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Aktuelle Pfändungsfreigrenze

Von Herr Bening / Letzte Aktualisierung: 5. Oktober 2026 / 4 Minuten Lesezeit / Allgemein, Pfändung, Schulden, Service

Aktuelle Pfändungsfreigrenze

Wer gepfändet wird, muss trotzdem leben können. Dafür gibt es die Pfändungsfreigrenzen: Bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung bleibt ein bestimmter Teil Ihres Nettoeinkommens geschützt. Seit dem 1. Juli 2026 liegt diese Grenze höher als zuvor.

Der Beitrag nennt die aktuellen Beträge, zeigt, was bei Unterhaltspflichten und auf dem P-Konto gilt, und erklärt, wo die Freigrenze endet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung bleibt Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro im Monat unpfändbar, wenn Sie niemandem Unterhalt gewähren (Stand: 1. Juli 2026).
  • Gewähren Sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt, steigt die Freigrenze: um 597,42 Euro für die erste Person, um je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte.
  • Oberhalb von 4.866,30 Euro netto ist der übersteigende Betrag voll pfändbar.
  • Auf dem P-Konto sind 1.590 Euro im Monat geschützt. Erhöhungsbeträge, etwa wegen Unterhaltspflichten oder Kindergeld, müssen Sie nachweisen.
  • Für Unterhaltsgläubiger und bestimmte Bezüge gelten Sonderregeln.

 

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze seit dem 1. Juli 2026?

Bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung bleibt Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro im Monat unpfändbar, wenn Sie niemandem Unterhalt gewähren. Der gesetzliche Grundbetrag liegt bei 1.587,40 Euro, bis Ende Juni waren es 1.555,00 Euro. Weil die Pfändungstabelle in Zehn-Euro-Schritten rechnet, darf ein Gläubiger erst ab 1.590,00 Euro Nettoeinkommen zugreifen. Das sind 30 Euro mehr als bisher.

Die Beträge hat das Bundesjustizministerium in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 veröffentlicht (BGBl. I 2026 Nr. 80). Sie enthält auch die vollständige Pfändungstabelle.

Was ändert sich bei Unterhaltspflichten?

Wenn Sie einer Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewähren, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. Für die erste Person gilt ein Erhöhungsbetrag von 597,42 Euro, für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiterer von 332,83 Euro (§ 850c Abs. 2 ZPO). Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO).

In der Pfändungstabelle ergeben sich diese Grenzen für das monatliche Nettoeinkommen:

  • Eine Person: bis 2.189,99 Euro
  • Zwei Personen: bis 2.519,99 Euro
  • Drei Personen: bis 2.859,99 Euro
  • Vier Personen: bis 3.189,99 Euro
  • Fünf Personen: bis 3.519,99 Euro

Wie viel in Ihrem Fall tatsächlich pfändbar ist, können Sie mit dem Pfändungsrechner prüfen.

Pfändungstabelle 2026
Aktuelle Pfändungstabelle 2026, verkürzt dargestellt

Ab wann ist das Einkommen voll pfändbar?

Erst oberhalb von 4.866,30 Euro netto im Monat. Dazwischen ist nur ein Teil pfändbar. Vereinfacht gesagt sind ohne Unterhaltspflichten 70 Prozent des über den Grundbetrag hinausgehenden Betrags pfändbar, drei Zehntel bleiben unpfändbar (§ 850c Abs. 3 ZPO). Maßgeblich ist die amtliche Pfändungstabelle.

Wie gilt die Freigrenze auf dem P-Konto?

Auf dem P-Konto sind 1.590 Euro im Monat geschützt. Das Gesetz rundet den Freibetrag dafür auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag auf (§ 899 Abs. 1 ZPO). Diesen Basisschutz berücksichtigt die Bank grundsätzlich automatisch.

Erhöhungsbeträge müssen Sie gegenüber der Bank nachweisen. Dazu gehören etwa Beträge wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten und Kindergeld sowie bestimmte Sozialleistungen (§ 902 ZPO). Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Bescheinigung nach § 903 ZPO. Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 259 Euro pro Kind.

Wer Lohn und Konto vergleicht, sieht zwei verschiedene Zahlen. Mit einer unterhaltsberechtigten Person ergibt sich auf dem P-Konto ein Freibetrag von 2.187,42 Euro: der auf volle zehn Euro aufgerundete Grundfreibetrag von 1.590 Euro (§ 899 Abs. 1 ZPO) plus der Erhöhungsbetrag von 597,42 Euro (§ 902 ZPO).
Die Pfändungstabelle für die Lohnpfändung weist dagegen 2.189,99 Euro aus.

Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Ist das Konto bereits gepfändet, wandeln Sie es am besten sofort um: Erfolgt die Umwandlung vor Ablauf von einem Monat seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank, gilt der Schutz auch für das gepfändete Guthaben (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Prüfen Sie, ob Ihre Bank die neuen Werte anwendet. Einwendungen gegen die Höhe müssen Sie ihr spätestens bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonats mitteilen, der auf die Berechnung folgt (§ 899 Abs. 3 ZPO). Wie Sie den Freibetrag erhöhen lassen, steht im Beitrag zum P-Konto.

Wann gelten andere Regeln?

Nicht jeder Gläubiger muss sich mit der Standardgrenze begnügen. Bei Unterhaltsansprüchen kann ein Gericht den unpfändbaren Betrag abweichend bestimmen (§ 850d ZPO). Dann reicht der Blick in die Tabelle nicht aus.

FAQ

Fazit

Die Freigrenze schützt das Existenzminimum, aber nur, wenn die richtigen Zahlen angewendet werden. Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung und Ihr Konto jetzt und nicht erst nach dem nächsten Gläubigerschreiben. Sind Sie unsicher, lassen Sie sich die Berechnung erklären.

Im kostenlosen, unverbindlichen und vertraulichen Erstgespräch mit AdvoNeo Schuldnerberatung lässt sich klären, was bei Ihrer Pfändung geschützt ist und welche Schritte infrage kommen.

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