Finden Sie heraus, wie viel bei Ihnen gepfändet werden kann
Mit unserem Pfädungsrechner können Sie schnell und einfach den pfändbaren Teil Ihres Einkommens berechnen.
Die Ergebnisse und Berechnungswerte basieren auf der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO, die seit dem 01.07.2024 gültig ist. Nach den geltenden Pfändungsfreigrenzen ist bei einem Einkommen bis 1.499,99€ nichts pfändbar.* Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich u.a. nach der Anzahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen.
Zu den unterhaltspflichtigen Personen gehören z.B. leibliche Kinder, Ehepartner (falls nichts anderes beantragt wurde) oder geschiedene Ehepartner, an die Unterhalt gezahlt wird. Zum Nettoeinkommen zählen beispielsweise Ihr Gehalt, Ihre Altersrente, Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2.
Sie fragen sich, warum bei Ihrer Eingabe ein pfändbarer Betrag von 0 € erscheint? Keine Sorge, der Pfändungsrechner ist nicht kaputt. Denken Sie daran: Liegt Ihr Nettoeinkommen unter der Pfändungsfreigrenze kann nichts von Ihrem Einkommen gepfändet werden.
Der Pfändungsrechner wird Ihnen ab einer Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen von 5 den gleichen pfändbaren Betrag ausgeben, wie bei einer höheren Anzahl (z.B. 8 oder 10). Das liegt daran, dass der Gesetzgeber die Angabe „5 und mehr“ gemacht hat, sodass ab 5 unterhaltspflichtigen Personen gleich berechnet wird.
Der Pfändungsrechner berücksichtigt bei der Errechnung, dass alles über 4.573,10 € vollständig gepfändet wird.
Beispiel:
Liegt Ihr Nettoeinkommen beispielsweise bei 4.750 €, wird der Mehrbetrag von 176,90 € (egal wie viele unterhaltspflichtige Personen Sie haben) auf den entsprechenden pfändbaren Betrag addiert und im Pfändungsrechner angezeigt.
(4.750 € – 4.573,10 € = 176,90 €)
Bei 2 unterhaltspflichtigen Personen berechnet unser Pfändungsrechner den pfändbaren Betrag also wie folgt:
881,83 € + 176,90 € = 1.058,73 €
Bei 4 unterhaltspflichtigen Personen könnte von Ihrem Einkommen Folgendes gepfändet werden:
315,80 € + 176,90 € = 492,70 €
Sollten Sie Fragen zum Pfändungsrechner haben oder Hilfe bei der Berechnung Ihres pfändbaren Betrags haben, rufen Sie uns gerne an.
*Nachlesen können Sie dies im Bundesgesetzblatt „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Wir helfen Ihnen bei Schulden und Pfändung
Wenn Ihnen die Pfändung droht oder bei Ihnen bereits gepfändet wird, ist es höchste Zeit, sich Hilfe zu suchen. Auf unseren Seiten Kontopfändung und Lohnpfändung informieren wir darüber, was Sie in der jeweiligen Situation tun können. Oder möchten Sie sich persönlich beraten lassen? Dann stellen Sie gern eine Anfrage über unser Kontaktformular – die telefonische Erstberatung ist garantiert kostenlos.