12.02.25
Frau Meyer
Das Wichtigste vorab:
Ja, Sie dürfen in der Privatinsolvenz umziehen. Sie können frei über den pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens entscheiden. Dazu zählt auch die Entscheidung, wieviel Sie davon für Miete ausgeben wollen.
Die Größe Ihrer neuen Wohnung spielt im Insolvenzverfahren keine Rolle, solange Sie die Wohnungskosten durch das Geld, das Ihnen in der Insolvenz zur Verfügung steht, bezahlen können (prüfen Sie im Zweifelsfall, ob Sie den pfändungsfreien Betrag auf Ihrem P-Konto erhöhen können). Aber: Beziehen Sie z.B. Bürgergeld vom Amt, kann es in diesem Zusammenhang behördliche Auflagen zur Größe der Wohnung geben.
Wenn die Miete unter der Pfändungsfreigrenze liegt und Sie außerdem noch genug Geld für Wocheneinkäufe etc. haben, gibt es keine negativen Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung. Es gibt jedoch ein paar Besonderheiten und Stolpersteine, die Sie beim Wohnungswechsel in der Privatinsolvenz berücksichtigen sollten.
Achtung: Nach erfolgreicher Restschuldbefreiung bleibt der SCHUFA-Eintrag über das Insolvenzverfahren noch bis zu 3 weitere Jahre gespeichert. Auch nach der Insolvenz kann ein Wohnungswechsel also noch erschwert werden.
Ob Sie bei der Wohnungssuche von Vornherein mit offenen Karten spielen oder Ihre Insolvenz lieber verbergen, bis Sie die Wohnung haben, müssen Sie für sich selbst entscheiden.
Das Verheimlichen der Privatinsolvenz kann jedoch ein Kündigungsgrund sein, wenn der Vermieter ausdrücklich danach gefragt hat.
Sobald Sie eine neue Wohnung gefunden und den Vertrag unterschrieben haben, müssen Sie gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Insolvenzordnung) Ihren Insolvenzverwalter über den Wohnungswechsel informieren. Das ist ein Muss!
Denn auch wenn Sie in ein anderes Bundesland oder ins Ausland umziehen, bleibt das ursprüngliche Insolvenzgericht und der beauftragte Insolvenzverwalter im Normalfall derselbe.
Befinden Sie sich zur Zeit des Umzugs im Insolvenzverfahren, wird Ihr Insolvenzverwalter Ihren neuen Vermieter über Ihre Insolvenz informieren, da nach Insolvenzeröffnung der Vermieter Mietschulden grundsätzlich als Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen kann. Um die Insolvenzmasse davor zu schützen, kann der Insolvenzverwalter bei Ihrem Vermieter gemäß § 109 Abs. 1 InsO erwirken, dass nach der Frist von 3 Monaten entstehende Mietschulden nicht mehr als Ansprüche geltend gemacht werden können.
Manche Insolvenzverwalter benachrichtigen Vermieter noch, wenn Sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase befinden, obwohl eine Benachrichtigung des neuen Vermieters zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nötig ist, da keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
In einigen Fällen bekommen Sie die Kaution für Ihre alte Wohnung zurück. Meistens möchte man diese dann für die Kaution der neuen Wohnung verwenden.
Aber Vorsicht: Ziehen Sie vor dem Schlusstermin der Insolvenz um, müssen Sie die Kaution an den Insolvenzverwalter überweisen, da diese als Barvermögen für die Befriedigung der Gläubiger verwendet wird (genau wie bei zum Beispiel Steuererstattungen).
Hat Ihr Insolvenzverwalter Ihrem Vermieter gegenüber eine Enthaftungserklärung abgegeben, geht laut Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 107/13) die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das Mietverhältnis wieder auf Sie über. Erstattungen aus Nebenkostenabrechnungen und die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses stehen Ihnen zu und müssen nicht abgegeben werden.
Sie haben Schulden und möchten z.B. aufgrund einer Trennung, einer Beziehung oder um Geld zu sparen, umziehen? Dann sollten Sie alles daran setzen eine Privatinsolvenz zu verhindern und stattdessen eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern zu finden. Eine solche Einigung können Sie mit der Hilfe einer staatlich anerkannten (nach §305 InsO) Schuldnerberatung wie AdvoNeo erreichen.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um zu erfahren, ob und wie in Ihrem Fall eine Insolvenz verhindert werden kann, sodass ein Umzug wieder möglich ist. Gerne helfen wir Ihnen aus den Schulden: kompetent, diskret und effektiv.
Ja, grundsätzlich ist das möglich.
Beachten Sie aber: Ein Umzug ist oft mit hohen Kosten verbunden (z.B. Renovierung, Umzugswagen, ggf. neue Möbel). Stellen Sie sicher, dass Sie sich den auch während der Insolvenz leisten können, da das Geld auf Ihrem Konto oberhalb der Pfändungsfreigrenze während des Insolvenzverfahrens gepfändet wird.
Außerdem kann die Kaution der alten Wohnung gepfändet werden, stellen Sie also sicher, dass Sie sich die Kaution für die neue Wohnung leisten können.
Auch ein negativer SCHUFA-Score kann die Wohnungssuche erschweren.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Miethöhe während der Privatinsolvenz. Aber:
Grundsätzlich ist das Auswandern erlaubt, auch wenn Sie Schulden haben. Beachten Sie aber Folgendes:
Auch wenn Sie von Ihrer alten Wohnung eine Kaution wiederbekommen, können Sie diese möglicherweise nicht behalten.
Die Kaution Ihrer alten Wohnung wird höchstwahrscheinlich in die Insolvenzmasse einfließen. Das bedeutet, der Insolvenzverwalter hat das Recht, die Kaution zu pfänden, um davon Ihre Schulden zu bezahlen.
Wenn Sie für Ihre neue Wohnung eine Kaution benötigen, sollten Sie das unbedingt bedenken!
Die Ausnahme: Wenn Ihr Insolvenzverwalter gegenüber eine Enthaftungserklärung abgegeben hat, geht laut einem BGH-Urteil (Az.: VIII ZR 107/13) die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über die Miete wieder auf Sie über. Das bedeutet, dass Sie in dem Fall frei über Ihre Kaution nach Beendigung des Mietsverhältnisses verfügen und diese für eine neue Wohnung nutzen können.