20.02.25
Frau Meyer
Das Wichtigste zuerst:
Der Ablauf (in Kurzfassung) der Privatinsolvenz sieht folgendermaßen aus:
Aus Verbrauchersicht sind für Sie zwei Abschnitte der Privatinsolvenz relevant, wenn es um die Pfändbarkeit des Lottogewinns geht: Das gerichtliche Insolvenzverfahren und die drei Jahre dauernde Wohlverhaltensphase.
Während des ca. 1 Jahr dauernden gerichtlichen Insolvenzverfahrens der Privatinsolvenz verwaltet ein Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners. Alle Vermögenswerte des Schuldners (Geld, Wertgegenstände, etc.) werden zur Insolvenzmasse gezählt. Mit dieser Insolvenzmasse sollen die Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden, d.h. die Schulden bezahlt werden.
Laut §35 Abs. 1 InsO zählen alle Vermögenswerte, die der Schuldner zu Beginn des Insolvenzverfahrens besitzt, sowie alles Vermögen, das während des Insolvenzverfahrens hinzukommt, zur Insolvenzmasse.
Ein Lottogewinn wird rechtlich als Schenkung betrachtet. Dieser Zugewinn an Vermögen fließt somit automatisch in die Insolvenzmasse und wird an die Gläubiger verteilt.
Das bedeutet: Während des Insolvenzverfahrens ist der Lottogewinn voll pfändbar.
Aber: Ist der Lottogewinn höher als Ihre Schulden und können alle Forderungen der Gläubiger dadurch befriedigt werden, kann das Insolvenzverfahren abgeschlossen werden und Ihnen bleibt die dreijährige Wohlverhaltensphase erspart – Sie werden also direkt schuldenfrei. Bleibt darüber hinaus noch Geld vom Lottogewinn übrig, können Sie frei darüber verfügen.
In der Privatinsolvenz sind Schuldner von einer Kontopfändung betroffen. Das bedeutet, dass alles Geld, dass auf dem Konto eingezahlt wird, gepfändet wird, auch ein möglicher Lottogewinn.
Mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) können Sie den lebensnotwendigen Teil Ihres Einkommens bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Pfändungsfreigrenze schützen (diese liegt seit Juli 2024 bei 1.499,99€ monatlich).
Falls Sie nur einen kleineren Betrag im Lotto gewinnen, und Sie inklusive Ihres sonstigen Einkommens die Pfändungsfreigrenze nicht überschreiten, ist der Lottogewinn auf Ihrem P-Konto vor der Pfändung geschützt.
Wie der Name schon sagt, gelten strenge Auflagen während der 3 Jahre dauernden Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz. An diese muss sich der Schuldner halten, um nach den drei Jahren schuldenfrei zu werden.
Die gute Nachricht: Während der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz müssen Sie einen Lottogewinn nicht dem Insolvenzverwalter melden und dürfen ihn in voller Höhe behalten, das gilt auch für sonstige Geschenke.
Wenn Sie während der Wohlverhaltensphase eine Erbschaft erhalten, dürfen Sie diese nur zur Hälfte behalten. Die anderen 50% müssen Sie an den Insolvenzverwalter geben, der sie an die Gläubiger verteilt.
Sie haben Schulden und haben die Privatinsolvenz noch nicht begonnen? Es gibt eine Alternative, mit der Sie die Privatisolvenz vermeiden, aber ebenfalls schuldenfrei werden und so Ihre finanzielle Freiheit behalten können. Selbst wenn Sie während dieses Verfahrens einen Lottogewinn erzielen, werden Sie so nicht von einer Kontopfändung oder Lohnpfändung betroffen sein.
Durch eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern können Ihre Schulden gesenkt werden und der Rest in einer tragbaren monatlichen Ratenzahlung zurückgezahlt werden. Eine nach §305 InsO staatlich anerkannte Schuldnerberatung wie AdvoNeo kann Ihnen hierbei helfen.
Wir beraten Sie gern in einem kostenlosen Erstgespräch zu Ihren Optionen, wie Sie mit uns schuldenfrei werden können. Zur Anfrage