06.05.25

Herr Filipovic

Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung)

Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung)

Seit 2013 gelten die Regelungen zur Vermögensauskunft, die die zuvor geltende sogenannte Eides­stattliche Versicherung abgelöst hat.

Voraussetzung für die Abgabe der Vermögens­auskunft ist, dass ein Gläubiger auf Grundlage einer titulierten Forderung (z.B. Voll­streckungs­bescheid, Gerichts­urteil, Beschluss oder notariell beglaubigtes Schuld­aner­kenntnis) einen Gerichts­voll­zieher damit beauftragt, die Vermögens­auskunft des Schuldners abzunehmen.

Offene Rechnungen oder Mahnungen reichen nicht aus, um einen Gerichts­voll­zieher mit der Abnahme der Vermögens­auskunft zu beauftragen.

Wozu dient die Vermögensauskunft und wie läuft das ab?

Dem Auftrag an den Gerichts­vollzieher zur Abnahme der Vermögens­auskunft geht meistens eine erfolglose Pfändung voraus. Die Vermögensauskunft dient Ihrem Gläubiger dazu, heraus­zufinden, ob und wo bei Ihnen erfolgreich gepfändet werden kann. Zum Beispiel interessiert dieser sich dafür, ob Sie mehrere Konten, ein Auto oder vielleicht eine Lebens­ver­sicherung besitzen. So kann er die Kontopfändung oder die Sachpfändung durchführen. Aber auch die Adresse des Arbeitgebers für eine Lohn­pfändung ist für ihn von Interesse.

Im Regelfall nimmt Ihnen der Gerichts­vollzieher die Vermögens­auskunft in seinen Geschäfts­räumen ab. Aber auch ein Hausbesuch ist möglich. Wenn Sie nicht möchten, dass der Gerichtsvollzieher Ihnen die Vermögens­auskunft in Ihren eigenen vier Wänden abnimmt, können Sie dem innerhalb von einer Woche widersprechen. Es folgt dann eine Einladung in die Räumlich­keiten des Gerichtsvollziehers.

Die Vermögensauskunft ist ein detailliertes Formular zu Ihren Einkommens- und Vermögens­verhältnissen, das Sie in An­wesen­heit des Gerichts­voll­ziehers wahrheits­gemäß und vollständig ausfüllen müssen.

Sie müssen gemäß § 802c Zivil­prozessordnung (ZPO) an Eides statt versichern, dass Sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und voll­ständig gemacht haben. Falsche oder unvollständige Angaben können strafrechtlich verfolgt werden.

Anhand Ihrer Angaben im Formular erstellt der Gerichts­voll­zieher ein Vermögens­ver­zeichnis für Sie. Hiervon erhalten Sie eine Kopie, die Sie unbedingt aufbewahren sollten.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Erscheinen Sie nicht zum angekündigten Termin oder verweigern Sie das Ausfüllen des Formulars, so wird ein Haftbefehl gegen Sie erlassen. Dieser wird aufgehoben, sobald Sie die Vermögens­auskunft abgegeben haben. Es ist wichtig, dass Sie zum ange­kündigten Termin alle Unterlagen mitbringen, die Sie zum Ausfüllen des Formulars benötigen.

Vermögens­auskunft abgegeben - und nun?

Ihr Gläubiger kennt nun alle Ihre Vermögenswerte. Es ist wahr­scheinlich, dass dieser eine Pfändung durchführen wird.

Wollen andere Gläubiger ebenfalls eine Abgabe der Vermögensauskunft veranlassen, müssen Sie diese nicht mehrmals ausfüllen. Stattdessen wird Ihr Vermögensverzeichnis bei einem zentralen Vollstreckungsgericht für zwei Jahre gespeichert. Sind die weiteren Gläubiger berechtigt, wird Ihnen eine Kopie Ihres Vermögensverzeichnisses ausgehändigt. Ausnahme ist, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sich Ihre Vermögens­verhält­nisse geändert haben.

Die Vermögensauskunft schützt Sie nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger.

Die Abgabe der Vermögens­aus­kunft wird zudem bei den Wirtschafts­auskunfteien wie der SCHUFA zu einem Negativ­merkmal führen. Neue Kredite bekommen oder die Wohnung wechseln kann deswegen hierdurch schwer werden.

Abgabe der Vermögenauskunft vermeiden

Für Sie als Schuldner gilt es, die Vermögens­aus­kunft zu vermeiden. Haben Sie erst einmal alles offen gelegt, was Sie besitzen, werden die Gläubiger dies nutzen, um Ihre Verbindlich­keiten gegen Sie zwangszu­vollstrecken.

Wurde Ihnen ein Termin zur Abgabe der Vermögens­auskunft ange­kündigt, müssen Sie schnell reagieren. Haben Sie bereits eine Schuldner­beratung beauftragt, kann diese in manchen Fällen durch Ver­handlungs­geschick erreichen, dass der Termin mit dem Gerichts­vollzieher ruhend gestellt wird. Wenn nicht, müssen Sie darauf hoffen, dass Ihnen vom Gerichts­voll­zieher eine längere Zahlungs­frist oder eine Raten­zahlung von bis zu zwölf Monaten gewährt wird und sich dringend darum kümmern, Ihre Entschuldung anzugehen.

Möchten Sie jetzt den ersten Schritt in Richtung Ihrer Schuldenfreiheit tun, stellen Sie eine kostenlose Anfrage und erfahren Sie mehr zu Ihren Entschuldungs­möglich­keiten.

Fakten zur Vermögens­auskunft

  • Voraussetzung ist eine titulierte Forderung
  • Ziel der Gläubiger ist heraus­zufinden, wo was gepfändet werden kann
  • Vor Abgabe der Vermögens­auskunft zwei Wochen letzte Zahlungs­frist
  • Vom Gerichtsvollzieher angekündigter Termin muss wahrgenommen werden
  • Gegebenenfalls kann Schuldnerberatung Ruhend­stellung des Termins erreichen
  • Ausfüllen des Formulars in Geschäfts­räumen des Gerichts­vollziehers (aber auch in Wohnung des Schuldners möglich)
  • Angaben müssen wahrheits­gemäß und vollständig sein
  • Bei Verweigerung wird ein Haftbefehl ausgesprochen
  • Ergebnis ist Vermögensverzeichnis des Schuldners
  • Hat Negativmerkmal bei Auskunfteien wie der SCHUFA zur Folge
  • Vermögens­verzeichnis wird 2 Jahre bei Vollstreckungs­gericht gespeichert

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