05.06.25

Frau Meiser

Ist Weihnachtsgeld pfändbar?

Ist Weihnachtsgeld pfändbar?

Gut jeder zweite Arbeit­nehmer in Deutschland bekommt zum Jahres­ende von seinem Arbeit­geber Weihnachts­geld aus­gezahlt. Für Schuldner mit laufender oder drohender Pfändung ist es daher wichtig zu wissen, ob ihr Weihnachts­geld pfändbar ist oder ob sie etwas tun können, damit ihnen das zusätzliche Geld zur Verfügung steht.

Ist Weihnachts­geld pfändbar? Jein.

Der § 850a Nr. 4 ZPO regelt, dass Weihnachts­geld bis zur Hälfte der aktuellen Pfändungsfreigrenze (1.499,99 €, Stand: Juli 2024) unpfändbar ist, das sind derzeit 749,50 €.

Der Betrag ist Netto auszuzahlen, das bedeutet, Ihnen stehen im Zahlungs­monat bis zu 749,50 € zusätzlich zur freien Verfügung. Auch das sogenannte 13. Gehalt, das ebenfalls am Jahres­ende oder zu Beginn des Folge­jahres gezahlt wird, zählt als Weihnachts­geld.

Damit Sie die bis zu 749,50 € Weihnachts­geld auch tatsächlich behalten können, müssen Sie je nach Art der Pfändung aktiv werden und aufpassen. Denn ist der Betrag einmal an Ihre Gläubiger ausgezahlt worden, bekommen Sie das Geld meist nicht mehr zurück.

Schutz vor Pfändung des Weihnachts­geldes bei Lohn­pfändung

Bei einer Lohnpfändung, die bei Ihrem Arbeitgeber durchgeführt wird, sollten Sie prüfen, ob Ihr Arbeit­geber die Berechnung richtig durchge­führt hat, damit Sie sicher sein können, ob und wie viel von Ihrem Weihnachts­geld pfändbar ist. Dabei kann Ihnen folgendes Beispiel zur Berechnung des pfändbaren Weihnachts­geldes bei einer Lohnpfändung helfen, das die in der Praxis gängige Brutto­methode anwendet:

Beispielrechnung

Für einen Schuldner ohne unterhaltspflichtige Personen mit einem Bruttolohn von 1.800 € und einer Weihnachts­geld­zahlung in Höhe von 1.200 € ergibt sich folgende Rechnung:

1.800 € Bruttoeinkommen
+1.200 € Weihnachts­geld
=3000 € Bruttoeinkommen

-285 € Steuern, Solidaritätszuschlag
-410 € Kranken­versicherungs­beitrag
=2.305 € Nettoeinkommen

-749,50 € Unpfändbarer Teil des Weihnachts­geldes

=1.600 €, die der Pfändung zugrunde liegen

Pfändbarer Betrag von 1.600 €:
138,40 €
(Berechnung mithilfe unseres Pfändungs­rechners)

Grund­sätzlich gibt es für die Berechnung des pfänd­baren Betrags bei Sonder­zahlung von Weihnachts­geld zwei verschiedene Berechnungs­methoden:

  1. Das obige Beispiel ist die gängige Art der Berechnung.
  2. Die andere Möglichkeit wäre die sogenannte Netto­methode, die jedoch selten Anwendung findet.

Im Streit­fall müsste das Voll­streckungs­gericht über die Anwendung der Methode ent­scheiden. Wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen Weihnachts­geld pfändbar errechnet wurde, obwohl dies nicht stimmt, sollten Sie sich fach­kundige Hilfe suchen, damit Sie das Geld bekommen, das Ihnen rechtlich zusteht.

Schutz vor Pfändung des Weihnachts­geldes bei Kontopfändung

Bei einer Kontopfändung müssen Sie prüfen, ob Ihr Freibetrag auf Ihrem Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) ausreicht, um die Sonder­zahlung mit zu schützen. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1.410 €. Wenn der mit Weihnachts­geld ausgezahlte Betrag über dem Freibetrag des P-Kontos liegt, müssen Sie beim örtlich zuständigen Voll­streckungs­gericht einen Antrag auf Festsetzung eines weiteren Betrages neben dem bestehenden Freibetrag auf dem Pfändungs­schutz­konto gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO stellen.

Für ein Muster eines Antrags auf Erhöhung des Frei­betrags aufgrund von Weihnachts­geld schauen Sie auf die Webseite der Ver­braucher­zentrale Ihres Bundes­landes. Die meisten Verbraucher­zentralen bieten vor­formulierte Dokumente an.

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