19.02.25
Frau Meyer
Das Wichtigste vorweg:
Pflegegeld ist in der Regel nicht pfändbar.
Für pflegebedürftige Menschen gilt es als unpfändbare Sozialleistung. Auch, wenn es an pflegende Angehörige weitergereicht wird, darf es nicht gepfändet werden – so entschied der Bundesgerichtshof in 2022.
Sie müssen aber trotzdem selbst aktiv werden, um Ihr Pflegegeld zu schützen, falls Gläubiger oder Insolvenzverwalter mit einer Kontopfändung drohen.
Das sagt der Gesetzgeber zur Pfändbarkeit des Pflegegelds:
Pflegegeld darf also nicht gepfändet werden. Wie Sie Ihr Pflegegeld vor einer unrechtmäßigen Pfändung schützen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen. Es wird monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person ausgezahlt. Einen Anspruch auf Pflegegeld haben alle Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegekräften gepflegt werden. In der Praxis wird das Pflegegeld üblicherweise entweder direkt für anfallende Kosten genutzt (z.B. Pflegezubehör) oder als finanzielle Anerkennung für die pflegenden Angehörigen weitergegeben.
Pflegegeld zählt nicht als Einkommen, da es nicht dem Lebensunterhalt, sondern allein der Pflege dient. Aus diesem Grund muss es auch nicht versteuert werden (§ 3 Einkommensteuergesetz). Da das Pflegegeld kein Einkommen ist, ist es auch nicht pfändbar. Laut Sozialgesetzbuch zählt es als eine Geldleistung, die dazu dient, um „einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen“ (§ 54 SGB I Nr.3), somit ist es zweckgebunden.
Im Fall einer drohenden Pfändung des Bankkontos kann es aber einen Unterschied machen, wer das Pflegegeld erhält und wer von der Pfändung betroffen ist: die pflegebedürftige Person oder der pflegende Angehörige.
Pflegebedürftige Personen erhalten das Pflegegeld als zweckgebundene Sozialleistung. Das monatlich von der Pflegeversicherung ausgezahlte Geld dient nicht dem Lebensunterhalt, sondern der Pflege und zählt somit nicht als Einkommen. Das Pflegegeld ist von der Pfändung ausgeschlossen.
Wird allerdings zusätzlich Rente oder Witwenrente bezogen, wird es schwieriger. Das Pflegegeld kann zwar weiterhin nicht gepfändet werden. Aber sowohl Rente als auch Witwenrente zählen als Einkommen, da sie dazu dienen, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ist Ihr gesamtes monatliches Einkommen höher als die aktuelle Pfändungsfreigrenze (seit dem 01.07.2024 beträgt diese 1.499,99 €), kann alles über diesem Betrag theoretisch gepfändet werden. Es ist allerdings möglich, Ihr Pflegegeld selbst im Fall einer Kontopfändung zu schützen.
Pflegende Angehörige erhalten das Pflegegeld üblicherweise als Anerkennung ihrer erbrachten Leistung von der pflegebedürftigen Person. In diesem Fall gilt es nicht als Sozialleistung. Aus diesem Grund war die Rechtslage lange unklar, ob man dieses Geld als Einkommen sehen und somit pfänden könnte. Der Bundesgerichtshof hat in 2022 dazu einen Beschluss gefasst (tagesschau.de berichtete). Fest steht: auch bei pflegenden Angehörigen darf das Pflegegeld nicht gepfändet werden. Es ist aber trotzdem notwendig, selbst Schritte zu ergreifen, um das Pflegegeld im Fall einer Kontopfändung zu schützen.
Pflegeunterstützungsgeld wird gezahlt, wenn Angehörige kurzfristig ein akut pflegebedürftiges Familienmitglied betreuen müssen. Hierfür ist es seit 2015 gesetzlich erlaubt, einmalig bis zu 10 Tage pro Jahr dem Job fernzubleiben. Während dieser Zeit kann bei der Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden, dieses beträgt 90% des Nettolohns.
Das Pflegeunterstützungsgeld zählt rechtlich als Lohnersatzzahlung. Da es nicht als Einkommen definiert wird, ist es zumindest in der Theorie ebenfalls nicht pfändbar. Als Leistung der Versicherung ist es zudem steuerfrei.
Das Pflegegeld dient dazu, die Pflege zu Hause finanziell zu unterstützen. Nicht zuletzt lautet die offizielle Bezeichnung „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Anspruch haben nur Personen, die zu Hause gepflegt und betreut werden und mindestens Pflegegrad 2 haben. Für das Pflegeheim wird also kein Pflegegeld gezahlt.
Auch für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim gibt es zwar Leistungen der Pflegekasse, diese sind aber kein Pflegegeld. Und in der Regel muss allerdings ein größerer Teil der Kosten des Pflegeheims selbst finanziert werden, zum Beispiel durch die Rente.
Fast die gesamte Rente geht in die Kosten für das Pflegeheim mit ein, der Rest wird durch das (Pflege-)Wohngeld abgedeckt. Es bleibt nur ein gesetzlich festgelegtes „Taschengeld“ von 135,54 € (Stand: Januar 2023) für persönliche Ausgaben von der Rente übrig. Da dieses weit unter dem Pfändungsfreibetrag von 1.499,99 € (seit Juli 2023) liegt, kann es nicht gepfändet werden.
Dass das Pflegegeld für die pflegebedürftige Person als zweckgebundene Sozialleistung unpfändbar ist, steht schon lange fest. Ob das Pflegegeld aber pfändbar ist, wenn es an pflegende Angehörige weitergegeben wird, musste im Oktober 2022 der Bundesgerichtshof entscheiden (Aktenzeichen IX ZB 12/22).
In dem Fall, der dem Beschluss vorausgegangen ist, geht es um eine Mutter, die ihren autistischen Sohn zu Hause pflegt. Durch Überschuldung kam es bei der Mutter zu einem Insolvenzverfahren. Im Rahmen des Verfahrens versuchte der Insolvenzverwalter, das Pflegegeld dem pfändbaren Einkommen hinzuzurechnen und es somit zu pfänden. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof.
Nach vorherigem Rechtsstreit gab es im Oktober 2022 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im offiziellen Beschluss heißt es, das Pflegegeld stelle „kein Entgelt dar“, sondern sei ein Zeichen der „Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege“. Es leiste zudem einen „Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen“.
Seit diesem Beschluss steht fest, dass auch bei Angehörigen das Pflegegeld nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden und somit auch nicht gepfändet werden darf. Um sicherzustellen, dass das Geld auch wirklich geschützt ist, müssen Sie aber einige Schritte unternehmen (dazu weiter unten mehr).
Um Ihr Kontoguthaben inklusive Ihres Pflegegelds effektiv vor einer Pfändung zu schützen, sollten Sie zunächst ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) anlegen. Sie können auch in Absprache mit Ihrer Bank Ihr bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Mit dem Pfändungsschutzkonto können Sie Ihr Einkommen (Gehalt, Rente, etc.) absichern. Es darf nur bis zum Pfändungsfreibetrag von 1.499,00 € gepfändet werden.
Pflegegeld zählt nicht als Einkommen. Trotzdem muss es aktiv mit dem Pfändungsschutzkonto abgesichert werden. Das ist möglich, indem Sie auf Ihrem P-Konto den Pfändungsfreibetrag erhöhen. Nicht nur das Pflegegeld kann den Pfändungsfreibetrag auf Ihrem Konto erhöhen, auch das Zahlen von Unterhalt oder der Erhalt von Kindergeld können das vor Pfändung geschützte Einkommen anheben. Wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem Beitrag „Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto erhöhen: So geht’s„.
Um den Pfändungsfreibetrag auf Ihrem P-Konto zu erhöhen, benötigen Sie eine Bescheinigung für Ihre Bank. Diese kann zum Beispiel von einem Sozialleistungsträger oder von einer nach §305 InsO staatlich anerkannten Schuldnerberatung wie AdvoNeo ausgestellt werden.
Pflegezubehör und Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Treppenlifte, Rollatoren und Rollstühle sind in der Anschaffung oft teuer. Könnten Sie also von einer Pfändung betroffen sein?
Grundsätzlich gilt: im Rahmen einer Zwangsvollstreckung dürfen wertvolle Sachgegenstände grundsätzlich gepfändet werden, solange sie nicht lebensnotwendig sind. Pflegebedürftige Menschen sind im Alltagsleben allerdings in der Regel auf ihr Pflegezubehör angewiesen. Das Pflegezubehör wird also „aus gesundheitlichen Gründen“ benötigt. Damit zählen Pflegehilfsmittel und Pflegezubehör zu den unpfändbaren Sachen (§ 811 Abs. 1 ZPO) und sind somit von einer Sachpfändung ausgeschlossen.
Wenn bei Ihnen bereits gepfändet wird, sollten Sie sich am besten sofort Hilfe holen – noch ist es vielleicht nicht zu spät, um etwas dagegen zu unternehmen. Die AdvoNeo Schuldnerberatung kann Ihnen dabei helfen, mit Ihren Gläubigern zu verhandeln und dabei vorrangig den pfändenden Gläubiger zu kontaktieren, um Ihre Kontopfändung schnell ruhend zu stellen.
Außerdem helfen wir Ihnen dabei, Ihre Schulden schnell loszuwerden – so können Sie bereits in wenigen Jahren schuldenfrei sein!
Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen zu Ihren Möglichkeiten bei einer drohenden oder bereits laufenden Pfändung.
Wenn Sie schuldenfrei werden möchten und Hilfe brauchen, schicken Sie uns gern eine Anfrage über unser Kontaktformular.
Unsere Experten melden sich spätestens am ersten Werktag bei Ihnen für ein Beratungsgespräch. Das Erstgespräch ist kostenlos – garantiert!