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06.11.25

Frau Bening

Ist der Lohnsteuer­jahresausgleich pfändbar?

Person prüft Steuerbescheid mit Sorge – Thema Lohnsteuerjahresausgleich und mögliche Pfändung - AdvoNeo Schuldnerberatung

Eine Steuererstattung kann eine willkommene Entlastung sein – besonders für Menschen, die ohnehin mit knapper Kasse leben oder sich gerade aus finanziellen Schwierigkeiten befreien.
Doch was passiert, wenn Schulden bestehen und Gläubiger Zugriff auf das Einkommen verlangen?
Viele Betroffene fragen sich dann: Kann der Staat oder ein Gläubiger den Lohnsteuerjahresausgleich pfänden?

Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Umständen ist das möglich.
Aber: Nicht alles, was das Finanzamt auszahlt, darf automatisch gepfändet werden.
Es kommt auf die Art der Rückzahlung, den Zeitpunkt und den individuellen Fall an.

Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich überhaupt?

Unter dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich versteht man die Einkommensteuererstattung, die Arbeitnehmer nach Abgabe ihrer Steuererklärung erhalten.
Im Grunde zahlt der Arbeitgeber jeden Monat zu viel Lohnsteuer, und das Finanzamt erstattet diese zu viel gezahlten Beträge am Jahresende.

Die Steuererstattung setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen:

  • Freibeträge (z. B. für Kinder, Werbungskosten, Krankheitskosten)
  • Sonderausgaben (z. B. Spenden, Versicherungsbeiträge)
  • außergewöhnliche Belastungen (z. B. Pflegekosten, Unterhalt)
  • und ggf. gezahlte Kirchensteuer

Das bedeutet: Der Lohnsteuerjahresausgleich ist kein Bonus, sondern nur die Rückgabe zu viel gezahlter Beträge.

Tipp

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird nicht automatisch gepfändet, sondern muss im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gesondert aufgeführt werden.

 

Der Geldanspruch nach Lohnsteuer­jahresausgleich ist pfändbar, wenn dieser im Pfändungs­beschluss gesondert aufgeführt ist. Eine automatische Pfändung über die Lohnpfändung ist nicht zulässig.

 

Um wirksam zu sein, muss der Pfändungs- und Überweisungs­beschluss zur Pfändung des Lohnsteuer­jahresausgleichs gemäß § 46 Abs. 6 AO nach Ende des Kalender­jahres beim Arbeitgeber eingehen.

Wann darf der Lohnsteuerjahresausgleich gepfändet werden?

Rechtlich gilt:
Eine Steuererstattung ist grundsätzlich pfändbar, weil sie als Einkommen im weiteren Sinne gilt (§ 850 ZPO).
Das heißt: Ein Gläubiger kann die Auszahlung durch das Finanzamt oder über das P-Konto in Anspruch nehmen.

Allerdings kommt es auf die Herkunft der Erstattung an:

Pfändbar sind insbesondere:

  • zu viel gezahlte Lohnsteuer ohne besonderen Zweck
  • Steuererstattungen, die auf regulärem Arbeitseinkommen beruhen
  • Rückzahlungen aus Zins- oder Kapitalerträgen

Unpfändbar sind dagegen:

  • Steuererstattungen, die auf unpfändbaren Bestandteilen beruhen,
    z. B. Kinderfreibetrag, Pflegepauschbetrag, Krankheitskosten
  • Rückzahlungen, die für zweckgebundene Aufwendungen gedacht sind
    (z. B. Werbungskosten, Berufskleidung, Arbeitsmittel)

Wer bekommt den Lohnsteuer­jahresausgleich?

Nicht jeder Arbeitnehmer bekommt von seinem Arbeitgeber die Steuer­rückzahlung über den Lohn­steuerjahres­ausgleich. Folgende Voraus­setzungen müssen für diesen vor­liegen:

  • Sie müssen im gesamten Jahr durch­gängig bei Ihrem Arbeit­geber beschäftigt gewesen sein.
  • Sie sind unbeschränkt einkommensteuer­pflichtig.
  • Sie erfüllen keinen der sogenannten Ausschluss­tatbestände nach § 42b EStG, wie zum Beispiel:
    • Lohnsteuerklasse V oder VI
    • Bezug von Kurzarbeiter­geld oder Schlechtwetter­geld
    • Zuschuss zum Mutterschafts­geld nach dem Mutterschutz­gesetz
    • Lohnsteuerfreie ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Wie kommt es dazu, dass zu viel Lohnsteuer gezahlt wird?

Wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres (z.B. durch eine Gehaltserhöhung) schwankt, kann es sein, dass er in den betreffenden Monaten mehr Steuern zahlen muss. Für die Berechnung der Jahreslohnsteuer gilt aber nicht das monatliche Einkommen, sondern das gesamte Jahreseinkommen. Hierbei lassen sich die Monate mit höherem Einkommen auf andere Monate umlegen. Dadurch kann die Jahreslohnsteuer am Ende geringer sein, als der Betrag, der schon ans Finanzamt gezahlt wurde.

Beispiel
Arbeitnehmerin, Steuerklasse 1, keine Kinder, 35 Jahre alt, Wohnort Hamburg – Gehaltserhöhung ab Juli

Bruttolohn Januar – Juni: 2.200 € (ca. 32,5% Steuern)
Bruttolohn Juli – Dezember: 3.000 € (ca. 36% Steuern)

Bruttolohn umgelegt auf 12 Monate: 2.600 € (ca. 34% Steuern)

ca. 10.770€ Jahreslohnsteuer gezahlt (einzelne Monate addiert)
– ca. 10.630€ Jahreslohnsteuer zu zahlen (auf gesamtes Jahreseinkommen)

= 140€ Lohnsteuerjahresausgleich

Lohnsteuerjahresausgleich bei Privatinsolvenz

Während einer Privatinsolvenz gelten besondere Regeln:

Die Steuererstattung zählt grundsätzlich zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) und kann vom Insolvenzverwalter eingezogen werden.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen.

Nicht pfändbar sind:

  • Steuererstattungen aus Krankheitskosten oder Kinderfreibeträgen
  • Rückzahlungen aus Werbungskosten, die unmittelbar für den Beruf nötig waren

Das bedeutet: Wer z. B. Fahrtkosten zur Arbeit abgesetzt hat, darf diesen Anteil behalten.
Die Aufteilung erfolgt durch den Insolvenzverwalter oder nach Antrag beim Gericht.

Tipp

Der Lohnsteuer­jahres­ausgleich ist pfändbar, weil er keine Sonder­zuwendung darstellt und somit nicht zu den unpfändbaren Bezügen des § 850a Zivil­prozess­ordnung zählt.

Wie Sie eine drohende Pfändung erkennen

Oft erfahren Betroffene erst von der Pfändung, wenn das Geld bereits vom Konto abgeflossen ist.
Damit das nicht passiert, sollten Sie aufmerksam sein bei:

  • Schreiben des Finanzamts mit dem Hinweis auf „Abtretung oder Aufrechnung“
  • Gerichtsbeschlüssen oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
  • Mitteilungen Ihrer Bank über Kontopfändung oder Sperrvermerk

Im Zweifel gilt:
Schnell reagieren – und nicht abwarten.
Eine Schuldnerberatung kann sofort prüfen, ob die Pfändung rechtmäßig ist und wie Sie das Geld sichern.

Was tun, wenn der Lohnsteuerjahresausgleich gepfändet wurde?

AdvoNeo Mitarbeiterin im Gespräch
Eine professionelle Schuldnerberatung wie AdvoNeo kann Ihnen helfen, wenn Sie mit Ihren Schulden überfordert sind.
  1. Kontoauszüge prüfen:
    Erkennen Sie, ob der Betrag direkt vom Finanzamt oder über das Konto gepfändet wurde.
  2. Nachweise sammeln:
    Steuerbescheid, Berechnungsgrundlage, ggf. Belege für unpfändbare Anteile (z. B. Kinderfreibetrag).
  3. Antrag auf Freigabe stellen:
    Beim Vollstreckungsgericht (meist Amtsgericht am Wohnort).
    Dabei können Schuldnerberatungen oder Rechtsanwälte unterstützen.
  4. P-Konto prüfen:
    Falls Sie ein Pfändungsschutzkonto nutzen, prüfen Sie, ob der Freibetrag korrekt angepasst ist.
    Für Kinderfreibeträge oder Sozialleistungen kann er erhöht werden (§ 850k ZPO).

Typische Missverständnisse

Das Geld gehört mir, also darf niemand es nehmen.
Leider falsch. Rechtlich gilt: Erstattete Steuern sind Einkommen, das grundsätzlich pfändbar ist.

Das Finanzamt informiert mich vorher über jede Pfändung.
Auch das stimmt nicht immer. Oft läuft die Pfändung über das Konto, ohne gesonderte Mitteilung.

Nach der Restschuldbefreiung darf niemand mehr pfänden.
Korrekt – aber nur für alte Schulden. Neue Verbindlichkeiten oder Steuerschulden sind wieder pfändbar.

Erfahrungsbericht

Ich hatte mich so auf meine Steuererstattung gefreut – und dann war sie einfach weg.
Ich wusste nicht einmal, dass das erlaubt ist. Erst bei AdvoNeo hat man mir erklärt, dass ein Teil gar nicht hätte gepfändet werden dürfen.
– Frau T., 41, Hamburg

Solche Fälle sind keine Seltenheit.
Oft werden Steuererstattungen zu Unrecht vollständig einbehalten, obwohl ein Teil rechtlich geschützt ist.
Hier hilft es, schnell zu handeln – am besten mit professioneller Unterstützung.

FAQ

Wann ist eine Steuererstattung pfändbar?

Wenn sie auf regulären Einkommensbestandteilen beruht, z. B. zu viel gezahlte Lohnsteuer.

Wann ist sie unpfändbar?

Wenn sie auf unpfändbaren oder zweckgebundenen Ausgaben basiert, z. B. Kinderfreibetrag oder Krankheitskosten.

Kann ich die Freigabe beantragen?

Ja. Beim Vollstreckungsgericht kann ein Antrag gestellt werden, unpfändbare Beträge freizugeben.

Hilft ein P-Konto gegen Pfändung?

Ja, aber nur, wenn der Freibetrag hoch genug eingestellt ist. Zusatzfreibeträge können beantragt werden.

Fazit

Ein Lohnsteuerjahresausgleich kann – je nach Zusammensetzung – ganz oder teilweise gepfändet werden.
Wichtig ist, die Herkunft der Erstattung zu verstehen und frühzeitig zu reagieren.
Mit einer kompetenten Schuldnerberatung lässt sich oft verhindern, dass zu viel gepfändet wird oder dass unpfändbare Beträge verloren gehen.

AdvoNeo Schuldnerberatung unterstützt Ratsuchende bundesweit bei Pfändungen, Kontoschutz und außergerichtlichen Einigungen.
Diskret, rechtssicher und mit langjähriger Erfahrung.

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