07.02.25
Frau Meyer
Wer von einer Kontopfändung betroffen ist, hat ohnehin meist Geldsorgen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Ihre Rechte und wie Sie das Geld auf dem P-Konto schützen können, das Ihnen zusteht. Denn: der gesetzlich festgeschriebene Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto kann unter bestimmten Umständen erhöht werden!
Sie können Ihren Pfändungsfreibetrag wegen der in §850 k Abs. 2 ZPO aufgeführten Beträge erhöhen lassen. Auf diese Weise behalten Sie mehr von Ihrem Einkommen im Monat als nur den Grundfreibetrag.
Um die Pfändungsfreigrenze Ihres Pfändungsschutzkontos (P-Konto) zu erhöhen, benötigen Sie eine Bescheinigung, die Sie Ihrer Bank oder Sparkasse vorlegen, damit diese Ihren Freibetrag erhöht. Die Bescheinigung kann der Arbeitgeber, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger oder eine geeignete Person oder Stelle nach §305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellen.
Sie können jedoch auch direkt beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungsschutzantrag nach §850 k Abs. 5 ZPO stellen.
Um die individuelle Freigabeentscheidung durch das Vollstreckungsgericht zu erreichen, müssen Sie bei diesem einen Antrag stellen und begründen.
Achtung: Stellen Sie den Antrag zur Freigrenzenerhöhung beim Gericht, schicken Sie Kopien der erforderlichen Unterlagen an das Vollstreckungsgericht, nicht die Originale.
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, mit dem der Gläubiger Ihr Konto pfändet.
Da für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) das Amtsgericht des Wohnorts des Schuldners zuständig ist, können Sie über das Orts-/und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder das für Ihren Ort zuständige Vollstreckungsgericht herausfinden.
Geben Sie einfach Ihre Postleitzahl ein und schauen Sie, welches Ergebnis in der Beschreibung den Hinweis auf das Vollstreckungsgericht enthält.
Handelt es sich um einen öffentlichen Gläubiger (zum Beispiel das Finanzamt), müssen Sie sich an die zuständige Vollstreckungsstelle wenden.
Sobald Sie Ihren Antrag gestellt haben, heißt es geduldig sein. Das Gericht wird im ersten Schritt den betreffenden Gläubiger anhören. Dies kann bis zu einigen Wochen dauern. Erst dann wird ein Beschluss zu Ihrem Antrag ergehen.
Haben Sie den Beschluss vom Gericht erhalten, legen Sie den Gerichtsbeschluss sowie eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, der Familienkasse – oder einer anderen geeigneten Stelle -, der Bank oder Sparkasse vor, bei der Sie Ihr P-Konto haben. Diese erhöht dann Ihren Freibetrag entsprechend.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Kreditinstitute aufgrund der vorgelegten Bescheinigung entscheiden, ob der Freibetrag erhöht werden kann. Die Bank trägt daher auch das Risiko, aufgrund einer fehlerhaften Bescheinigung zu viel Geld an den Schuldner auszuzahlen. Daher kommt es in der Praxis mitunter dazu, dass der Antrag auf Erhöhung des Freibetrags über das Gericht gestellt werden muss, weil die Bank die Bescheinigung nicht anerkennt.
Die Rechtslage ist hier nicht eindeutig. Deswegen kann es vorkommen, dass das Gericht von Ihnen Nachweise verlangt, dass Sie zunächst auf anderen Wegen versucht haben, die Bescheinigung zur Erhöhung Ihrer Freigrenze zu erhalten oder Ihrer Bank die Leistungsbescheide über die Sozialleistung(en) erfolglos vorgelegt haben. Ein Nachweis erfolgloser Bemühungen sollte ausreichen. Verlangt das Gericht alle Nachweise über das Scheitern Ihrer Versuche, lassen Sie sich dies schriftlich geben. Nur dann können Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder der Verbraucherzentrale Ihres Orts hiergegen vorgehen.
Wenn Sie von einer Kontopfändung betroffen sind und noch keine Schuldenregulierung begonnen haben, ist es höchste Zeit, dass Sie sich Hilfe suchen. In einer derartigen Situation gehören Geldsorgen sicherlich zu Ihrem Alltag, denn der Pfändungsfreibetrag reicht oft nur unzureichend, um die alltäglichen Ausgaben wie Miete, Einkäufe, etc. zu bezahlen – selbst wenn Sie ein P-Konto eröffnet haben.
Daher raten wir Ihnen: suchen Sie sich Hilfe bei einer seriösen Schuldnerberatung. Als staatlich nach §305 InsO anerkannte Schuldnerberatung können wir weitaus mehr für Sie tun, als nur den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Wir helfen Ihnen aktiv dabei, schuldenfrei zu werden. Unser oberstes Ziel ist es, die Privatinsolvenz für unsere Mandanten sowie (weitere) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Unser erfahrenes Team verhandelt mit Ihren Gläubigern, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. So können Sie in wenigen Jahren schuldenfrei sein!
Sollte ein außergerichtliches Verfahren aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, oder ist es der ausdrückliche Wunsch unserer Mandanten, bereiten wir für Sie auch gerne die Privatinsolvenz vor.
Das erste Beratungsgespräch bei AdvoNeo ist garantiert kostenfrei. Wir gehen individuell auf Ihre Wünsche und Ihre persönliche Situation ein, um den für Sie besten Weg aus den Schulden zu finden.
Wir beraten Sie gern. Füllen Sie dafür einfach das Kontaktformular auf unserer Website aus.