04.03.25
Frau Meyer
Das Wichtigste zuerst:
Zum Jahresende freuen sich viele Arbeitnehmer über den Lohnsteuerausgleich, den der Arbeitgeber ab einer Betriebsgröße von 10 Beschäftigten zahlen muss, falls im laufenden Jahr zu viel Lohnsteuer gezahlt wurde.
Im Falle einer Pfändung oder Privatinsolvenz ist der Lohnsteuerjahresausgleich generell pfändbar. Gesetzlich geregelt ist das im § 46 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die Pfändbarkeit gilt:
Der Lohnsteuerjahresausgleich wird nicht automatisch gepfändet, sondern muss im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gesondert aufgeführt werden.
Der Geldanspruch nach Lohnsteuerjahresausgleich ist pfändbar, wenn dieser im Pfändungsbeschluss gesondert aufgeführt ist. Eine automatische Pfändung über die Lohnpfändung ist nicht zulässig.
Um wirksam zu sein, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Pfändung des Lohnsteuerjahresausgleichs gemäß § 46 Abs. 6 AO nach Ende des Kalenderjahres beim Arbeitgeber eingehen.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist eine Leistung vom Arbeitgeber und ist nicht identisch mit der Einkommensteuererklärung, die vom Arbeitnehmer durchgeführt wird. Beim Lohnsteuerjahresausgleich prüft der Arbeitgeber, ob im Laufe des Kalenderjahres zu viel Lohnsteuer gezahlt wurde.Wenn ja, wird in der Regel im Dezember der Lohnsteuerbetrag auf der Gehaltsabrechnung entsprechend der zu viel gezahlten Summe gesenkt. Mit der Auswirkung, dass Sie mehr Geld auf Ihr Konto überwiesen bekommen.
Hat Ihr Arbeitgeber am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer, ist er nach § 42b Einkommensteuergesetz (EStG) zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet.
Nicht jeder Arbeitnehmer bekommt von seinem Arbeitgeber die Steuerrückzahlung über den Lohnsteuerjahresausgleich. Folgende Voraussetzungen müssen für diesen vorliegen:
Wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres (z.B. durch eine Gehaltserhöhung) schwankt, kann es sein, dass er in den betreffenden Monaten mehr Steuern zahlen muss. Für die Berechnung der Jahreslohnsteuer gilt aber nicht das monatliche Einkommen, sondern das gesamte Jahreseinkommen. Hierbei lassen sich die Monate mit höherem Einkommen auf andere Monate umlegen. Dadurch kann die Jahreslohnsteuer am Ende geringer sein, als der Betrag, der schon ans Finanzamt gezahlt wurde.
Beispiel
Arbeitnehmerin, Steuerklasse 1, keine Kinder, 35 Jahre alt, Wohnort Hamburg – Gehaltserhöhung ab Juli
Bruttolohn Januar – Juni: 2.200 € (ca. 32,5% Steuern)
Bruttolohn Juli – Dezember: 3.000 € (ca. 36% Steuern)
Bruttolohn umgelegt auf 12 Monate: 2.600 € (ca. 34% Steuern)
ca. 10.770€ Jahreslohnsteuer gezahlt (einzelne Monate addiert)
– ca. 10.630€ Jahreslohnsteuer zu zahlen (auf gesamtes Jahreseinkommen)
= 140€ Lohnsteuerjahresausgleich
In den meisten Fällen gehören die Arbeitnehmer, die den Lohnsteuerjahresjahresausgleich erhalten, zur Steuerklasse 1 und haben innerhalb des jeweiligen Jahres eine Gehaltserhöhung oder eine Sonderzahlung erhalten, wie z.B. Weihnachtsgeld oder einen Bonus.
Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind unpfändbar oder nur bedingt pfändbar. Warum also ist der Lohnsteuerjahresausgleich pfändbar?
Zu erklären ist dies damit, dass insbesondere das Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere Zuwendungen aus besonderen Betriebsergebnissen dem Arbeitnehmer als Zuschuss, sozusagen als Belohnung, zukommen sollen. Eine Steuerrückzahlung hingegeben geschieht, wenn beispielsweise durch Gehaltsschwankungen zu viel Lohnsteuer gezahlt wurde. Deswegen kann diese zum normalen Einkommen gezählt werden.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist pfändbar, weil er keine Sonderzuwendung darstellt und somit nicht zu den unpfändbaren Bezügen des § 850a Zivilprozessordnung zählt.
Bei einer bestehenden Lohn– und Gehaltspfändung und wenn die Pfändung des Lohnsteuerausgleichs droht oder bereits durchgeführt wird, kann AdvoNeo als professionelle Schuldnerberatung mit langjähriger Erfahrung in der Regel schnell helfen (z.B. durch Pfändungsschutzmaßnahmen, Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder einer Ruhendstellung).
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