Wenn bei Ihnen das Konto gepfändet wird oder eine Kontopfändung angedroht wurde, gilt es schnell zu handeln.
Wenn bei Ihnen eine Kontopfändung droht oder bereits durchgeführt wird, hilft AdvoNeo Ihnen durch:
AdvoNeo kann Sie schnell unterstützen und hat Erfahrung darin, im Rahmen der Schuldenregulierung Hilfe bei Kontopfändung zu leisten. So ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass noch ein Gläubiger ebenfalls eine Kontopfändung veranlasst.
Unser oberstes Ziel ist es immer, dass unsere Mandanten am Ende ohne Insolvenz schuldenfrei sind.
Werden Sie unser Mandant oder unsere Mandantin und wir können als anwaltliche Schuldnerberatung bei einer bestehenden Kontopfändung Hilfe leisten oder eine drohende Kontopfändung abwenden.
Rufen Sie uns gerne an:
040 23 88 10 10
oder schicken Sie uns eine Online-Anfrage
Weitere Informationen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) und zur Kontopfändung, wie zum Beispiel zu den Voraussetzungen, finden Sie in unserem Ratgeber.
Wer seine Schulden nicht zahlen kann, setzt sich der Gefahr der Kontopfändung durch Gläubiger aus. Bei der Kontopfändung handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach den §§ 828 ff. ZPO (Zivilprozessordnung).
Voraussetzung der Kontopfändung ist zunächst ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger einen Titel auf Zahlung der Schulden erwirken. Mit diesem kann der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung nunmehr bei dem zuständigen Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gemäß § 829 ZPO beantragen.
Dieser Beschluss führt meist zur Kontosperrung des Schuldners.
Haben Sie kein Pfändungsschutzkonto, können Gläubiger durch eine Kontopfändung je nach Forderungshöhe Ihre gesamten Einnahmen und Ihr Erspartes pfänden.
Norbert W. schuldet der Inkasso GmbH einen Betrag von 4.500 €.
Nun hat Norbert W. gerade sein Gehalt bekommen und seine Finanzlage sieht wie folgt aus:
1.800 € Nettoeinkommen
+ 1.000 € Erspartes
= 2.800 € Guthaben auf dem Girokonto
Die Inkasso GmbH erwirkt bei seiner Hausbank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) für die Schuldsumme. Norbert W. hat nichts unternommen, da er hofft, die Summe irgendwann zurückzahlen zu können. Daher führt die Bank die Forderungssumme an die Inkasso GmbH ab.
2.800 € Kontostand
- 4.500 € Pfändung der Schuldsumme
= 0 € auf dem Girokonto
1.700 € offene Restforderung
Dadurch, dass Norbert W. nicht genügend Guthaben auf seinem Konto hatte, bleibt eine Restforderung bei der Inkasso GmbH offen. Nicht nur sein Erspartes ist weg, auch die regelmäßigen Kosten für den Monat (Miete, Strom, Versicherungen,...) kann er nicht mehr zahlen. Ohne Pfändungsschutzmaßnahmen werden auch im Folgemonat seine Einnahmen gepfändet werden.
Wenn die Pfändung bereits läuft, haben Sie selbst nicht mehr die Möglichkeit diese rückgängig zu machen. Nur der pfändende Gläubiger kann eine bestehende Kontopfändung aufheben.
In der Regel wird die Kontopfändung von Seiten des Gläubigers erst dann aufgehoben, wenn die offene Forderung vollständig beglichen ist. Daher verfolgt AdvoNeo das Ziel, eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger zu vereinbaren und individuelle Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. die Pfändung ruhend zu stellen.
Durch diese Maßnahmen zur Klärung der Pfändung erhalten Sie wieder Zugriff auf Ihre Einnahmen, spätestens am Ende der Schuldenregulierung wird die Kontopfändung durch den Gläubiger aufgehoben und Sie können Ihr schuldenfreies Leben genießen.
Werden Sie unser Mandant oder unsere Mandantin und wir können als anwaltliche Schuldnerberatung bei einer bestehenden Kontopfändung Hilfe leisten oder eine drohende Kontopfändung abwenden.
Rufen Sie uns gerne an:
040 23 88 10 10
oder schicken Sie uns eine Online-Anfrage
Weitere Informationen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) und zur Kontopfändung, wie zum Beispiel zu den Voraussetzungen, finden Sie in unserem Ratgeber.