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Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Von Frau Bening / Letzte Aktualisierung: 21. September 2026 / 5 Minuten Lesezeit / Insolvenz, Pfändung, Schulden

Pfändungsschutzkonto Titelbild Mann mit Kreditkarte Laptop

Eine Kontopfändung trifft die meisten Menschen unvorbereitet – und blockiert im schlimmsten Fall das gesamte Konto, einschließlich der Miete, der Lebensmittel und der laufenden Rechnungen. Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, sorgt dafür, dass ein gesetzlich festgelegter Betrag davon unberührt bleibt.

Dieser Beitrag erklärt, was ein P-Konto ist, wie es eingerichtet wird, wie sich der Freibetrag erhöhen lässt und worauf es bei der dafür nötigen Bescheinigung ankommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein besonderes Girokonto, auf dem ein Teil Ihres Einkommens vor einer Kontopfändung automatisch geschützt wird.
  • Der unpfändbare Grundbetrag entspricht der Pfändungsfreigrenze und liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.590 Euro monatlich.
  • Der Freibetrag lässt sich mit einer P-Konto-Bescheinigung erhöhen, etwa wenn Sie unterhaltspflichtig sind oder bestimmte Sozialleistungen wie Kindergeld erhalten.
  • Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag um 597,42 Euro, für jede weitere (bis zur fünften) um jeweils 332,83 Euro.
  • Kindergeld ist mit 259 Euro pro Kind zusätzlich zum Freibetrag geschützt – unabhängig davon, ob bereits eine Bescheinigung vorliegt.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto ist ein besonderes Girokonto, das im Gegensatz zum normalen Girokonto bis zum jeweiligen Sockelbetrag vor einer Kontopfändung geschützt ist. Wird auf dem P-Konto keine Pfändung durchgeführt, wird es wie ein normales Girokonto behandelt, und Sie können ganz normal über das gesamte Guthaben verfügen.

Liegt eine Kontopfändung vor, schützt das Pfändungsschutzkonto Ihr Geld automatisch bis zum sogenannten Sockelbetrag – aktuell 1.590 Euro, seit Juli 2026. Nach § 899 Abs. 1 ZPO wird dieser Betrag regelmäßig, meist zum 1. Juli eines Jahres, neu festgelegt und dabei auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet. Bis zu dieser Grenze steht der Betrag Ihnen zur freien Verfügung, das heißt, Sie können ihn regulär abheben und ausgeben. Der Sockelbetrag wird auch Basisfreibetrag genannt und wird regelmäßig angepasst.

Bei einem P-Konto ist es egal, welche Art von Einkommen auf dem Konto eingeht. Sie können Arbeitslosengeld, Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II), Rente, Gehalt aber auch Einnahmen als Selbstständige haben. Solange der Betrag unter 1.590,00 Euro liegt, ist er für einen Kalendermonat vor der Pfändung geschützt.

Beachten Sie, dass der Freibetrag Ihnen immer zum ersten des Monats zur Verfügung steht. Wird das geschützte Guthaben in einem Monat nicht vollständig verbraucht, lässt sich der Rest bis zu drei Monate in die Folgemonate übertragen; wird auch dieser Übertrag nicht genutzt, steht der Betrag danach dem Gläubiger zu.

Frau mit Schulden sitzt vor Stapel Rechnungen
Wenn Sie von einer Kontopfändung betroffen sind und Geldsorgen haben, sollten Sie ein Pfändungsschutzkonto einrichten.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten

Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos steht jeder natürlichen Person zu. Banken sind verpflichtet, Ihnen Ihr bestehendes Konto kostenfrei in ein P-Konto umzuwandeln – auch wenn bereits auf dem Girokonto eine Pfändung läuft.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass P-Konten immer Einzel­konten auf Guthaben­basis sein müssen. Besitzen Sie ein gemeinsames Giro­konto mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin, müssen Sie dieses zu einem Einzel­konto umwandeln, um es wiederum in ein Pfändungs­schutz­konto umwandeln lassen zu können. Außerdem darf pro Person lediglich ein einzelnes Pfändungsschutzkonto bestehen. Eine Meldung des Pfändungsschutzkontos an die Auskunftei SCHUFA oder andere Auskunfteien ist zulässig und kann nicht verhindert werden.

Achten Sie darauf, ob die Bank, bei der Sie das Pfändungs­schutz­konto beantragen, Konto­führungs­gebühren verlangt oder ob Leistungs­einschränkungen (z.B. keine Daueraufträge) bestehen. Bei der Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto dürfen Ihnen keine Leistungen verweigert oder mit besonderen Zusatz­kosten belastet werden. Einschränkungen kann eine Bank aber vornehmen, wenn Sie das Konto bei einer anderen Bank neu eröffnen.

Achtung bei der Eröffnung des Pfändungsschutzkontos

Versuchen Sie, eine neue Bank zu finden, die Ihnen ein neues P-Konto ohne Zusatzkosten eröffnet.

Dies bringt für Sie den Vorteil, dass die Wahrscheinlich­keit geringer ist, dass Gläubiger Erfolg mit einer Pfändung auf gut Glück haben, indem sie eine Pfändung bei Ihrem bisherigen Kreditinstitut versuchen.

Pfändungsschutzkonto Frei­betrag erhöhen

Da in vielen Fällen, z. B. wenn Sie verheiratet sind oder Kinder haben, der Sockelbetrag nicht ausreicht, können Sie durch einen entsprechenden Antrag Ihren Freibetrag erhöhen. Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag um 597,42 Euro, für jede weitere unterhaltsberechtigte Person – bis zur fünften – kommen jeweils 332,83 Euro hinzu (Stand: 1. Juli 2026).

Zusätzlich zu den unterhaltspflichtigen Personen können auch einige regelmäßige Sozialleistungen den Pfändungsfreibetrag des P-Kontos erhöhen. Hierzu zählen Gelder für den Ausgleich des Mehraufwands durch Körperschäden (Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegegeld, Blindengeld). Einmalige Sozialleistungen wie eine Nachzahlung nach der Geburt oder des Zuschusses zur Klassenfahrt können ebenfalls vor Pfändung geschützt werden.

Auch Kindergeld ist gesondert geschützt: Seit dem 1. Juli 2026 sind 259 Euro pro Kind zusätzlich zum jeweiligen Freibetrag pfändungsfrei – unabhängig davon, ob für dieses Kind bereits der erhöhte Unterhaltsfreibetrag geltend gemacht wurde. Wird Kindergeld auf das P-Konto ausgezahlt, sollte dieser Betrag ausdrücklich in der Bescheinigung aufgeführt werden, da die Bank sonst nicht automatisch davon ausgeht, dass es sich um geschütztes Kindergeld handelt.

Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrags auf dem Pfändungsschutzkonto

Um einen höheren Sockelbetrag zu erhöhen, benötigen Sie eine Bescheinigung für Ihre Bank. Die Bank berücksichtigt Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen nicht automatisch, selbst wenn sie theoretisch bekannt sein könnten – ohne vorgelegte Bescheinigung bleibt es beim Grundfreibetrag von 1.590 Euro.

In der Praxis hat sich ein Mustervordruck durchgesetzt, der von einer Arbeitsgemeinschaft von Schuldnerberatungsstellen in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium ausgearbeitet wurde.

Diese kann von folgenden Stellen ausgefüllt werden:

  • Arbeitgeber
  • Familienkasse
  • Sozialleistungsträger (wie Jobcenter oder Sozialämter)
  • Rechtsanwalt
  • geeignete Stelle bzw. Person i.S.v. § 305 InsO (z. B. AdvoNeo als staatlich anerkannte Schuldnerberatung)

Legen Sie die Bescheinigung bei Ihrer Bank vor, muss diese die bescheinigten Beträge nach § 903 Abs. 1 ZPO spätestens ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag berücksichtigen.

Muster Bescheinigung Pfändungsschutzkonto Freibetrag erhöhen. Ein Anwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatung wie AdvoNeo kann Ihnen das Formular ausstellen.
Mit dieser Bescheinigung können Sie den Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto erhöhen lassen. Das Dokument kann von einer anerkannten Schuldnerberatung oder einem Anwalt ausgestellt werden.

Fazit Pfändungsschutzkonto

Zusammenfassung Pfändungsschutzkonto

  • Jeder hat ein Recht auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
  • Das P-Konto muss beantragt werden
  • Nur bestehendes Konto muss ohne Zusatz­zahlung umgewandelt werden
  • Führung nur als Einzelkonto
  • Schutzwirkung nur bei Führung auf Guthaben­basis
  • Eröffnung P-Konto bei neuer Bank senkt Risiko, dass Pfändungen auf gut Glück Erfolg haben
  • P-Konto kann der SCHUFA gemeldet werden
  • Pro Person nur ein P-Konto
  • Freibetrag steht monatlich zur Verfügung
  • Freibetrag kann in bestimmten Fällen mit Bescheinigung erhöht werden
  • Geschützt sind unter anderem Kindergeld, Grundrente, Pflegegeld, Blindengeld, Schwerst­beschädigten­zulage, Sozialleistung für Klassenfahrt oder Erst­einrichtung nach Geburt im Bezugsmonat
  • Nicht geschützt sind Wohngeld, Erziehungs­geld, Elterngeld und Mutterschafts­geld (wenn das Geld auf Ihr Konto überwiesen wird)

FAQ

AdvoNeo hilft bei Schulden und Pfändung

AdvoNeo Mandantin Beratungsgespräch
Sie haben Schulden und bei Ihnen wird gepfändet? Oft ist es noch nicht zu spät, sich Hilfe zu suchen.

Wenn Sie bereits von einer Kontopfändung betroffen sind, ist es höchste Zeit, dass Sie sich Hilfe suchen. In vielen Fällen können weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. durch den Gerichtsvollzieher) verhindert werden, wenn Sie sich an eine seriöse Schuldnerberatung wenden.

Als staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach §305 InsO verhandelt AdvoNeo auf Augenhöhe mit Ihren Gläubigern. Unser oberstes Ziel ist es, laufende Pfändungen durch Verhandlungen zu beenden und weiteren Pfändungsmaßnahmen vorzubeugen und außerdem die Höhe Ihrer Schulden zu senken und eine tragbare Ratenzahlung für Sie zu vereinbaren. All das können wir mit unserem außergerichtlichen Verfahren bewirken.

Sollte eine Einigung mit den Gläubigern nicht möglich sein, lassen wir unsere Mandanten trotzdem nicht im Stich. Wir begleiten Sie gern auf dem Weg in die Privatinsolvenz, wenn Sie dies wünschen, und bereiten alle notwendigen Unterlagen für Sie vor.

Auf beiden Wegen können Sie bereits in wenigen Jahren schuldenfrei werden.

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