05.05.25

Herr Riebe

Privatinsolvenz (Verbraucher­insolvenz)

Privatinsolvenz (Verbraucher­insolvenz) - AdvoNeo Schuldnerberatung

Der Begriff Privatinsolvenz wird umgangs­sprachlich für die offizielle Bezeichnung Verbraucherinsolvenz verwendet. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in der Insolvenz­ordnung (InsO). Die Privatinsolvenz soll verschuldeten Menschen die Chance auf einen Neuanfang bieten.

Die Privatinsolvenz ist das richtige Verfahren für natürlichen Personen (Privatleute), ehemalige Selbst­ständige und Klein­gewerbe­treibende, die weniger als 20 Gläubiger haben und gegen die keine Forderungen aus Arbeits­verhältnissen bestehen.

Falls Sie selbstständig sind oder etwas zur Insolvenz für Unternehmen erfahren möchten, besuchen Sie die Seite Regelinsolvenz.

Privatinsolvenz Dauer

Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden, dauern 3 Jahre. Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt eine stufenweise Verkürzung des Verfahrens.

Für Schuldner, die vor diesem Zeitraum einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt haben, gilt in der Regel noch eine Dauer von 6 Jahren für das Verfahren.

In der Privatinsolvenz wird ihr gesamtes Vermögen verwertet. Fahrzeuge werden gepfändet, Wohn­eigentum wird versteigert und so weiter. Nur das, was Sie unbedingt zum Leben benötigen, ist unpfändbar.

Ablauf Privatinsolvenz: Das Verbraucher­insolvenz­verfahren

  1. Außergerichtlicher Einigungs­versuch
    Bevor die Privatinsolvenz angemeldet werden kann, muss nachgewiesen werden, dass eine außerge­richtliche Einigung nicht möglich war. Eine Bescheinigung hierüber kann Ihnen nur von geeigneten Stellen (Schuldner­beratungs­stellen, Schuldner­beratungen, Rechts­anwälten, Steuer­beratern oder Notaren) ausgestellt werden. Es wird Ihnen bescheinigt, dass Sie ernsthaft versucht haben, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen (Zahlungs- oder Vergleich­angebote gemacht haben) und diese Einigung nicht gelungen ist. Ohne einen solchen außer­gerichtlichen Einigungs­versuch und vor allem ohne die Bescheinigung können Sie keinen (Verbraucher-) Insolvenzantrag stellen.
  2. Antragstellung Verbraucher­insolvenz beim Insolvenz­gericht
    Der Schuldner stellt beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucher­insolvenz­verfahrens. Die Bescheinigung über das Scheitern der außer­ge­richtlichen Einigung muss beigelegt werden. Der Schulden­ber­einigungs­plan, den die Gläubiger im Rahmen der außergerichlichen Einigungs­versuche vorgelegt bekommen haben, muss ebenfalls mitgeschickt werden.
  3. Gerichtliches Schuldenbe­reinigungs­verfahren
    Bevor das zuständige Insolvenz­gericht das Verbraucher­insolvenz­verfahren eröffnet, prüft es, ob ein gericht­liches Schulden­bereinigungs­verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Wenn die Einschätzung positiv ist, werden den Gläubigern sowohl der gerichtliche Schulden­bereinigungsplan als auch das Vermögens­verzeichnis zugestellt. Beim gerichtlichen Schuldenbe­reinigungs­verfahren wird den Gläubigern erneut ein Vergleich angeboten. Das Insolvenz­verfahren ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet. Nehmen die Gläubiger diesen Vorschlag an, kommt der Plan zustande und das Insolvenz­verfahren wird nicht eröffnet (und auch nicht eingetragen).
    Haben nach einer Frist von einem Monat weniger als die Hälfte der Gläubiger (nach Köpfen und Schuld­summen) abgelehnt, hat das Gericht die Befugnis, die Zustimmungen der abgelehnten Gläubiger unter bestimmten Voraus­setzungen zu ersetzen. So kommt der Plan zustande und Sie können ihn erfüllen, ohne durch einen Insolvenz­verwalter überwacht zu werden. Im Schulden­bereinigungs­plan können Sie das Angebot frei bestimmen und beispielsweise auch eine längere Laufzeit als 3 Jahre für die Zahlungen anbieten.
  4. Verbraucher­insolvenz­verfahren (Privatinsolvenz)
    Ist das gerichtliche Schulden­bereinigungs­verfahren gescheitert oder mangels Erfolgs­aussicht nicht versucht worden, wird das Verbraucher­insolvenz­verfahren eröffnet. Umgangs­sprachlich berfinden Sie sich nun in der Privat­insolvenz. Dies wird öffentlich im Insolvenz­bekanntmachungs­portal bekannt gemacht.
    Es wird ein Insolvenz­verwalter bestellt, der eine Vermögens­aufstellung erstellt und für die Dauer der Privat­insolvenz Ihr Vermögen verwaltet. Alles, was über die Pfändungs­freigrenze hinaus geht, wird den Gläubigern zuteil.
  5. Ggf. Insolvenzplanverfahren
    Es ist möglich, einen Insolvenzplan zu erstellen, der eine Entschuldung vorsieht, die vom gesetzlichen Verbraucher­insolvenz­verfahren abweicht. In diesem können eine abweichende Verfahrens­abwicklung aber auch abweichende Haftung nach Ende der Insolvenz festgehalten werden. Für das Insolvenz­plan­verfahren müssen gesetzlich festge­haltene Regeln eingehalten werden. Mehr über Voraussetzungen und Erstellung eines Insolvenzplans finden Sie auf der Seite Insolvenzplan.
  6. Wohlverhaltens­periode mit anschließender Restschuld­befreiung
    Das Ziel des Schuldners bei der Privat­insolvenz ist die Erlangung der Rest­schuld­befreiung. Diese wird nach einer 3-jährigen Wohl­verhaltens­periode gewährt, in der der Schuldner sich an die Insolvenz­regeln gehalten hat.Während der Wohlverhaltens­periode wird das pfändbare Einkommen vom Insolvenz­verwalter nach einer von diesem berechneten Quote an die Gläubiger ausgeschüttet. Als Schuldner müssen Sie sich bemühen, einer zumutbaren Arbeit nachzugehen oder eine solche zu finden. Außerdem müssen Sie während der gesamten Zeit Ihre Vermögens- und Einkommens­verhältnisse offenlegen sowie wichtige Änderungen wie ein Wohnsitz- oder Arbeitsplatz­wechsel mitteilen. Erhalten Sie in der Privat­insolvenz eine Erbschaft, müssen Sie diese bei Annahme zur Hälfte abgeben.Die grundsätzliche Restschuld­befreiung muss zu Beginn des Verfahrens beantragt werden, das Gericht entscheidet dann über die vorzeitige Befreiung ebenfalls auf Antrag. Die Gläubiger haben jedoch die Möglichkeit, die Versagung der Rest­schuld­befreiung nach § 290 InsO zu beantragen.Diese Gründe können dazu führen, dass Ihre Restschuldbefreiung versagt wird:
  • Sie werden wegen einer Insolvenz­straftat rechts­kräftig verurteilt
  • Sie haben kurz vor Beginn der Privatinsolvenz Vermögen verschwendet und unnötig Schulden gemacht, damit Ihnen mehr erlassen wird
  • Sie haben Ihre Auskunfts- und/oder Mitwirkungs­pflichten verletzt (z.B. versucht, Geld beiseite zu schaffen oder zu verschleiern)
  • Sie haben falsche Angaben zu Ihren Finanzen gemacht, um Kredite oder (Sozial-)Leistungen zu erhalten oder Zahlungs­aussetzungen bewilligt zu bekommen
  • In den letzten 11 Jahren ist Ihnen bereits eine Rest­schuld­befreiung abgelehnt oder bewilligt worden

Die Restschuldbefreiung bei der Privatinsolvenz nach der Wohl­verhaltens­periode erfolgt nicht automatisch. Verschiedene Gründe (siehe oben) können zum Versagen führen. Wird die Rest­schuld­befreiung versagt, ist die Privatinsolvenz gescheitert und auch nach Verfahrens­ende bestehen weiterhin Verbindlichkeiten.

Alternativen zur Privatinsolvenz

Der Privatinsolvenz ist der außergerichtliche Vergleich vorgelagert. Dieser hat gegenüber der Privatinsolvenz folgende Vorteile:

  • Gläubiger verzichten auf Teile der Forderunge
  • Weitere Zinsen und Kosten werden Ihnen ebenfalls erlassen
  • Gerichtskosten entfallen
  • Ruhendstellung von Pfändungen
  • Keine Wohlverhaltensperiode
  • Keine Veröffentlichung im Insolvenz­bekanntmachungs­portal
  • Es gibt keine Kontrolle durch eine/n Insolvenzverwalter/in
  • Sie haben die Entscheidungs­freiheit darüber, was Sie mit Ihrem Einkommen tun
  • Eine Einigung erfolgt direkt mit Gläubigern

Mehr zum außergerichtlichen Vergleich als Alternative zur Privatinsolvenz

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