23.10.25
Frau Meiser

Wer Schulden hat, denkt oft zuerst an Konto-, Lohn– oder Rentenpfändungen.
Doch viele wissen nicht: Auch die Mietkaution oder eine Rückzahlung aus der Nebenkostenabrechnung kann unter bestimmten Umständen gepfändet werden.
Das trifft besonders Mieterinnen und Mieter, die ohnehin finanziell angespannt sind.
Die Angst, durch Schulden auch noch ihre Wohnung oder wichtige Rückzahlungen zu verlieren, ist verständlich – aber nicht immer begründet.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann eine Pfändung der Mietkaution oder Nebenkostenrückzahlung tatsächlich möglich ist, welche rechtlichen Grenzen gelten und wie Sie sich davor schützen können.
Die Mietkaution dient als Sicherheit für den Vermieter.
Nach § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf der Vermieter sie bis zu einer Höhe von drei Monatsmieten verlangen.
Sie deckt mögliche Mietrückstände oder Schäden an der Wohnung ab.
Doch wem gehört die Kaution eigentlich – und darf ein Gläubiger darauf zugreifen, wenn der Mieter Schulden hat?
Wem gehört die Mietkaution rechtlich?
Rechtlich gehört die Kaution zunächst dem Mieter, sie ist aber zugunsten des Vermieters verpfändet.
Das bedeutet: Der Mieter bleibt Eigentümer, doch der Vermieter darf das Geld nur dann einbehalten, wenn berechtigte Ansprüche bestehen – etwa bei Schäden oder ausstehenden Mieten.
Kann ein Gläubiger die Mietkaution pfänden?
Ja, grundsätzlich ist das möglich – aber nur unter engen Voraussetzungen.
Ein Gläubiger darf eine Mietkaution nur dann pfänden, wenn:
Da die Kaution in der Regel als Sicherheit dient, steht sie zuerst dem Vermieter zu.
Solange ein Mietverhältnis besteht, ist das Geld nicht direkt verfügbar und kann daher meist nicht sofort gepfändet werden.
Eine Schuldnerin lebt seit mehreren Jahren in derselben Wohnung.
Ein Gläubiger versucht, ihre Mietkaution zu pfänden.
Der Vermieter legt Widerspruch ein – mit Erfolg: Solange das Mietverhältnis läuft und noch Ansprüche ausstehen können, bleibt die Kaution geschützt.
Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnung durch den Vermieter kann ein Gläubiger tatsächlich Zugriff verlangen.
In der Praxis kommt es meist nach Beendigung des Mietverhältnisses zu einer Pfändung, wenn:
Dann gilt das Guthaben als Vermögenswert des Schuldners, auf den Gläubiger zugreifen können.
Wichtig zu wissen:
Wenn die Pfändung wirksam ist, verliert der Mieter den Anspruch auf Rückzahlung.
Das Geld wird entweder direkt an den Gläubiger oder – bei mehreren Forderungen – anteilig verteilt.
Ein zweiter häufiger Fall betrifft die Rückzahlung aus der Betriebskostenabrechnung.
Viele Mieter freuen sich auf ein kleines Guthaben – bis plötzlich eine Pfändungsnachricht kommt.
Ja – aber nur, wenn das Guthaben dem Mieter zusteht.
Das ist dann der Fall, wenn:
In diesem Moment kann der Gläubiger eine Forderungspfändung erwirken.
Der Vermieter darf das Guthaben dann nicht mehr an den Mieter, sondern nur noch an den Gläubiger auszahlen.
Anders als bei der Kaution handelt es sich bei der Nebenkostenrückzahlung nicht um eine Sicherheitsleistung, sondern um eine Erstattung.
Deshalb ist sie grundsätzlich pfändbar, sobald sie dem Mieter zusteht.
Allerdings gibt es Ausnahmen:
Wenn die Rückzahlung auf einem Pfändungsschutzkonto eingeht, bleibt sie bis zur Höhe des Freibetrags geschützt (§ 850k ZPO).
Lebt man in einer Wohngemeinschaft oder Ehe, kann die Pfändung komplizierter werden.
Dann hängt es davon ab, wem der Rückzahlungsanspruch zusteht – also wer im Mietvertrag steht.
In solchen Fällen sollte man unbedingt rechtlichen Rat oder eine Schuldnerberatung hinzuziehen.
Sobald Sie erfahren, dass eine Pfändung bevorsteht oder bereits eingeleitet wurde, handeln Sie sofort.
Je früher Sie reagieren, desto größer ist die Chance, das Geld zu sichern.
a) Unterlagen prüfen
Oft sind Pfändungen formell fehlerhaft – und können angefochten werden.
b) Schuldnerberatung einschalten
Eine staatlich anerkannte Schuldnerberatung wie AdvoNeo kann:
In vielen Fällen lässt sich durch eine außergerichtliche Einigung oder eine Schutzanordnung (§ 765a ZPO) verhindern, dass Mieter ihre Kaution oder Nebenkostenrückzahlung verlieren.
c) Pfändungsschutzkonto einrichten
Ein P-Konto schützt Ihr Guthaben bis zu einem monatlichen Freibetrag.
Geht das Geld auf einem normalen Girokonto ein, kann die Bank es sofort an Gläubiger weiterleiten.
Deshalb: Immer prüfen, ob das Konto bereits als P-Konto geführt wird.
Frau M. zog nach zehn Jahren aus ihrer Mietwohnung aus.
Der Vermieter teilte ihr mit, dass sie eine Kaution von 1.200 Euro zurückerhalte.
Kurz darauf erhielt sie Post vom Gerichtsvollzieher: Ihr Gläubiger hatte die Rückzahlung gepfändet.
Frau M. wandte sich an die AdvoNeo Schuldnerberatung.
Dort stellte sich heraus, dass die Pfändung formal fehlerhaft war – sie war an den falschen Gläubigeradressaten zugestellt worden.
Die Schuldnerberatung half, Widerspruch einzulegen und die Auszahlung an Frau M. freizugeben.
Durch die rechtzeitige Unterstützung konnte sie die Rückzahlung behalten und weitere Pfändungen vermeiden.
Nur, wenn das Mietverhältnis beendet ist und der Vermieter keine Ansprüche mehr hat.
Dann bleibt die Pfändung zunächst ohne Wirkung, da die Kaution dem Vermieter als Sicherheit zusteht.
Ja – z. B. wenn die Pfändung formal fehlerhaft oder rechtlich unzulässig ist. Eine Schuldnerberatung kann Sie dabei unterstützen.
Nein. Wenn sie auf einem P-Konto eingehen und unterhalb der Freibetragsgrenze bleiben, sind sie geschützt.
Ja. AdvoNeo prüft Ihre Situation, berät zu Pfändungsschutz, verhandelt mit Gläubigern und hilft, rechtzeitig Anträge zu stellen.

Pfändungen sind belastend – besonders, wenn sie das eigene Zuhause oder wichtige Rückzahlungen betreffen.
Doch nicht jede Pfändung ist rechtmäßig, und viele können abgewehrt oder gemildert werden.
Wichtig ist, nicht zu warten, bis das Geld verloren ist.
Mit rechtzeitiger Beratung, einem Pfändungsschutzkonto und klaren Informationen über Ihre Rechte lassen sich finanzielle Schäden vermeiden.
AdvoNeo Schuldnerberatung – staatlich anerkannt, mit Sitz in Hamburg, bundesweit tätig.
Wir helfen Menschen, die von Pfändung, Schulden oder drohendem Verlust von Guthaben betroffen sind –
kompetent, diskret und individuell.