05.03.25
Frau Meyer
Das Wichtigste zuerst:
Grundsätzlich ist die Pfändung von Kindes- oder Ehegattenunterhalt nicht erlaubt. Laut Gesetzgeber zählt der Unterhalt zu den unpfändbaren Bezügen, nicht zum Einkommen. Eine Unterhaltspfändung ist also nicht zulässig, denn: Eine Pfändung von Unterhalt bei der Person, die die Zahlung für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind erhält, würde bedeuten, dem Kind das zu nehmen, was ihm zusteht.
Es gibt einige Maßnahmen, die Sie ergreifen können, um wirklich sicher zu gehen, dass die Unterhaltszahlungen auf dem Konto sicher vor einer möglichen Pfändung sind.
Wenn Sie Schulden haben und auf Ihrem Konto bereits gepfändet wird, haben Sie die Möglichkeit, sich ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) anzulegen. Auf diesem Konto ist Ihr Geld bis zum Pfändungsfreibetrag vor einer Kontopfändung geschützt. Dieser Pfändungsfreibetrag liegt seit Juli 2024 bei 1.499,99€. In einigen Fällen kann die Pfändungsfreigrenze angehoben werden, z.B. bei Kindergeld und Unterhaltszahlungen. Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde.
Eine weitere Möglichkeit: Wenn Ihr Kind ein Girokonto besitzt, veranlassen Sie, dass der Kindesunterhalt direkt auf das Konto Ihres Kindes eingezahlt wird. Rechtlich ist das unbedenklich, denn das Geld steht Ihrem schließlich Kind zu. Und selbst wenn Ihr eigenes Konto von einer Pfändung betroffen ist, ist der Unterhalt auf dem Konto Ihres Kindes so für Ihre Gläubiger unantastbar.
Mit der Unterhaltszahlung soll die Lebensgrundlage Ihres Kindes gesichert werden. Hat ein Gericht oder das Jugendamt bei Ihnen die Unterhaltspflicht festgestellt, müssen Sie zwingend die Zahlungen an das unterhaltsberechtigte Kind bzw. Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner, bei dem das Kind lebt, in der festgelegten Höhe leisten. Dazu gehört auch, dass Sie alles dafür tun, Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen und sämtliche Bemühungen dafür nachweisen. Die angemessene Höhe der Unterhaltszahlungen kann in der Düsseldorfer Tabelle nachgelesen werden.
Die Verpflichtung, Kindesunterhalt zu zahlen, ist gesetzlich geregelt (§ 850d ZPO). Weigern Sie sich, Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, ist eine Unterhaltspfändung möglich. In diesem Fall kann Ihr Arbeitseinkommen anteilig gepfändet werden.
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, sich die Zahlung des Unterhalts aber nicht leisten können, müssen Sie dem Jugendamt oder Gericht nachweisen, dass Sie sich aktiv um Arbeit bemühen, um Ihrer Unterhaltspflicht wieder nachkommen zu können.
Ja, auch während der Privatinsolvenz muss der Unterhalt gezahlt werden. Die Unterhaltszahlungen haben sogar Vorrang vor anderen finanziellen Verpflichtungen. Bestehende Unterhaltsschulden können Sie außerdem nicht durch die Restschuldbefreiung loswerden, so steht es in § 302 InsO. Diese Schulden werden nach Ende der Wohlverhaltensmaßnahmen also nicht erlassen und müssen vollständig zurückgezahlt werden, sonst kann es weiterhin zur Unterhaltspfändung kommen.
Eine Pfändung von Unterhalt geht über die Pfändungsfreigrenze hinaus. Das bedeutet: neben dem Nettoeinkommen können auch Nebeneinkünfte, Arbeitslosengeld, Bürgergeld und zum Teil sogar Sozialhilfe gepfändet werden.
Wenn eine Pfändung aufgrund von Unterhaltsansprüchen durchgeführt wird, gilt nicht, wie im Regelfall, die Pfändungstabelle zur Bemessung der Pfändungsfreigrenze. Stattdessen bestimmt das zuständige Vollstreckungsgericht die Summe, die dem Zahlungpflichtigen für den Lebensunterhalt im Monat zur Verfügung steht. Dies muss mindestens so viel sein, wie der Betrag, der durch Sozialhilfe bzw. Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II oder Hartz IV) erreicht werden würde.
Eine Schuldnerberatung kann Ihnen diesen Betrag errechnen. Nach der Bestätigung durch Sozialamt oder Jobcenter können Sie diese Berechnung dem Gericht vorlegen, damit Ihr Existenzminimum gesichert ist.
Das Pfänden von Unterhalt erfolgt in der Regel in Form einer Lohnpfändung, da das Gehalt des Zahlungspflichtigen meist das einzige konstante Einkommen ist und nur so die regelmäßigen Unterhaltszahlungen gesichert werden können.
Für die Lohnpfändung benötigt der Unterhaltsberechtigte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), der beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden kann und daraufhin dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. Der Arbeitgeber des Zahlungspflichtigen pfändet dann den geforderten Betrag, zieht ihn also vom Gehalt ab.
Die Lohnpfändung dauert so lange an, bis der Anspruch auf Unterhalt erlischt oder der Empfänger die Pfändung zurücknimmt. In der Regel bedeutet das also, dass die Pfändung weiterläuft, bis der volle Betrag der Unterhaltsschulden bezahlt wurde.
In der Regel stellt ein Gericht die Unterhaltspflicht von Personen fest. Sind Sie unterhaltspflichtig, bedeutet das, dass Sie die Zahlungen in festgelegter Höhe an Ihr Kind oder Ihre ehemalige Partnerin bzw. ehemaligen Partner leisten. Dieses Geld soll die Lebensgrundlage dieser Personen sichern. Weigern Sie sich, Unterhalt zu zahlen, kann es eine Lohnpfändung bei Ihnen geben. Falls Sie selbst arbeitslos sind und sich die Unterhaltszahlungen nicht leisten können, müssen Sie das beim Jugendamt oder Gericht begründen und nachweisen, dass Sie sich bemüht haben, Arbeit zu finden.
Vergessen Sie nicht, dass es bei der Zahlung von Kindesunterhalt nicht um Ihren ehemaligen Partner oder Ihre ehemalige Partnerin geht, sondern um Ihr Kind. Ist Ihr eigener Lebensunterhalt gesichert, kommen Sie unbedingt direkt Ihrer Unterhaltspflicht nach. Welche Höhe an Unterhalt angemessen ist, zeigt Ihnen die Düsseldorfer Tabelle.
Bedenken Sie bitte, dass der Empfänger von Unterhalt (oder die empfangsberechtigte Person) auf zukünftigen Unterhalt nicht verzichten kann. Ein solcher Verzicht wäre rechtlich unwirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB) und der Unterhaltsverpflichtete kann sich nicht darauf berufen.
Mit dem Thema Pfändung von Unterhalt müssen sich meist überschuldete Menschen auseinandersetzen. Probleme, die sich daraus ergeben und der stetige Druck, den Geldprobleme mit sich bringen, führen zu einer ständigen psychischen seelischen Belastung.
Um das Problem bei der Wurzel zu packen, hilft folglich nur die Schulden wieder loszuwerden. Eine nach §305 InsO anerkannte Schuldnerberatungsstelle wie AdvoNeo kann Ihnen dabei helfen, Ihre Schuldenregulierung anzugehen, die Schulden zu reduzieren und Stück für Stück in tragbaren Raten abbezahlen zu können.
Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf und informieren Sie sich unverbindlich über Ihre individuellen Möglichkeiten der Entschuldung bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung. Das erste Beratungsgespräch ist garantiert kostenlos!