17.02.25

Frau Meyer

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Pfändungsschutzkonto Titelbild Mann mit Kreditkarte Laptop

Das Wichtigste zuerst:

  • Das Pfändungsschutzkonto (kurz „P-Konto“) ist ein besonderes Girokonto, auf dem ein Teil Ihres Einkommens vor einer Kontopfändung geschützt werden kann.
  • Der unpfändbare Betrag entspricht der Pfändungsfreigrenze. Diese wird regelmäßig erhöht, aktuell beträgt sie 1.499,99 € (seit Juli 2024).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den unpfändbaren Betrag weiter erhöhen, zum Beispiel wenn Sie unterhaltspflichtige Kinder haben oder Pflegegeld bekommen.
  • Mit unserem kostenlosen Pfändungsrechner können Sie ganz einfach den pfändbaren Betrag Ihres monatlichen Einkommens berechnen.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto ist ein besonderes Girokonto, das im Gegensatz zum normalen Girokonto vor Pfändungen bis zum jeweiligen Sockelfreibetrag (siehe unten) schützt. Wenn auf dem Konto keine Pfändung durchgeführt wird, wird es wie ein normales Giro­konto behandelt und Sie können frei über das gesamte Geld verfügen.

 

Liegt eine Kontopfändung vor, schützt das Pfändungs­schutzkonto Ihr Geld automatisch bis zu einem sogenannten Sockel­freibetrag von aktuell* 1.499,99 €, ohne dass Sie dafür zum Voll­streckungs­gericht gehen müssen. Laut § 899 Abs. 1 ZPO wird dieser Betrag auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet, also beträgt die Pfändungsfreigrenze im Falle einer Kontopfändung 1.500,00 €. Bis zu dieser Grenze steht Ihnen der Betrag auch bei laufender Pfändung zur freien Verfügung. Das heißt, Sie können Überweisungen tätigen. Der Sockelfreibetrag wird auch Basisfreibetrag genannt. Er wird regelmäßig angepasst.

 

Bei einem Pfändungsschutzkonto ist es egal, welche Art von Einkommen auf dem Konto eingeht. Sie können Arbeits­losengeld, Bürgergeld (ehemals Arbeits­losengeld II oder Hartz IV) Rente, Gehalt aber auch Einnahmen als Selbst­ständiger haben. Solange der Betrag unter 1.500,00 € liegt, ist er für einen Kalender­monat vor der Pfändung geschützt.

 

Beachten Sie, dass der Freibetrag Ihnen immer zum ersten des Monats zur Verfügung steht.

Frau mit Schulden sitzt vor Stapel Rechnungen
Wenn Sie von einer Kontopfändung betroffen sind und Geldsorgen haben, sollten Sie ein Pfändungsschutzkonto einrichten.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten

Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos steht jeder natürlichen Person zu. Banken sind verpflichtet, Ihnen Ihr bestehendes Konto kostenfrei in ein P-Konto umzuwandeln – auch wenn bereits auf dem Girokonto eine Pfändung läuft.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass P-Konten immer Einzel­konten auf Guthaben­basis sein müssen. Besitzen Sie ein gemeinsames Giro­konto mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin, müssen Sie dieses zu einem Einzel­konto umwandeln, um es wiederum in ein Pfändungs­schutz­konto umwandeln lassen zu können. Außerdem darf pro Person lediglich ein einzelnes Pfändungsschutzkonto bestehen. Eine Meldung des Pfändungsschutzkontos an die Auskunftei SCHUFA oder andere Auskunfteien ist zulässig und kann nicht verhindert werden.

Achten Sie darauf, ob die Bank, bei der Sie das Pfändungs­schutz­konto beantragen, Konto­führungs­gebühren verlangt oder ob Leistungs­einschränkungen (z.B. keine Daueraufträge) bestehen. Bei der Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto dürfen Ihnen keine Leistungen verweigert oder mit besonderen Zusatz­kosten belastet werden. Einschränkungen kann eine Bank aber vornehmen, wenn Sie das Konto bei einer anderen Bank neu eröffnen.

Achtung bei der Eröffnung des Pfändungsschutzkontos

Versuchen Sie, eine neue Bank zu finden, die Ihnen ein neues P-Konto ohne Zusatzkosten eröffnet.

 

Dies bringt für Sie den Vorteil, dass die Wahrscheinlich­keit geringer ist, dass Gläubiger Erfolg mit einer Pfändung auf gut Glück haben, indem sie eine Pfändung bei Ihrem bisherigen Kreditinstitut versuchen.

Pfändungsschutzkonto Frei­betrag erhöhen

Da in vielen Fällen, z.B. wenn Sie verheiratet sind oder Kinder haben, der Sockel­betrag von 1.500 € nicht ausreicht, können Sie durch einen ent­sprechenden Antrag Ihren Freibetrag erhöhen. Sie erhalten dabei für den Unterhalt von Personen 560,00 € für die erste und für jede weitere Person 310,00 €.

Zusätzlich zu den unterhaltspflichtigen Personen können auch einige regelmäßige Sozial­leistungen durch Bescheinigung den Pfändungsfreibetrag des P-Kontos erhöhen. Hierzu zählen Gelder für Ausgleich des Mehr­aufwands durch Körper­schäden (Grundrente, Schwerst­beschädigten­zulage, Pflegegeld, Blindengeld). Einmalige Sozial­leistungen wie die Erst­einrichtung nach Geburt oder der Zuschuss zur Klassen­fahrt können ebenfalls vor Pfändung geschützt werden.

Tipp

Kindergeld ist ebenfalls geschützt. Und zwar unabhängig von Frei­grenzen­erhöhungen.

Eine Übersicht über die unpfändbaren Bezüge, die den Pfändungs­freibetrag erhöhen können, finden Sie in unserem Lexikon: Was darf gepfändet werden und was nicht?

Beispiel: Pfändungsschutzkonto Freibetrag

Grafik Beispiel Tabelle mit Diagramm: Pfändungsschutzkonto Lisa Musterfrau Freibetrag
Beispiel: alleinerziehende Mutter Lisa Musterfrau mit ihren 2 Kindern. Ihr Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto steigt durch den Unterhalt.

Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrags auf dem Pfändungsschutzkonto

Um Ihren Sockelfreibetrag zu erhöhen, benötigen Sie eine Bescheinigung für Ihre Bank.

In der Praxis hat sich ein Musterformular durchgesetzt, das von Schuldner­beratungen in Zusammenarbeit mit dem Bundes­justiz­ministerium ausgearbeitet wurde.

Diese kann von folgenden Stellen ausgefüllt werden:

  • Arbeitgeber
  • Familienkasse
  • Sozialleistungsträger (wie Jobcenter oder Sozialämter)
  • Rechtsanwalt
  • geeignete Stelle bzw. Person i.S.v. §305 InsO (z.B. AdvoNeo als staatlich anerkannte Schuldnerberatung)

 

Muster Bescheinigung Pfändungsschutzkonto Freibetrag erhöhen. Ein Anwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatung wie AdvoNeo kann Ihnen das Formular ausstellen.
Mit dieser Bescheinigung können Sie den Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto erhöhen lassen. Das Dokument kann von einer anerkannten Schuldnerberatung oder einem Anwalt ausgestellt werden.

Fazit Pfändungsschutzkonto

Zusammenfassung Pfändungsschutzkonto

  • Jeder hat ein Recht auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
  • Das P-Konto muss beantragt werden
  • Nur bestehendes Konto muss ohne Zusatz­zahlung umgewandelt werden
  • Führung nur als Einzelkonto
  • Schutzwirkung nur bei Führung auf Guthaben­basis
  • Eröffnung P-Konto bei neuer Bank senkt Risiko, dass Pfändungen auf gut Glück Erfolg haben
  • P-Konto kann der SCHUFA gemeldet werden
  • Pro Person nur ein P-Konto
  • Freibetrag steht monatlich zur Verfügung
  • Freibetrag kann in bestimmten Fällen mit Bescheinigung erhöht werden
  • Geschützt sind unter anderem Kindergeld, Grundrente, Pflegegeld, Blindengeld, Schwerst­beschädigten­zulage, Sozialleistung für Klassenfahrt oder Erst­einrichtung nach Geburt im Bezugsmonat
  • Nicht geschützt sind Wohngeld, Erziehungs­geld, Elterngeld und Mutterschafts­geld (wenn das Geld auf Ihr Konto überwiesen wird)

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Wenn Sie bereits von einer Kontopfändung betroffen sind, ist es höchste Zeit, dass Sie sich Hilfe suchen. In vielen Fällen können weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. durch den Gerichtsvollzieher) verhindert werden, wenn Sie sich an eine seriöse Schuldnerberatung wenden.

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