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10.11.25

Herr Riebe

Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto erhöhen

Grafik Geldsteigerung_Erhöhung Freibetrag P-Konto

Wer von einer Kontopfändung betroffen ist, hat ohnehin meist Geldsorgen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Ihre Rechte und wie Sie das Geld auf dem P-Konto schützen können, das Ihnen zusteht. Denn: der gesetzlich festgeschriebene Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto kann unter bestimmten Umständen erhöht werden!

Wann kann der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto erhöht werden?

Der Freibetrag kann erhöht werden, wenn…

  • … der Schuldner einer oder mehreren Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist (§850 k Abs. 2 Nr. 1a ZPO)
  • … der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt zahlt (§850 k Abs. 2 Nr. 1a ZPO)
  • … der Schuldner Leistungen nach sozial­rechtlichen Vorschriften für Personen entgegen nimmt, denen gegenüber er nicht zum Unterhalt verpflichtet ist (Bedarfs­gemeinschaft) (§850 k Abs. 2 Nr. 1 b ZPO)
  • … der Schuldner einmalige Sozial­leistungen erhält (z.B. Kosten für eine Klassen­fahrt oder Geld­leistungen zum Ausgleich eines durch Gesundheits­schadens bedingten Mehr­aufwands (Bedarfs­deckung in besonderen Lebens­lagen))
  • wenn der Schuldner Kinder­geld entgegennimmt

Tipp

Sie können Ihren Pfändungs­frei­betrag wegen der in §850 k Abs. 2 ZPO aufgeführten Beträge erhöhen lassen. Auf diese Weise behalten Sie mehr von Ihrem Einkommen im Monat als nur den Grundfreibetrag.

So funktioniert die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags

Um die Pfändungsfreigrenze Ihres Pfändungs­schutz­kontos (P-Konto) zu erhöhen, benötigen Sie eine Bescheinigung, die Sie Ihrer Bank oder Sparkasse vorlegen, damit diese Ihren Freibetrag erhöht. Die Bescheinigung kann der Arbeit­geber, die Familien­kasse, der Sozial­leistungsträger oder eine geeignete Person oder Stelle nach §305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellen.

Sie können jedoch auch direkt beim zuständigen Vollstreckungs­gericht einen Pfändungs­schutz­antrag nach §850 k Abs. 5 ZPO stellen.

 

Um die individuelle Freigabeentscheidung durch das Vollstreckungsgericht zu erreichen, müssen Sie bei diesem einen Antrag stellen und begründen.

Tipp: Diese Unterlagen benötigen Sie für den Antrag beim Vollstreckungsgericht

  • Die IBAN des Kontos, das in ein P-Konto umgewandelt wurde
  • Die Kontoauszüge der letzten drei Monate (bis zum Datum des Antrags)
  • Das Aktenzeichen der Pfändung des Gerichts oder der Pfändungs- und Überweisungs­beschluss
  • Einkommens­nachweise der letzten 3 Monate (Gehalts­abrechnungen oder Sozial­leistungen)
  • Bei Ehepartnern müssen Sie die Ehe nachweisen (Heiratsurkunde) für Unterhaltspflicht
  • Bei Kindern müssen Sie Geburts­urkunde oder Melde­bescheinigung (wenn diese bei Ihnen leben) oder Vaterschafts­anerkennungs­urkunde (wenn es sich nicht um Ihre leiblichen Kinder handelt) mitsenden
  • Bei Unterhalts­zahlungen weisen Sie per Kontoauszug der letzten 3 Monate nach, das regelmäßig Unterhalt gezahlt wurde

 

Achtung: Stellen Sie den Antrag zur Freigrenzen­erhöhung beim Gericht, schicken Sie Kopien der erforderlichen Unterlagen an das Vollstreckungs­gericht, nicht die Originale.

Zuständiges Voll­streckungs­gericht für die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags finden

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungs­beschluss erlassen hat, mit dem der Gläubiger Ihr Konto pfändet.

 

Da für den Pfändungs- und Überweisungs­beschluss (PfÜB) das Amts­gericht des Wohnorts des Schuldners zuständig ist, können Sie über das Orts-/und Gerichts­verzeichnis des Justiz­portals des Bundes und der Länder das für Ihren Ort zuständige Voll­streckungs­gericht herausfinden.

Geben Sie einfach Ihre Postleitzahl ein und schauen Sie, welches Ergebnis in der Beschreibung den Hinweis auf das Voll­streckungs­gericht enthält.

Handelt es sich um einen öffentlichen Gläubiger (zum Beispiel das Finanzamt), müssen Sie sich an die zuständige Vollstreckungs­stelle wenden.

 

Antrag gestellt: So geht’s weiter

Sobald Sie Ihren Antrag gestellt haben, heißt es geduldig sein. Das Gericht wird im ersten Schritt den betreffenden Gläubiger anhören. Dies kann bis zu einigen Wochen dauern. Erst dann wird ein Beschluss zu Ihrem Antrag ergehen.

Haben Sie den Beschluss vom Gericht erhalten, legen Sie den Gerichts­beschluss sowie eine Bescheinigung Ihres Arbeit­gebers, der Familien­kasse – oder einer anderen geeigneten Stelle -, der Bank oder Sparkasse vor, bei der Sie Ihr P-Konto haben. Diese erhöht dann Ihren Freibetrag entsprechend.

Achtung beim P-Konto Antrag: rechtliche Stolperfalle

Nach der Vorstellung des Gesetz­gebers sollen die Kredit­institute aufgrund der vorgelegten Bescheinigung entscheiden, ob der Freibetrag erhöht werden kann. Die Bank trägt daher auch das Risiko, aufgrund einer fehler­haften Bescheinigung zu viel Geld an den Schuldner auszuzahlen. Daher kommt es in der Praxis mitunter dazu, dass der Antrag auf Erhöhung des Freibetrags über das Gericht gestellt werden muss, weil die Bank die Bescheinigung nicht anerkennt.

Die Rechts­lage ist hier nicht eindeutig. Deswegen kann es vorkommen, dass das Gericht von Ihnen Nachweise verlangt, dass Sie zunächst auf anderen Wegen versucht haben, die Bescheinigung zur Erhöhung Ihrer Frei­grenze zu erhalten oder Ihrer Bank die Leistungs­bescheide über die Sozial­leistung(en) erfolglos vorgelegt haben. Ein Nachweis erfolgloser Bemühungen sollte ausreichen. Verlangt das Gericht alle Nachweise über das Scheitern Ihrer Versuche, lassen Sie sich dies schriftlich geben. Nur dann können Sie mit Hilfe eines Rechts­anwalts oder der Verbraucher­zentrale Ihres Orts hiergegen vorgehen.

Schuldenregulierung und P-Konto Bescheinigung bei AdvoNeo

AdvoNeo Mandantin Beratungsgespräch
Als anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach §305 InsO können wir Ihnen die Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto ausstellen.

Wenn Sie von einer Kontopfändung betroffen sind und noch keine Schuldenregulierung begonnen haben, ist es höchste Zeit, dass Sie sich Hilfe suchen. In einer derartigen Situation gehören Geldsorgen sicherlich zu Ihrem Alltag, denn der Pfändungsfreibetrag reicht oft nur unzureichend, um die alltäglichen Ausgaben wie Miete, Einkäufe, etc. zu bezahlen – selbst wenn Sie ein P-Konto eröffnet haben.

Daher raten wir Ihnen: suchen Sie sich Hilfe bei einer seriösen Schuldnerberatung. Als staatlich nach §305 InsO anerkannte Schuldnerberatung können wir weitaus mehr für Sie tun, als nur den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Wir helfen Ihnen aktiv dabei, schuldenfrei zu werden. Unser oberstes Ziel ist es, die Privatinsolvenz für unsere Mandanten sowie (weitere) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Unser erfahrenes Team verhandelt mit Ihren Gläubigern, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. So können Sie in wenigen Jahren schuldenfrei sein!

Sollte ein außergerichtliches Verfahren aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, oder ist es der ausdrückliche Wunsch unserer Mandanten, bereiten wir für Sie auch gerne die Privatinsolvenz vor.

Erfahrungsbericht

Martina S. (38), Hamburg:
Nach einer langen Krankheitsphase war ich in die Schuldenfalle geraten. Als mein Konto plötzlich gesperrt wurde, wusste ich nicht, wie ich meine Miete zahlen sollte.
Bei AdvoNeo hat man mir sofort erklärt, wie ich den Pfändungsfreibetrag erhöhen kann und welche Unterlagen ich brauche. Schon nach zwei Wochen hatte ich wieder Zugriff auf mein Gehalt – und konnte endlich wieder durchatmen.
Danach habe ich mich entschlossen, die Schuldnerberatung weiterzuführen. Gemeinsam mit den Beratern habe ich eine außergerichtliche Einigung mit meinen Gläubigern erreicht. Heute bin ich auf einem guten Weg in die Schuldenfreiheit.

FAQ: Häufige Fragen zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags

Wie oft kann der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto erhöht werden?

Eine Erhöhung ist immer dann möglich, wenn sich Ihre persönlichen oder familiären Verhältnisse ändern – z. B. bei Geburt eines Kindes oder wenn Sie erstmals Unterhalt leisten. Es gibt keine feste Begrenzung, aber jede Änderung muss neu nachgewiesen werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung beim Vollstreckungsgericht?

Je nach Gericht und Vollständigkeit der Unterlagen dauert es meist 1 bis 3 Wochen, bis eine Entscheidung getroffen und die Bescheinigung ausgestellt ist.

Muss ich den Antrag persönlich beim Gericht stellen?

Nein. Sie können den Antrag schriftlich per Post oder persönlich in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einreichen. Manche Gerichte akzeptieren inzwischen auch eine digitale Übermittlung mit qualifizierter Signatur – am besten vorher telefonisch erfragen.

Was passiert, wenn die Bank den erhöhten Freibetrag nicht sofort berücksichtigt?

Reichen Sie die Bescheinigung nochmals nach und weisen Sie die Bank freundlich darauf hin, dass sie zur Umsetzung verpflichtet ist. Sollte sich trotzdem nichts ändern, können Sie sich an das Vollstreckungsgericht oder an Ihre Schuldnerberatung wenden.

Wer darf eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen?

Neben den Vollstreckungsgerichten sind dazu auch geeignete Stellen berechtigt, z. B.:
Anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatungsstellen
Arbeitgeber
Familienkassen
Sozialleistungsträger (z. B. Jobcenter, Sozialamt)

Fallen für den Antrag Kosten an?

Nein, der Antrag beim Vollstreckungsgericht ist kostenfrei. Auch Schuldnerberatungsstellen wie AdvoNeo stellen die Bescheinigung ohne zusätzliche Gerichtskosten aus.

Wird das Jobcenter automatisch informiert, wenn ich den Freibetrag erhöhe?

Nein. Die Erhöhung betrifft nur Ihre Bank und das Vollstreckungsgericht. Das Jobcenter erfährt davon nicht automatisch – nur, wenn Sie selbst Sozialleistungen als Nachweis einreichen müssen.

Fazit

Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags kann eine enorme Entlastung bringen – vor allem, wenn Einkommen für Kinder oder Unterhaltspflichten geschützt werden muss.

Mit Unterstützung durch eine qualifizierte Schuldnerberatung wie AdvoNeo lässt sich das Verfahren nicht nur beschleunigen, sondern auch dauerhaft stabilisieren.

Werden Sie mit AdvoNeo schuldenfrei

Das erste Beratungsgespräch bei AdvoNeo ist garantiert kostenfrei. Wir gehen individuell auf Ihre Wünsche und Ihre persönliche Situation ein, um den für Sie besten Weg aus den Schulden zu finden.

Wir beraten Sie gern. Füllen Sie dafür einfach das Kontaktformular auf unserer Website aus.

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