Von Frau Bening / Letzte Aktualisierung: 21. September 2026 / 5 Minuten Lesezeit / Insolvenz, Pfändung, Schulden

Eine Kontopfändung trifft die meisten Menschen unvorbereitet – und blockiert im schlimmsten Fall das gesamte Konto, einschließlich der Miete, der Lebensmittel und der laufenden Rechnungen. Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, sorgt dafür, dass ein gesetzlich festgelegter Betrag davon unberührt bleibt.
Dieser Beitrag erklärt, was ein P-Konto ist, wie es eingerichtet wird, wie sich der Freibetrag erhöhen lässt und worauf es bei der dafür nötigen Bescheinigung ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto ist ein besonderes Girokonto, das im Gegensatz zum normalen Girokonto bis zum jeweiligen Sockelbetrag vor einer Kontopfändung geschützt ist. Wird auf dem P-Konto keine Pfändung durchgeführt, wird es wie ein normales Girokonto behandelt, und Sie können ganz normal über das gesamte Guthaben verfügen.
Liegt eine Kontopfändung vor, schützt das Pfändungsschutzkonto Ihr Geld automatisch bis zum sogenannten Sockelbetrag – aktuell 1.590 Euro, seit Juli 2026. Nach § 899 Abs. 1 ZPO wird dieser Betrag regelmäßig, meist zum 1. Juli eines Jahres, neu festgelegt und dabei auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet. Bis zu dieser Grenze steht der Betrag Ihnen zur freien Verfügung, das heißt, Sie können ihn regulär abheben und ausgeben. Der Sockelbetrag wird auch Basisfreibetrag genannt und wird regelmäßig angepasst.
Bei einem P-Konto ist es egal, welche Art von Einkommen auf dem Konto eingeht. Sie können Arbeitslosengeld, Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II), Rente, Gehalt aber auch Einnahmen als Selbstständige haben. Solange der Betrag unter 1.590,00 Euro liegt, ist er für einen Kalendermonat vor der Pfändung geschützt.
Beachten Sie, dass der Freibetrag Ihnen immer zum ersten des Monats zur Verfügung steht. Wird das geschützte Guthaben in einem Monat nicht vollständig verbraucht, lässt sich der Rest bis zu drei Monate in die Folgemonate übertragen; wird auch dieser Übertrag nicht genutzt, steht der Betrag danach dem Gläubiger zu.

Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos steht jeder natürlichen Person zu. Banken sind verpflichtet, Ihnen Ihr bestehendes Konto kostenfrei in ein P-Konto umzuwandeln – auch wenn bereits auf dem Girokonto eine Pfändung läuft.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass P-Konten immer Einzelkonten auf Guthabenbasis sein müssen. Besitzen Sie ein gemeinsames Girokonto mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin, müssen Sie dieses zu einem Einzelkonto umwandeln, um es wiederum in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen zu können. Außerdem darf pro Person lediglich ein einzelnes Pfändungsschutzkonto bestehen. Eine Meldung des Pfändungsschutzkontos an die Auskunftei SCHUFA oder andere Auskunfteien ist zulässig und kann nicht verhindert werden.
Achten Sie darauf, ob die Bank, bei der Sie das Pfändungsschutzkonto beantragen, Kontoführungsgebühren verlangt oder ob Leistungseinschränkungen (z.B. keine Daueraufträge) bestehen. Bei der Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto dürfen Ihnen keine Leistungen verweigert oder mit besonderen Zusatzkosten belastet werden. Einschränkungen kann eine Bank aber vornehmen, wenn Sie das Konto bei einer anderen Bank neu eröffnen.
Versuchen Sie, eine neue Bank zu finden, die Ihnen ein neues P-Konto ohne Zusatzkosten eröffnet.
Dies bringt für Sie den Vorteil, dass die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass Gläubiger Erfolg mit einer Pfändung auf gut Glück haben, indem sie eine Pfändung bei Ihrem bisherigen Kreditinstitut versuchen.
Da in vielen Fällen, z. B. wenn Sie verheiratet sind oder Kinder haben, der Sockelbetrag nicht ausreicht, können Sie durch einen entsprechenden Antrag Ihren Freibetrag erhöhen. Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag um 597,42 Euro, für jede weitere unterhaltsberechtigte Person – bis zur fünften – kommen jeweils 332,83 Euro hinzu (Stand: 1. Juli 2026).
Zusätzlich zu den unterhaltspflichtigen Personen können auch einige regelmäßige Sozialleistungen den Pfändungsfreibetrag des P-Kontos erhöhen. Hierzu zählen Gelder für den Ausgleich des Mehraufwands durch Körperschäden (Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegegeld, Blindengeld). Einmalige Sozialleistungen wie eine Nachzahlung nach der Geburt oder des Zuschusses zur Klassenfahrt können ebenfalls vor Pfändung geschützt werden.
Auch Kindergeld ist gesondert geschützt: Seit dem 1. Juli 2026 sind 259 Euro pro Kind zusätzlich zum jeweiligen Freibetrag pfändungsfrei – unabhängig davon, ob für dieses Kind bereits der erhöhte Unterhaltsfreibetrag geltend gemacht wurde. Wird Kindergeld auf das P-Konto ausgezahlt, sollte dieser Betrag ausdrücklich in der Bescheinigung aufgeführt werden, da die Bank sonst nicht automatisch davon ausgeht, dass es sich um geschütztes Kindergeld handelt.
Um einen höheren Sockelbetrag zu erhöhen, benötigen Sie eine Bescheinigung für Ihre Bank. Die Bank berücksichtigt Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen nicht automatisch, selbst wenn sie theoretisch bekannt sein könnten – ohne vorgelegte Bescheinigung bleibt es beim Grundfreibetrag von 1.590 Euro.
In der Praxis hat sich ein Mustervordruck durchgesetzt, der von einer Arbeitsgemeinschaft von Schuldnerberatungsstellen in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium ausgearbeitet wurde.
Diese kann von folgenden Stellen ausgefüllt werden:
Legen Sie die Bescheinigung bei Ihrer Bank vor, muss diese die bescheinigten Beträge nach § 903 Abs. 1 ZPO spätestens ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag berücksichtigen.


Wenn Sie bereits von einer Kontopfändung betroffen sind, ist es höchste Zeit, dass Sie sich Hilfe suchen. In vielen Fällen können weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. durch den Gerichtsvollzieher) verhindert werden, wenn Sie sich an eine seriöse Schuldnerberatung wenden.
Als staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach §305 InsO verhandelt AdvoNeo auf Augenhöhe mit Ihren Gläubigern. Unser oberstes Ziel ist es, laufende Pfändungen durch Verhandlungen zu beenden und weiteren Pfändungsmaßnahmen vorzubeugen und außerdem die Höhe Ihrer Schulden zu senken und eine tragbare Ratenzahlung für Sie zu vereinbaren. All das können wir mit unserem außergerichtlichen Verfahren bewirken.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wie sich die genannten Regelungen auf Ihre Situation übertragen lassen, klären wir gern in einem kostenlosen, unverbindlichen Erstgespräch.