19.02.25

Frau Meyer

Ist Pflegegeld pfändbar? Was Angehörige wissen sollten

Ist Pflegegeld pfändbar? - Rollstuhlfahrer mit pflegender Angehöriger

Das Wichtigste vorweg:

Pflegegeld ist in der Regel nicht pfändbar.

Für pflegebedürftige Menschen gilt es als unpfändbare Sozialleistung. Auch, wenn es an pflegende Angehörige weitergereicht wird, darf es nicht gepfändet werden – so entschied der Bundesgerichtshof in 2022.

Sie müssen aber trotzdem selbst aktiv werden, um Ihr Pflegegeld zu schützen, falls Gläubiger oder Insolvenzverwalter mit einer Kontopfändung drohen.

 

Das sagt der Gesetzgeber zur Pfänd­bar­keit des Pflege­gelds:

Unpfändbar sind Ansprüche auf „Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehr­auf­wand auszugleichen“ (§ 54 SGB I Nr.3).

Pflegegeld darf also nicht gepfändet werden. Wie Sie Ihr Pflegegeld vor einer unrechtmäßigen Pfändung schützen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Pflegegeld: Übersicht und Tabelle

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung der gesetzlichen und privaten Pflege­ver­sicher­ungen. Es wird monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person ausgezahlt. Einen Anspruch auf Pflegegeld haben alle Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegekräften gepflegt werden. In der Praxis wird das Pflegegeld üblicherweise entweder direkt für anfallende Kosten genutzt (z.B. Pflegezubehör) oder als finanzielle Anerkennung für die pflegenden Angehörigen weitergegeben.

Tabelle Pflegegeld 2025; Pflegegrad 1: kein Anspruch; Pflegegrad 2: 347€; Pflegegrad 3: 599€; Pflegegrad 4: 800€, Pflegegrad 5: 990€
Das Pflegegeld wurde zuletzt zum 01.01.2025 erhöht, ab Pflegegrad 2 gibt es einen monatlichen Anspruch.

Rechtslage: Ist Pflegegeld pfändbar?

Pflegegeld zählt nicht als Einkommen, da es nicht dem Lebensunterhalt, sondern allein der Pflege dient. Aus diesem Grund muss es auch nicht versteuert werden (§ 3 Ein­kommen­steuer­gesetz). Da das Pflegegeld kein Einkommen ist, ist es auch nicht pfändbar. Laut Sozialgesetzbuch zählt es als eine Geldleistung, die dazu dient, um „einen Körper- oder Gesund­heits­schaden bedingten Mehr­aufwand aus­zu­gleichen“ (§ 54 SGB I Nr.3), somit ist es zweckgebunden.

Im Fall einer drohenden Pfändung des Bankkontos kann es aber einen Unterschied machen, wer das Pflegegeld erhält und wer von der Pfändung betroffen ist: die pflegebedürftige Person oder der pflegende Angehörige.

Pfändbarkeit des Pflegegelds bei pflegebedürftiger Person

Pflegebedürftige Personen erhalten das Pflegegeld als zweck­gebun­dene Sozial­leistung. Das monatlich von der Pflege­versicherung ausgezahlte Geld dient nicht dem Lebensunterhalt, sondern der Pflege und zählt somit nicht als Einkommen. Das Pflegegeld ist von der Pfändung aus­ge­schlos­sen.

Wird allerdings zusätzlich Rente oder Witwenrente bezogen, wird es schwieriger. Das Pflegegeld kann zwar weiterhin nicht gepfändet werden. Aber sowohl Rente als auch Witwenrente zählen als Einkommen, da sie dazu dienen, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ist Ihr gesamtes monatliches Einkommen höher als die aktuelle Pfändungsfreigrenze (seit dem 01.07.2024 beträgt diese 1.499,99 €), kann alles über diesem Betrag theoretisch gepfändet werden. Es ist allerdings möglich, Ihr Pflegegeld selbst im Fall einer Kontopfändung zu schützen.

Pflegegeld pfändbar_pflegebedürftige Person und pflegende Angehörige
Bei pflegebedürftigen Personen, die das Geld direkt ausgezahlt bekommen, gilt das Pflegegeld als unpfändbare Sozialleistung.

Pfändbarkeit bei pflegenden Angehörigen

Pflegende Angehörige erhalten das Pflegegeld üblicherweise als An­er­ken­nung ihrer erbrachten Leistung von der pflege­bedürftigen Person. In diesem Fall gilt es nicht als Sozial­leistung. Aus diesem Grund war die Rechts­lage lange unklar, ob man dieses Geld als Einkommen sehen und somit pfänden könnte. Der Bundesgerichtshof hat in 2022 dazu einen Beschluss gefasst (tagesschau.de berichtete). Fest steht: auch bei pflegenden Angehörigen darf das Pflegegeld nicht gepfändet werden. Es ist aber trotzdem notwendig, selbst Schritte zu ergreifen, um das Pflegegeld im Fall einer Konto­pfändung zu schützen.

Sonderfall: Pflegeunterstützungsgeld

Pflegeunterstützungsgeld wird gezahlt, wenn Angehörige kurzfristig ein akut pflegebedürftiges Familienmitglied betreuen müssen. Hierfür ist es seit 2015 gesetzlich erlaubt, einmalig bis zu 10 Tage pro Jahr dem Job fernzubleiben. Während dieser Zeit kann bei der Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden, dieses beträgt 90% des Nettolohns.

Das Pflegeunterstützungsgeld zählt rechtlich als Lohnersatzzahlung. Da es nicht als Einkommen definiert wird, ist es zumindest in der Theorie ebenfalls nicht pfändbar. Als Leistung der Versicherung ist es zudem steuerfrei.

Gibt es Pflegegeld im Pflegeheim? Darf hier gepfändet werden?

Pflegegeld pfändbar Pflegeheim Bank Seniorin
Für die Pflege in einem Pflegeheim gibt es Leistungen der Pflegekasse, diese laufen allerdings nicht unter der Bezeichnung "Pflegegeld".

Das Pflegegeld dient dazu, die Pflege zu Hause finan­ziell zu unter­stützen. Nicht zuletzt lautet die offi­zielle Bezeichnung „Pflege­geld für selbst beschaffte Pflege­hilfen“. Anspruch haben nur Personen, die zu Hause ge­pflegt und be­treut werden und min­destens Pflege­grad 2 haben. Für das Pflege­heim wird also kein Pflege­geld gezahlt.

Auch für die voll­stationäre Pflege im Pflege­heim gibt es zwar Leistungen der Pflege­kasse, diese sind aber kein Pflege­geld. Und in der Regel muss aller­dings ein größerer Teil der Kosten des Pflege­heims selbst finanziert werden, zum Beispiel durch die Rente.

Fast die gesamte Rente geht in die Kosten für das Pflegeheim mit ein, der Rest wird durch das (Pflege-)Wohngeld abgedeckt. Es bleibt nur ein gesetzlich festgelegtes „Taschengeld“ von 135,54 € (Stand: Januar 2023) für persönliche Ausgaben von der Rente übrig. Da dieses weit unter dem Pfändungsfreibetrag von 1.499,99 € (seit Juli 2023) liegt, kann es nicht gepfändet werden.

Pflegegeld unpfändbar: So entschied der Bundesgerichtshof 2022

Dass das Pflege­geld für die pflege­be­dürftige Person als zweck­ge­bun­dene So­zi­al­lei­stung un­pfändbar ist, steht schon lange fest. Ob das Pfle­ge­geld aber pfänd­bar ist, wenn es an pfle­gen­de An­ge­hörige wei­ter­ge­ge­ben wird, musste im Oktober 2022 der Bun­des­ge­richts­hof ent­schei­den (Akten­zei­chen IX ZB 12/22).

In dem Fall, der dem Beschluss vorausgegangen ist, geht es um eine Mutter, die ihren autis­tischen Sohn zu Hause pflegt. Durch Überschuldung kam es bei der Mutter zu einem Insolvenz­verfahren. Im Rahmen des Verfahrens versuchte der Insolvenz­verwalter, das Pflege­geld dem pfänd­baren Einkommen hinzu­zurechnen und es somit zu pfänden. Der Fall ging bis zum Bundes­gerichts­hof.

Details zum BGH-Urteil

Nach vorherigem Rechtsstreit gab es im Oktober 2022 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im offiziellen Beschluss heißt es, das Pflegegeld stelle „kein Entgelt dar“, sondern sei ein Zeichen derAnerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege“. Es leiste zudem einen „Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen“.

Seit diesem Beschluss steht fest, dass auch bei Angehörigen das Pflegegeld nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden und somit auch nicht gepfändet werden darf. Um sicherzustellen, dass das Geld auch wirklich geschützt ist, müssen Sie aber einige Schritte unternehmen (dazu weiter unten mehr).

P-Konto: So schützen Sie Ihr Pflegegeld vor Pfändung

Um Ihr Kontoguthaben inklusive Ihres Pflegegelds effektiv vor einer Pfändung zu schützen, sollten Sie zunächst ein sogenanntes Pfän­dungs­schutz­konto („P-Konto“) anlegen. Sie können auch in Ab­sprache mit Ihrer Bank Ihr bestehendes Konto in ein Pfändungs­schutz­konto umwandeln.

Mit dem Pfändungs­schutz­konto können Sie Ihr Ein­kommen (Gehalt, Rente, etc.) ab­sichern. Es darf nur bis zum Pfän­dungs­frei­betrag von 1.499,00 € gepfändet werden.

Pflege­geld zählt nicht als Einkommen. Trotzdem muss es aktiv mit dem Pfändungs­schutz­konto abgesichert werden. Das ist möglich, indem Sie auf Ihrem P-Konto den Pfändungs­frei­betrag erhöhen. Nicht nur das Pflege­geld kann den Pfändungs­frei­betrag auf Ihrem Konto erhöhen, auch das Zahlen von Unter­halt oder der Erhalt von Kinder­geld können das vor Pfändung ge­schützte Ein­kommen an­heben. Wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem Beitrag „Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto erhöhen: So geht’s„.

Um den Pfändungs­frei­betrag auf Ihrem P-Konto zu er­höhen, benötigen Sie eine Bescheinigung für Ihre Bank. Diese kann zum Beispiel von einem So­zial­leistungs­träger oder von einer nach §305 InsO staatlich anerkannten Schuldner­beratung wie AdvoNeo aus­ge­stellt werden.

Pfändungsschutzkonto einrichten und Pflegegeld schützen - Frau mit Laptop
Um Ihr Pflegegeld auf dem Pfändungsschutzkonto vor der Pfändung zu schützen, benötigen Sie eine offizielle Bescheinigung, um den Freibetrag zu erhöhen.

Treppenlift, Rollator & Co. – sind Pflege-Hilfsmittel pfändbar?

Pflege­zubehör und Pflege­hilfs­mittel wie Pflege­betten, Treppen­lifte, Rolla­toren und Roll­stühle sind in der An­schaffung oft teuer. Könnten Sie also von einer Pfändung betroffen sein?

Grund­sätzlich gilt: im Rahmen einer Zwangs­voll­streck­ung dürfen wert­volle Sach­gegen­stände grund­sätzlich gepfändet werden, solange sie nicht lebens­not­wendig sind. Pflege­bedürf­tige Menschen sind im Alltags­leben aller­dings in der Regel auf ihr Pflege­zubehör ange­wiesen. Das Pflege­zubehör wird also „aus gesund­heit­lichen Gründen“ benötigt. Damit zählen Pflege­hilfs­mittel und Pflege­zubehör zu den un­pfändbaren Sachen (§ 811 Abs. 1 ZPO) und sind somit von einer Sach­pfändung aus­geschlos­sen.

Wird bei Ihnen gepfändet? AdvoNeo kann helfen

Lassen Sie sich von Experten weiterhelfen
Die Experten von AdvoNeo bieten individuelle Hilfe bei Schulden - auch in schwierigen Situationen und bei Pfändung.

Wenn bei Ihnen bereits gepfändet wird, sollten Sie sich am besten sofort Hilfe holen – noch ist es vielleicht nicht zu spät, um etwas dagegen zu unter­nehmen. Die AdvoNeo Schuldner­beratung kann Ihnen dabei helfen, mit Ihren Gläubigern zu verhandeln und dabei vorrangig den pfändenden Gläubiger zu kontaktieren, um Ihre Konto­pfändung schnell ruhend zu stellen.

Außerdem helfen wir Ihnen dabei, Ihre Schulden schnell loszuwerden – so können Sie bereits in wenigen Jahren schuldenfrei sein!

Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen zu Ihren Möglichkeiten bei einer drohenden oder bereits laufenden Pfändung.

AdvoNeo hilft - kostenloses Erstgespräch

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Unsere Experten melden sich spätestens am ersten Werktag bei Ihnen für ein Beratungsgespräch. Das Erstgespräch ist kostenlos – garantiert!

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