: 3.000 € (ca. 36% Steuern)
Bruttolohn umgelegt auf 12 Monate: 2.600 € (ca. 34% Steuern)
ca. 10.770€ Jahreslohnsteuer gezahlt (einzelne Monate addiert)
– ca. 10.630€ Jahreslohnsteuer zu zahlen (auf gesamtes Jahreseinkommen)
= 140€ Lohnsteuerjahresausgleich
Während einer Privatinsolvenz gelten besondere Regeln:
Die Steuererstattung zählt grundsätzlich zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) und kann vom Insolvenzverwalter eingezogen werden.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen.
Nicht pfändbar sind:
Das bedeutet: Wer z. B. Fahrtkosten zur Arbeit abgesetzt hat, darf diesen Anteil behalten.
Die Aufteilung erfolgt durch den Insolvenzverwalter oder nach Antrag beim Gericht.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist pfändbar, weil er keine Sonderzuwendung darstellt und somit nicht zu den unpfändbaren Bezügen des § 850a Zivilprozessordnung zählt.
Oft erfahren Betroffene erst von der Pfändung, wenn das Geld bereits vom Konto abgeflossen ist.
Damit das nicht passiert, sollten Sie aufmerksam sein bei:
Im Zweifel gilt:
Schnell reagieren – und nicht abwarten.
Eine Schuldnerberatung kann sofort prüfen, ob die Pfändung rechtmäßig ist und wie Sie das Geld sichern.

„Das Geld gehört mir, also darf niemand es nehmen.“
Leider falsch. Rechtlich gilt: Erstattete Steuern sind Einkommen, das grundsätzlich pfändbar ist.
„Das Finanzamt informiert mich vorher über jede Pfändung.“
Auch das stimmt nicht immer. Oft läuft die Pfändung über das Konto, ohne gesonderte Mitteilung.
„Nach der Restschuldbefreiung darf niemand mehr pfänden.“
Korrekt – aber nur für alte Schulden. Neue Verbindlichkeiten oder Steuerschulden sind wieder pfändbar.
„Ich hatte mich so auf meine Steuererstattung gefreut – und dann war sie einfach weg.
Ich wusste nicht einmal, dass das erlaubt ist. Erst bei AdvoNeo hat man mir erklärt, dass ein Teil gar nicht hätte gepfändet werden dürfen.“
– Frau T., 41, Hamburg
Solche Fälle sind keine Seltenheit.
Oft werden Steuererstattungen zu Unrecht vollständig einbehalten, obwohl ein Teil rechtlich geschützt ist.
Hier hilft es, schnell zu handeln – am besten mit professioneller Unterstützung.
Wenn sie auf regulären Einkommensbestandteilen beruht, z. B. zu viel gezahlte Lohnsteuer.
Wenn sie auf unpfändbaren oder zweckgebundenen Ausgaben basiert, z. B. Kinderfreibetrag oder Krankheitskosten.
Ja. Beim Vollstreckungsgericht kann ein Antrag gestellt werden, unpfändbare Beträge freizugeben.
Ja, aber nur, wenn der Freibetrag hoch genug eingestellt ist. Zusatzfreibeträge können beantragt werden.
Ein Lohnsteuerjahresausgleich kann – je nach Zusammensetzung – ganz oder teilweise gepfändet werden.
Wichtig ist, die Herkunft der Erstattung zu verstehen und frühzeitig zu reagieren.
Mit einer kompetenten Schuldnerberatung lässt sich oft verhindern, dass zu viel gepfändet wird oder dass unpfändbare Beträge verloren gehen.
AdvoNeo Schuldnerberatung unterstützt Ratsuchende bundesweit bei Pfändungen, Kontoschutz und außergerichtlichen Einigungen.
Diskret, rechtssicher und mit langjähriger Erfahrung.