22.01.26
Herr Riebe

Die Privatinsolvenz – rechtlich als Verbraucherinsolvenz bezeichnet – ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren für überschuldete Privatpersonen. Sie bietet die Möglichkeit, sich innerhalb eines festgelegten Zeitraums von nicht mehr tragbaren Schulden zu befreien und wirtschaftlich neu zu beginnen.
Das Verfahren ist jedoch kein automatischer „Schuldenschnitt“. Es ist an klare Voraussetzungen, Pflichten und Risiken gebunden. Eine fundierte Einordnung ist daher entscheidend, bevor dieser Schritt gegangen wird.
Die Privatinsolvenz richtet sich an:
Ziel ist die Restschuldbefreiung. Nach Abschluss des Verfahrens erlöschen die meisten verbleibenden Schulden – unabhängig von ihrer ursprünglichen Höhe.
Nicht umfasst sind unter anderem:
Die rechtliche Grundlage bildet die Insolvenzordnung. Als Verbraucher gelten dabei natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder diese bereits beendet haben (§ 304 Insolvenzordnung).
Seit der gesetzlichen Reform gilt:
Die Privatinsolvenz dauert in der Regel 3 Jahre.
Diese Frist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht und endet mit der Erteilung der Restschuldbefreiung, sofern alle Pflichten erfüllt wurden.
Eine Verkürzung oder Verlängerung ist im Regelfall nicht vorgesehen. Entscheidend ist nicht die Höhe der Schulden, sondern das ordnungsgemäße Verhalten während des Verfahrens.
1. Außergerichtlicher Einigungsversuch (Pflicht)
Vor einem Insolvenzantrag muss versucht werden, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
Dieser Versuch muss:
Scheitert die Einigung, wird darüber eine Bescheinigung ausgestellt. Erst dann ist der Insolvenzantrag zulässig.
Ein solcher Einigungsversuch ist gesetzlich vorgeschrieben. Erst wenn dieser nachweislich gescheitert ist, kann ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt werden (§§ 305–307 Insolvenzordnung).
2. Antrag auf Verbraucherinsolvenz
Der Antrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Er umfasst u. a.:
Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können das Verfahren verzögern oder gefährden.
3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach Prüfung eröffnet das Gericht das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter (Treuhänder).
Ab diesem Zeitpunkt gilt:
Unpfändbare Gegenstände des täglichen Lebens bleiben geschützt.
4. Wohlverhaltensphase
Während der gesamten Verfahrensdauer gelten verbindliche Pflichten, unter anderem:
Verstöße können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Die gesetzlichen Obliegenheiten ergeben sich insbesondere aus § 295 Insolvenzordnung. Dazu zählen die Pflicht zur Erwerbstätigkeit, zur Abführung pfändbarer Einkommensteile sowie umfassende Mitteilungspflichten.
5. Restschuldbefreiung
Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.
Wurde das Verfahren korrekt durchlaufen, werden die verbliebenen Schulden erlassen.
Die Restschuldbefreiung wird auf Antrag erteilt und ist in § 287 Insolvenzordnung geregelt. Voraussetzung ist, dass während des gesamten Verfahrens keine Pflichtverletzungen vorliegen.
Damit endet die Privatinsolvenz rechtlich.
Eine Privatinsolvenz kann sinnvoll sein, wenn:
Sie ist nicht immer die beste Lösung, insbesondere bei:
Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn z. B.:
Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher unerlässlich.
Kommt es zu schwerwiegenden Verstößen, kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen. Die maßgeblichen Gründe sind in §§ 290 und 297 Insolvenzordnung geregelt.
Alternativen zur Privatinsolvenz
Nicht jede Überschuldung erfordert ein Insolvenzverfahren. In vielen Fällen kommen Alternativen infrage, etwa:
Ein Vergleich kann schneller, diskreter und wirtschaftlich sinnvoller sein – insbesondere bei verhandlungsbereiten Gläubigern.
Eine Privatinsolvenz kommt für Verbraucher sowie ehemals Selbstständige ohne laufenden Geschäftsbetrieb infrage. Voraussetzung ist, dass kein komplexes Firmenvermögen mehr besteht und die wirtschaftlichen Verhältnisse überschaubar sind.
Das Verfahren dauert in der Regel drei Jahre ab Eröffnung durch das Insolvenzgericht. Voraussetzung ist, dass alle gesetzlichen Pflichten während des gesamten Zeitraums eingehalten werden.
Nein. Nur der pfändbare Teil des Einkommens wird an den Insolvenzverwalter abgeführt. Das Existenzminimum sowie unpfändbare Einkommensbestandteile bleiben erhalten.
Pfändbares Vermögen kann verwertet werden. Unpfändbare Gegenstände des täglichen Lebens, notwendige Haushaltsgegenstände sowie bestimmte Altersvorsorgeformen sind geschützt.
Ja. Eine Erwerbstätigkeit ist sogar verpflichtend, sofern gesundheitlich möglich. Jobwechsel sind erlaubt, müssen jedoch unverzüglich gemeldet werden, insbesondere wenn sich das Einkommen ändert.
Ja. Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, z. B. Geldstrafen, Bußgelder oder Schulden aus vorsätzlicher Pflichtverletzung (z. B. Unterhalt).
Ja. Sie kann versagt werden, wenn falsche Angaben gemacht, Einkommen verschwiegen, neue Schulden vorsätzlich verursacht oder Mitwirkungspflichten verletzt werden.
Nein. In vielen Fällen sind außergerichtliche Vergleiche oder individuelle Lösungen wirtschaftlich sinnvoller. Eine Prüfung der Alternativen vor Antragstellung ist dringend zu empfehlen.
Die Privatinsolvenz ist ein rechtlich fest verankertes Instrument, um bei dauerhaft untragbarer Überschuldung wieder zu finanzieller Handlungsfähigkeit zu gelangen. Sie führt jedoch nicht automatisch zur Schuldenfreiheit, sondern setzt voraus, dass gesetzliche Pflichten konsequent eingehalten und sämtliche wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt werden. Während der dreijährigen Verfahrensdauer bestimmen insbesondere Einkommen, Erwerbsobliegenheit und Mitwirkung über den Erfolg des Verfahrens und die spätere Restschuldbefreiung. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Forderungen von der Entschuldung erfasst werden und Pflichtverletzungen schwerwiegende rechtliche Folgen haben können. Ob eine Privatinsolvenz der richtige Weg ist, hängt daher weniger von der Höhe der Schulden als von der individuellen Gesamtsituation ab. Eine sorgfältige rechtliche und wirtschaftliche Einordnung vor Antragstellung ist entscheidend, um tragfähige Entscheidungen zu treffen und vermeidbare Risiken auszuschließen.