21.05.25

Frau Meiser

Insolvenz­verwalter

Insolvenzverwalter | AdvoNeo Schuldnerberatung

Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenz­gericht bei der Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens bestellt. Er verwaltet und verfügt während der Insolvenz­laufzeit über das pfändbare Vermögen des Schuldners. Dies gilt sowohl bei der Regelinsolvenz für Unternehmen als auch bei der Verbraucherinsolvenz für Privat­personen.

Gläubiger können in der ersten Gläubiger­versammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Das Gericht muss die Wahl bestätigen, damit dieser zuständig wird.

Als Insolvenzverwalter darf aus­schließlich eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige unabhängige natürliche Person bestellt werden (§ 56 Abs. 1 Insolvenz­ordnung (InsO)). Meist bedeutet Geschäfts­kundigkeit, dass insbesondere bei Regelinsolvenzen jurisitische, betriebs­wirtschaftliche und kaufmännische Fachkenntnis vorhanden sein müssen. In der Praxis werden deshalb unter anderem Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Insolvenzrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Betriebswirte eingesetzt. Eine Ausbildung zum Insolvenzverwalter gibt es nicht, trotzdem ist dies ein eigenständiger Beruf.

Früher wurde der Insolvenz­verwalter in der Ver­braucher­insolvenz als Treuhänder be­zeich­net. Eine weitere veraltete Bezeichnung ist Konkurs­verwalter.

Während des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenz­verwalter vom Gericht überwacht. Für ihn besteht eine Auskunfts- und Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenz­gericht. Kommt ein Insolvenzverwalter seinen insolvenzrechtlichen Pflich­ten nicht nach oder erfüllt er Masse­verbindlich­keiten nicht, muss er Schadens­ersatz zahlen.

Die §§ 56 bis 79 InsO regeln Rechte, Pflichten, Vergütung und alles Weitere zum Insolvenzverwalter.

Insolvenzverwalter Aufgaben

  • Ermittlung der Insolvenzmasse (pfändbares Vermögen des Schuldners) :
    Aussondern schuldnerfremder Gegenstände und Ergänzung um zum Vermögen gehörende Gegenstände
  • Auflistung des Insolvenz­vermögens (Inventar) und der Insolvenz­gläubiger mit ihren Forderungen
  • Sicherung der Insolvenzmasse gegenüber Schuldner und Gläubiger
  • Prozesse für die Masse führen (der Schuldner hat keine Prozess­führungs­befugnis mehr, wenn es um Insolvenzvermögen geht)
  • Ggf. einen Insolvenzplan vorlegen
  • Verteilung des Insolvenzerlöses an die Gläubiger anhand der ent­sprechenden Quote

Zur Erfüllung dieser Aufgaben geht während des Insolvenz­verfahrens die Verfügungs­gewalt über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über.

Rechnungslegung

Am Ende des Verfahrens muss der Insolvenzverwalter einer Gläubiger­versammlung Rechnung ablegen. Die Schluss­rechnung muss zuvor durch das Gericht geprüft werden.

Haftet ein Insolvenzverwalter bei Fehlern?

Ein Insolvenzverwalter trägt eine große Verantwortung und handelt im Interesse aller Gläubiger. Daraus ergibt sich auch eine persönlcihe Haftung: Verletzt der Verwalter seine Pflichten – etwa durch verspätete Verwertung von Vermögenswerten, fehlerhafte Gläubigerbefriedigung oder mangelhafte Buchführung – kann er für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Diese Haftung bezieht sich auf vorsätzliche wie auch fahrlässige Pflichtverletzungen. Sie ist in § 60 Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Um Haftungsrisiken zu minimieren, arbeiten viele Insolvenzverwalter mit klaren Verfahrensrichtlinien und sichern sich über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicheung ab.

Vergütung Insolvenzverwalter

Für seine Tätigkeiten wird der Insolvenz­verwalter ent­sprechend des Werts der Insolvenz­masse bei Beendigung des Verfahrens mit einem Regel­satz gemäß der Insolvenz­rechtliche Vergütungs­verordnung (InsVV) vergütet.

Die Mindest­vergütung des Insolvenz­verwalters beträgt bei bis zu 10 Gläubigern 1.000 € und erhöht sich mit zunehmender Gläubiger­anzahl. Sie richtet sich auch nach dem Wert der Insolvenzmasse, also dem von Insolvenzverwalter er­wirtschafteten Ver­mögen des Schuldners während der Lauf­zeit des Verfahrens. Je höher die Insolvenz­masse, umso höher auch die Vergütung des Insolvenz­verwalters. Diese Ver­gütungs­vorschriften gelten aber nur im gericht­lichen Insolvenzverfahren.

Die Vergütung wird vom zuständigen Insolvenz­gericht durch einen Beschluss festgesetzt.

Vorläufiger Insolvenzverwalter

Es steht dem Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 InsO zu, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen. Dieser hat in der Regel keine Verfügungs­gewalt, da er ins­besondere zur Sicherung und zur Prüfung, ob genügend Vermögen zur Deckung der Kosten für ein Insolvenz­verfahren vorhanden ist, bestellt wird.

Vergütet wird der vorläufige Insolvenz­verwalter mit in der Regel 25 % des von ihm betreuten Vermögens.

Insolvenzverwalter können Mit­glied im Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. sein. Hierfür muss eine Zertifizierung nach ISO:9001 vorliegen und die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) beachtet werden.

Welche Pflichten hat der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter?

Auch der Schuldner hat im Insolvenzverfahren bestimmte Pflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter. Er ist unter anderem dazu verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäß über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Das umfasst Informationen zu Einkommen, Vermögen, Schulden, Verträgen und anhängigen Verfahren. Zudem ist der Schuldner verpflichtet, den Insolvenzverwalter aktiv zu unterstützen – etwa durch das Überlassen von Unterlagen oder das Erscheinen zu Terminen. Gleichzeitig hat der Schuldner das Recht, über Verfahrensfortschritte informiert zu werden. In der Wohlverhaltensphase – also nach Eröffnung des Verfahrens und vor der Restschuldbefreiung – gelten zudem besondere Mitwirkungspflichten, etwas hinsichtlich der Anzeige von Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Situation.

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