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Erbschaft: Schulden inklusive – Vorsicht bei Annahme des Nachlasses

Von Frau Bening / Letzte Aktualisierung: 30. Juli 2026 / 6 Minuten Lesezeit / Allgemein, Hilfe, Schulden, Schulden & Familie

Erbschaft: Schulden inklusive – Vorsicht bei Annahme des Nachlasses

Ein Todesfall in der Familie ist zuerst ein persönlicher Verlust. Manchmal folgt ein zweiter Schreck: Statt Vermögen hinterlässt der Verstorbene vor allem Schulden. Und die gehen nicht einfach unter – sie werden Teil des Nachlasses, den Sie als Erbe übernehmen. Im schlimmsten Fall haften Sie dann mit Ihrem eigenen Geld für fremde Verbindlichkeiten.

Für genau diese Situation kennt das deutsche Erbrecht mehrere Auswege – von der Ausschlagung über die Anfechtung bis zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass. Entscheidend ist, dass Sie die Fristen kennen und schnell handeln. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, welche Fristen gelten und wann Sie sich Unterstützung holen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Erbe übernehmen Sie automatisch das gesamte Vermögen und alle Schulden des Verstorbenen – notfalls haften Sie auch mit Ihrem Privatvermögen (§ 1967 BGB).
  • Sie können die Erbschaft ausschlagen. Die Frist beträgt nur sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall, bei Auslandsbezug sechs Monate (§ 1944 BGB).
  • Läuft die Frist ab, ohne dass Sie etwas tun, gilt die Erbschaft als angenommen – das lässt sich später kaum noch rückgängig machen.
  • Die Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses kostet beim Nachlassgericht pauschal 30 Euro (Stand 2026).
  • Haben Sie das Erbe schon angenommen und stellt sich die Überschuldung erst danach heraus, können Sie die Annahme innerhalb von sechs Wochen anfechten (§ 1954 BGB).
  • Auch nach der Annahme lässt sich die Haftung auf den Nachlass begrenzen – durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede.

Warum erbt man überhaupt Schulden?

Schulden gehören zum Nachlass, weil das deutsche Erbrecht keine Rosinenpickerei erlaubt. Mit dem Tod geht das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf die Erben über – Guthaben und Immobilien genauso wie Kredite, Mietrückstände oder offene Rechnungen (§ 1922 BGB). Diesen Grundsatz nennen Juristen Gesamtrechtsnachfolge.

Das Unangenehme daran: Nach § 1967 BGB haften Sie als Erbe für diese Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen. Reicht der Nachlass nicht aus, müssen Sie die Schulden des Verstorbenen im Zweifel aus der eigenen Tasche begleichen. Sie können die Erbschaft aber annehmen oder ausschlagen – und wenn Sie ausschlagen, gehen die Schulden nicht auf Sie über.

Annehmen oder Ausschlagen – was Sie unbedingt beachten müssen!

Ist der Erbfall eingetreten, muss eine Entscheidung bezüglich der Erbannahme getroffen werden. Der Gesetzgeber gesteht den Erben in der Regel sechs Wochen zu, um zu prüfen, ob mit der Erbschaft Schulden verbunden sind. Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass Sie bei einer Annahme für sämtliche Rechtspositionen des Erblassers einstehen müssen. Zur Erbschaften gehören nicht nur (eventuell marode) Immobilien oder Hypotheken, sondern gegebenenfalls auch vom Erblasser übernommene Bürgschaften oder noch ausstehende steuerliche Verpflichtungen. Deswegen gilt es zunächst sorgsam zu prüfen, ob sich hinter der Erbschaft Schulden verstecken. Ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt kann Risiken genau einschätzen. Eventuell kann es auch sinnvoll sein, bei Gericht die Nachlassverwaltung zu beantragen. Außer beim Tod des Ehepartners ist es nicht möglich, nach Ausschlagung lediglich seinen Pflichtteil zu beanspruchen.

Welche Frist gilt für die Ausschlagung?

Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen(§ 1944 BGB). Sie beginnt in dem Moment, in dem Sie vom Tod und von Ihrer Stellung als Erbe erfahren – nicht erst mit einer Post vom Gericht. Wurden Sie durch ein Testament bedacht, läuft die Frist frühestens ab der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht.

Länger Zeit haben Sie nur im Ausnahmefall: Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten. Diese sechs Wochen sind eine Ausschlussfrist. Verstreichen sie, gilt die Erbschaft als angenommen – und das Gesetz kennt hier keine Gnade. In der Beratungspraxis sind es oft dieselben Geschichten: Erst wollte man die Beerdigung hinter sich bringen, dann die Wohnung räumen – und plötzlich sind die sechs Wochen vorbei.

Was passiert nach der Ausschlagung?

Wer ausschlägt, wird behandelt, als hätte er den Erbfall nie erlebt (§ 1953 BGB). Die Erbschaft rückt dann an die nächste Person der gesetzlichen Erbfolge – und mit ihr die Schulden. Das übersehen viele: Schlagen Sie aus, rücken oft Ihre eigenen Kinder nach. Bei einem überschuldeten Nachlass müssen Eltern deshalb auch für ihre minderjährigen Kinder gesondert ausschlagen.

Für Minderjährige geben die gesetzlichen Vertreter – in der Regel beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam – die Erklärung ab. Sie ist grundsätzlich vom Familiengericht zu genehmigen (§ 1643 BGB). Eine wichtige Ausnahme: Rückt das Kind erst dadurch zum Erben nach, dass die Eltern selbst ausgeschlagen haben, entfällt die Genehmigung (sogenannte lenkende Ausschlagung).

Schlagen am Ende alle möglichen Erben aus, fällt der Nachlass an den Staat. Der haftet nicht für die Schulden – die Gläubiger bekommen dann nur so viel, wie im Nachlass noch vorhanden ist.

Die Erbschaft wurde bereits angenommen – was kann ich noch tun?

Sollten Sie die Erbschaft bereits überstürzt angenommen haben und bereuen dies jetzt, sollten Sie nun keine Zeit verlieren. Grundsätzlich sind Sie berechtigt, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Dies wird laut Gesetz als Ausschlagung gewertet. Ein tauglicher Anfechtungsgrund muss dafür jedoch vorliegen. Hier kommen bestimmte Irrtümer oder die Annahme wegen Täuschung in Betracht. Wenden Sie sich in einem solchen Fall unbedingt an einen fachkundigen Anwalt, da bei der Anfechtung wichtige Details zu beachten sind, von denen die Wirksamkeit der nachträglichen Ausschlagung abhängt. Auch ist nach Annahme eine Beantragung einer Nachlassinsolvenz beim Amtsgericht möglich, um die eigene Vermögensmasse zu schützen. Was in Ihrem Fall sinnvoller ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und sollte professionell beurteilt werden.

Haftung auf den Nachlass beschränken: Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede

Manchmal wollen oder können Sie nicht ausschlagen – etwa weil sich Vermögen und Schulden erst nach der Frist herausstellen. Dann gibt es Wege, Ihr Privatvermögen zu schützen und die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen. Alle drei folgenden Mittel trennen im Ergebnis den Nachlass von Ihrem eigenen Vermögen.

  • Nachlassverwaltung: Ein gerichtlich bestellter Verwalter übernimmt den Nachlass, ordnet ihn und befriedigt die Gläubiger aus dem Nachlassvermögen. Ihr Privatvermögen bleibt außen vor. Die Verwaltung verursacht allerdings Kosten, die aus dem Nachlass gedeckt sein müssen – bei sehr kleinen Nachlässen scheidet sie deshalb oft aus.
  • Nachlassinsolvenzverfahren: Ist der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig, ist dies der richtige Weg. Sobald Sie von der Überschuldung wissen, sind Sie sogar verpflichtet, das Verfahren beim Insolvenzgericht zu beantragen (§ 1980 BGB) – wer wartet, riskiert eine persönliche Haftung. Mit Eröffnung des Verfahrens trennt sich der Nachlass faktisch von Ihrem Eigenvermögen; die Gläubiger können nicht mehr auf Ihr privates Geld zugreifen.
  • Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB): Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, hilft die Dürftigkeitseinrede. Damit verweigern Sie die Zahlung an die Gläubiger, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Am stärksten wirkt sie, wenn ein Nachlassinsolvenzantrag zuvor mangels Masse abgelehnt wurde – dann ist die Dürftigkeit belegt.

FAQ

Fazit

Geerbte Schulden sind kein Schicksal, das Sie hinnehmen müssen. Prüfen Sie zuerst, ob der Nachlass überschuldet ist – und wenn ja, schlagen Sie die Erbschaft innerhalb der sechs Wochen aus. Denken Sie dabei an Ihre Kinder und an die Bestattungspflicht. Haben Sie schon angenommen, kommen Anfechtung oder eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass in Betracht. In jedem Fall gilt: Der Zeitdruck ist hoch, und ein Fehler kann teuer werden.

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