13.05.25
Frau Meiser
Die Sachpfändung oder auch Pfändung beweglicher Sachen ist in §§808 ff Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Voraussetzung für eine Sachpfändung ist, wie bei der Kontopfändung auch, dass Ihr Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen Sie besitzt. Das ist ein Urteil, ein notarielles Schuldanerkenntnis, ein gerichtlicher Vergleich oder ein Vollstreckungsbescheid. Dann kann Ihr Gläubiger einem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag erteilen, das heißt er beauftragt diesen damit, die Sachpfändung durchzuführen um seine Forderungen zu begleichen. Handelt es sich um Forderungen des Finanzamts oder anderer öffentlicher Stellen, wird anstelle des Gerichtsvollziehers ein Vollziehungsbeamter beauftragt.
Eine Sachpfändung darf nur von einem Gerichtsvollzieher oder einem Vollziehungsbeamten (z.B. bei Forderungen des Hauptzollamts oder des Finanzamts) durchgeführt werden. Lassen Sie sich den Dienstausweis und den vollstreckbaren Titel zeigen.
Es dürfen nicht alle Gegenstände eines Schuldners gepfändet werden. Die unpfändbaren Gegenstände listet §811 ZPO auf. Dazu gehören unter anderem Kleidungsstücke, Haus- und Küchengeräte – sofern sie einer angemessenen Lebensführung entsprechen -, Haustiere, Brillen oder Prothesen sowie Trauringe und Ehrenzeichen.
Bedingt pfändbar sind Gegenstände wie PKW, Fahrrad, Computer oder Motoroller. Diese können nur dann im Rahmen der Sachpfändung gepfändet werden, wenn Sie weder wertvoll sind noch zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen vom Schuldner benötigt werden.
Im Regelfall wird Ihnen alles das erlassen, was zum Leben mit üblichem Standard, zur Ausbildung oder zur Ausübung des Berufs benötigt wird.
Austauschpfändung
Findet der Gerichtsvollzieher in Ihrem Besitz einen oder mehrere Gegenstände, deren Wert höher ist als bei einer angemessenen Lebensführung, kann er eine sogenannte Austauschpfändung durchführen. Ein Beispiel ist der Austausch eines teuren Smart-TV Fernsehers gegen ein günstigeres Modell. Die Austauschpfändung kann auch bei PKWs, Küchengeräten oder anderen bedingt pfändbaren oder unpfändbaren Gegenständen durchgeführt werden.
Sachpfändung verhindern
Die Durchführung einer Sachpfändung können Sie durch Zahlung der offenen Forderung verhindern. Oder indem Sie versuchen, mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Haben Sie bereits eine Schuldnerberatung beauftragt, kann diese versuchen mit dem Gläubiger eine Aussetzung des Termins zu verhandeln.