06.05.25
Frau Bening
Am 1.Dezember 2021 sind umfassende gesetzliche Neuerungen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in Kraft getreten. Ziel dieser Reform ist es, betroffene Verbraucher besser vor den Folgen von Kontopfändungen zu schützen – und gleichzeitig mehr Transparenz und Flexibilität im Umgang mit dem Konto zu schaffen.
Der monatlich geschützte Grundfreibetrag wurde zum 1. Dezember 2021 auf 1260 € angehoben. Neu ist auch: Der Freibetrag wird künftig automatisch jährlich zum 1. Juli angepasst – bassierend auf der allgemeinen Preisentwicklung. Weitere Freibeträge, etwa für unterhaltspflichtige Personen oder Kindergeld, bleiben bestehen und können wie bisher druch eine Bescheinigung geltend gemacht werden.
Der aktuelle Sockelfreibetrag beträgt 1.500 € (Erhöhung der Pfändungsfreigrenze am 01.07.2024). Damit steht Schuldnern mehr Geld zur Verfügung, das nicht von einer Pfändung betroffen ist.
Die aktuelle Pfändungsfreigrenze und Pfändungstabelle, sowie Rechenbeispiele zur Ermittlung Ihres unpfändbaren Betrages finden Sie in unserem Ratgeberbeitrag Aktuelle Pfändungsfreigrenze
Vor der Reform konnten Schuldner nicht verbrauchte Beträge aus dem Freibetrag nur einen Monat lang auf dem P-Konto behalten. Diese Frist wurde nun auf drei Monate verlängert.
Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise im Januar weniger Geld benötigen als geschützt ist, können Sie das ungenutzte Guthaben bis einschließlich März für sich sichern.
Eine wichtige Änderungen betrifft die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto. Früher war dies nur möglich, wenn sich das Konto im Plus befand. Seit Dezember 2021 darf die Umstellung auch bei einem negativen Kontostand erfolgen – und zwar ohne verzögerung.
Diese Regelung verhindert, dass betroffene Personen den Pfändungsschutz verlieren, nur weil ihr Konto zum Zeitpunkt der Antragstellung im Minus ist.
Rückwirkende Leistungen – z.B. Nachzahlungen von Sozialleistungen oder Arbeitsengelt – sind nun bis zu einer Höhe von 500 € automatisch geschützt. Beiträge, die darüber hinausgehen, benötigen weiterhin einen gerichtlichen Beschluss zur Freigabe.
Damit wird insbesondere Personen geholfen, deren Leistungen mit zeitlicher Verzögerung ausgezahlt werden.
Bescheinigungen zur Erhöhung des Freibetrags gelten nun grundsätzlich für zwei Jahre. Erst danach darf die Bank eine neue Bescheinigung anfordern – es sei denn, es bestehen konkrete Hinweise auf eine Änderung der Lebensumstände.
Banken sind verpflichtet, P-Konto-Inhaber monatlich schriftlich darüber zu informieren, welcher pfändungsfreie Betrag noch zur Verfügung steht und ob zum Monatsende eine Auszahlung an Gläubiger erfolgt. Diese Transparenz hilft Schuldnern, besser mit ihrem Guthaben zu planen.
Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, können die Kontoinhaber künftig innerhalb eines Monats die Aufteilung des Guthabens verlangen und die Umwandlung in zwei Einzelkonten beantragen. So wird verhindert, dass das Geld einer unbeteiligten Person mitgepfändet wird.
Die Änderungen am P-Konto schaffen mehr Schutz, Klarheit und Handlungsspieraum für verschuldete Personen. Wichtig ist, die neuen Rechte aktiv nutzen – zum Beispiel durch rechtzeitige Bescheinigungen, Kontrolle der Freibeträge oder Unterstützung durch eine Schuldnerberatung.