10.06.25

Frau Meiser

Kontopfändung

Kontopfändung - Mann am Geldautomaten

Die Kontopfändung ist eine von Gläubigern häufig genutzte Möglichkeit, das Geld, das Sie diesen schulden, zurück­zu­bekommen. Dabei wird – wie der Name schon sagt – Ihr Konto gepfändet, wobei Ihr Guthaben nach einer Konto­sperr­frist von zwei Wochen an die Gläubiger über­wiesen wird. Ist das Geld einmal weg, können Sie es nicht zurück­bekommen.

Wird Ihnen eine Konto­pfändung mitgeteilt, müssen Sie umgehend handeln. Dafür haben Sie zwei Wochen Zeit, in denen Ihr Konto, wie bereits erwähnt, gesperrt ist. Während dieser Zeit können Sie den nicht pfändbaren Betrag sichern.

Bei der Kontopfändung werden nicht nur das Giro­konto, sondern auch Spar­bücher, Kredit­karten oder andere vermögens­wirksame Anlagen wie Termin­einlagen gepfändet.

Die zweiwöchige Konto­sperre bewirkt, dass Sie nicht über Ihre Geld­beträge verfügen können. Eine Aufhebung dieser Sperre kann durch Ruhen der Pfändung (wenn Raten­zahlungen mit den Gläubigern vereinbart wurden) im Einver­ständnis mit dem Gläubiger geschehen. Der Gläubiger kann die Pfändung bei einer Raten­zahlung auch voll­ständig zurück­nehmen, er ist dazu aber nicht ver­pflichtet. Wenn die Forderung voll­ständig bezahlt ist, muss die Konto­pfändung aufgehoben werden.

Voraus­setzungen für die Konto­pfändung

Eine Konto­pfändung ist nur möglich, wenn

  1. Ihr Gläubiger einen voll­streckbaren Titel gegen Sie besitzt. Dies geschieht meistens, wenn Sie dem Mahn­bescheid des Gläubigers nicht frist­gerecht wider­sprochen haben (zum Beispiel weil die Forderung gerecht­fertigt ist) und dieser dann einen Vollstreckungsbescheid beantragt.
  2. ein voll­streckbarer Titel besteht, mit dem der Gläubiger sich einen Pfändungs- und Überweisungs­beschluss (PfÜB) von einem Gericht hat aus­stellen lassen. Im PfÜB-Antrag muss Ihr Gläubiger Ihre Bank­verbindung nennen. Das Gericht schickt Ihrer Bank den PfÜB mit der Auf­forderung, alles Pfändbare an den aufge­führten Gläubiger zu überweisen.

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Konton­ummern anzugeben, solange Sie keine Vermögens­auskunft (früher Eides­stattliche Ver­sicherung) abgeben müssen.

Tricks der Gläubiger, um die Bank­verbindung heraus­zu­finden

Viele Gläubiger versuchen zunächst bei den großen Banken und Sparkassen ihr Glück, um die Bank­ver­bindung des Schuldners in Erfahrung zu bringen und bei diesem die Konto­pfändung zu veran­lassen. Das kann zum Beispiel durch Aus­probieren beim Beantragen von Pfändungs­beschlüssen versucht werden. Manche Gläubiger rufen Ihre Schuldner an, um Ihnen Ihre Konto­daten zu entlocken. Wird eine Sach­pfändung durch einen Gerichts­vollzieher durchge­führt, besteht sogar die Möglich­keit, dass dieser nach der Bank­verbindung sucht, damit zusätzlich eine Konto­pfändung beantragt werden kann.

Ablauf der Konto­pfändung auf einem P-Konto

Der Frei­betrag des P-Kontos (also der vor der Pfändung geschützte Teil) kann bei unterhalts­pflichtigen Personen sowie durch teilweise unpfändbare Zahlungen wie Weihnachts­geld oder voll­ständig unpfändbare Sozial­leistungen wie Kinder­geld erhöht werden.

Der Freibetrag besteht bereits vor der Pfändung durch das Pfändungs­schutz­konto (dies ist bei der Lohnpfändung anders).

Ohne P-Konto wird das gesamte Guthaben des Kontos gepfändet.

Ablauf der Konto­pfändung auf einem P-Konto
Ablauf der Konto­pfändung auf einem P-Konto

Das können Sie bei drohender Konto­pfändung tun

Wenn eine Konto­pfändung wahr­schein­lich ist, können Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen, mit der Sie bisher keinerlei Geschäfts­be­ziehung hatten. Auf diesem Konto kann ihr Einkommen ein­gehen und Sie können wie gewohnt Bank­geschäfte durchführen. Teilen Sie dieses neue Konto unter keinen Umständen Ihrer alten Bank und Ihren Gläubigern mit.

Das bestehende Konto sollten Sie weiter­laufen lassen, jedoch ohne jemals Über­weisungen zum oder vom neuen Konto dorthin durch­zuführen (nur Bar­einzahlungen vornehmen). Dieses Konto können Sie auf Nach­frage oder im Brief­kopf Ihrer Schreiben Ihren Gläubigern mit­teilen. Diese werden daraufhin erst einmal versuchen, von dem ihnen bekannten Konto zu pfänden – mit geringem Erfolg.

Dies funktioniert nicht bei Schulden beim Finanzamt, da dieses Einsicht in Ihre gesamten deutschen Konten hat und auch die Befugnis hat, auf all diesen eine Konto­pfändung durchzu­führen.

Eine weitere Möglich­keit ist, so viel wie möglich durch die Ver­wendung von Bargeld zu erledigen. Das Begleichen regel­mäßiger Zahlungen wie Miete, Wasser und Strom als Barzahlung ist umständlich. Jedoch können Sie Einkäufe und ähnliches über Bar­geld durchführen, sodass sich keine hohen Summen auf Ihrem gepfändeten Konto ansammeln, die dann dem Gläubiger überwiesen werden.

Das können Sie bei bestehender Konto­pfändung tun

Seit 01.01.2012 besteht Pfändungs­schutz aus­schließ­lich bei Pfändungs­schutz­konten (P-Konten). Da es bis 2011 keine Pfändungs­schutz­konten gab, galten andere Regelungen. Finden Sie etwas zur Konten­frei­gabe nach § 850 k ZPO, sind diese Quellen veraltet.

Wenn bei Ihnen eine Konto­pfändung durchge­führt wird, müssen Sie selbst dafür sorgen, dass Sie durch Eröffnung eines Pfändungs­schutz­kontos den unpfänd­baren Betrag sichern, der Ihnen jeden Monat zur Verfügung steht. Wie dies geht und was es zu beachten gibt lesen Sie auf der Seite zum Pfändungs­schutz­konto .

Fakten zur Kontopfändung

  • Kennt Ihr Gläubiger Ihre Bank­ver­bindung nicht, kann er keine Konto­pfändung durchführen
  • Gläubiger benötigt voll­streckbaren Titel
  • Sie müssen Ihre Bank­verbindung nicht mit­teilen (Ausnahme: Vermögens­auskunft)
  • Kontosperre kann durch ruhende Pfändung aufge­hoben werden
  • Unbedingt ein Pfändungs­schutz­konto beantragen
  • Nutzen Sie Bargeld, um hohen Summen auf dem Konto zu vermeiden
  • Professionelle Hilfe schützt vor Fehlern wegen Unwissenheit

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