09.05.25

Herr Riebe

So erhalten Sie Witwenrente – So kann sie gepfändet werden

So erhalten Sie Witwenrente – So kann sie gepfändet werden

Stirbt der geliebte Ehepartner, müssen finanzielle Fragen geklärt werden. Diese lästige Pflicht sollte vor allem in puncto Witwen- bzw. Witwerrente nicht vernach­lässigt werden. Sie ist im Falle des Falles immerhin eine zusätzliche Einnahme. Wir klären über die Voraus­setzungen, die Anspruchs­grund­lage und über mögliche Probleme bei Pfändung auf.

Wer bekommt Witwenrente? Die Voraussetzungen

Die Witwen- und Witwerrente gehört zu den Renten wegen Todes. Beantragt wird diese per entsprechendem Antrag, der per Post oder über eine örtliche Beratungs­stelle an Ihren Renten­versicherungs­träger (z.B. Deutsche Renten­ver­sicherung Rheinland oder Deutsche Renten­ver­sicherung Nord) gestellt wird.

Die Voraus­setzungen ergeben sich aus § 47 Abs. I, II SGB VI. Es gibt zwei Stufen:

Kleine Witwenrente

Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehe­gatte die allgemeine Warte­zeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalender­monate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

Große Witwenrente

Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehe­gatten, der die allge­meine Warte­zeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

  1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
  2. das 47. Lebensjahr voll­endet haben oder
  3. erwerbsgemindert sind.

Unterschiede zwischen kleiner und großer Witwer- bzw. Witwenrente

Es wird zwischen kleiner und großer Witwen- bzw. Witwer­rente unter­schieden. Um die vorteil­haftere große Witwenrente zu bekommen, ist es not­wendig, dass der oder die Hinter­bliebene ein noch nicht voll­jähriges Kind erzieht, mindestens 47 Jahre alt oder erwerbs­gemindert ist.

Der Anspruch in Bezug auf die kleine Witwen- bzw. Witwerrente ist zeitlich auf 24 Kalender­monate begrenzt. Die allgemeine Wartezeit, die der versicherte Verstorbene erfüllt haben muss, liegt bei fünf Jahren. Der Unterscheid zwischen kleiner und großer Witwen- bzw- Witwer­rente liegt darin, dass im ersten Fall Erwerbs­fähigkeit besteht, während dies im zweiten Fall dem oder der Hinter­bliebenen nicht mehr zugemutet werden kann.

Finanziell unter­scheidet sich die kleine Rente von der großen Rente darin, dass im ersten Fall rund 25% der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbs­minderung des ver­storbenen Versicherten in der Renten­anwartschafts­phase bzw. der zum Todes­zeit­punkt gezahlten Alters­rente in der Renten­phase ausgezahlt wird, während es bei der großen Witwen- bzw. Witwerrente 55% sind.

Wenn die Unterstützung nicht ausreicht

Trotz finanzieller Unterstützung wie der Witwer-/ Witwenrente kann es passieren, dass irgendwann das Ersparte verbraucht ist und das Einkommen einfach nicht ausreicht, um die Ausgaben zu decken. Offene Rechnungen werden trotz mehrere Zahlungs­auf­forderungen nicht beglichen. Es droht der Weg des gericht­lichen Mahnwesens und die zwangs­weise Ein­treibung offener Schulden wie zum Beispiel durch Pfändungen.

Ist Witwenrente pfändbar?

Grundsätzlich ist die Witwenrente gemäß § 850 b I Nr. 4 ZPO unpfändbar.

Fällt ein Teil des Einkommens durch einen Todes­fall weg, kann es schnell passieren, dass man in finan­zielle Engpässe gerät. Um hier gegen­zu­steuern, gibt es die Witwen- bzw. Witwerrente und damit sie ihren Zweck erfüllen kann, ist sie grund­sätzlich unpfändbar.

Jedoch gibt es Ausnahmen, da die Witwenrente wie auch Bezüge aus Waisen-, Hilfs- und Kranken­kassen zu den bedingt pfändbaren Bezügen gehört.

Fälle, in denen Witwen­rente doch gepfändet werden kann

  • Pfändungsfreiheit gilt nicht für sozial­ver­sicherungs­rechtliche Witwen- bzw. Witwerente, welche gemäß § 54 SGB I grund­sätzlich der Pfändung unter­liegen. In Bezug auf die Pfänd­barkeit ist also darauf zu achten, welchen Ursprung die Rente hat, die man erhält.
  • Ebenso gilt die Unpfänd­barkeit nicht für die erhöhte Rente im Sterbe­viertel­jahr. Diese wird als Einkommen des oder der Hinter­bliebenen ange­sehen und somit werden die allgemeinen Pfändungs­regelungen ange­wendet.
  • Es kann zudem gemäß § 850 b Abs. II BGB nach den Vor­schriften für die Pfändung von Arbeits­einkommen (Pfändungs­grenzen) gepfändet werden, wenn die Voll­streckung in das sonstige Vermögen nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt und es der Billig­keit ent­spricht. Dies sind stets Einzel­fall­abwägungen. Jedoch ist, wenn der Hinter­bliebene nur einen geringen Betrag schuldet und für sein Kind und sich selbst ergänzende Hilfe zum Lebens­unter­halt benötigt, eine Pfändung in jedem Falle unbillig (vgl. OLG Celle, MDR 1999, 1087).

Lassen Sie die Witwen­rente bzw Witwer­rente nicht auf ein Konto des Ver­storbenen ein­zahlen, wenn dieser verschuldet war. Dies senkt das Risiko von Schwierig­keiten durch Konto­pfändung.

Das Gefühl: Das ist mir einfach alles zu viel

Die Frage, ob einem die Witwen­rente durch Pfändung weg­genommen werden kann, trifft Betroffene in einer Lebens­phase, die durch den Verlust an sich schon schwierig genug ist. Sich mit recht­lichen Fragen und den finan­ziellen Chaos aus­einander­zusetzen fällt dann oft schwer.

Durch die Hilfe einer Schuldner­beratung können Sie aktiv gegen das Ungleich­gewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben angehen. Eine anwalt­liche Schuldner­beratung übernimmt neben der kauf­männischen Beratung, deren Ziel, die Beseitigung des finanziellen Chaos ist, auch Rechts­beratung im Falle von Pfändungen oder Terminen mit dem Gerichts­vollzieher.

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