23.04.26
Frau Meiser

Mietschulden entstehen schnell: Jobverlust, Trennung, Krankheit – manchmal reicht ein einziger ungünstiger Moment, um in Rückstand zu geraten. Gleichzeitig gehören sie zu den Schulden, bei denen Abwarten besonders teuer werden kann.
Vermieter sind in der Regel zunächst an einer Lösung interessiert – ein Leerstand nützt ihnen genauso wenig wie ein langwieriger Rechtsstreit. Das eröffnet in vielen Fällen Spielraum für ein Gespräch, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Das Mietrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Kündigung: der ordentlichen Kündigung mit Frist und der fristlosen Kündigung. Bei Mietschulden ist in der Regel die fristlose Kündigung das größere Problem.
Spricht Ihr Vermieter Ihnen eine ordentliche Kündigung aus, muss er diese begründen. Je nachdem wie lange das Mietverhältnis angedauert hat, kann die Kündigungsfrist von 3 Monaten (bis 5 Jahre Mietverhältnis) bis 9 Monaten (ab 8 Jahren Mietverhältnis) reichen. Diese Kündigungsfristen sind rechtlich im § 573c BGB geregelt.
Das Hauptproblem ist jedoch die fristlose Kündigung bei Mietschulden. Die Rechtslage besagt laut § 543 BGB: Vermieter können Ihnen u.a. dann Ihre Wohnung fristlos kündigen, wenn Sie mit der Miete zwei Monate im Rückstand sind oder sich über einen längeren Zeitraum ein Zahlungsrückstand aufgebaut hat, der zwei Monatsmieten entspricht.
Frau M. verliert ihren Job und gerät innerhalb von drei Monaten mit insgesamt 2.400 € Miete in Rückstand. Ihr Vermieter spricht eine fristlose Kündigung aus – Frau M. ist überzeugt, dass sie ausziehen muss.
Tatsächlich hat sie jedoch noch mehrere Möglichkeiten: Sie wendet sich an eine Schuldnerberatung, die gemeinsam mit ihr einen Antrag beim Jobcenter stellt. Das Jobcenter erklärt sich bereit, die Mietschulden als Darlehen zu übernehmen, um die Wohnungslosigkeit zu verhindern.
Parallel nimmt sie Kontakt zu ihrem Vermieter auf und einigt sich auf einen Zahlungsplan für künftige Mieten. Der Vermieter zieht die Kündigung zurück.
Das Ergebnis: Frau M. behält ihre Wohnung. Entscheidend war, dass sie nicht abgewartet hat – sondern innerhalb weniger Tage nach der Kündigung aktiv wurde.

Bevor Sie eine fristlose Kündigung aufgrund einer Verletzung des Mietvertrags erhalten, muss Ihnen der Vermieter eine Abmahnung zukommen lassen. Ein typisches Beispiel ist ein Mieter, der regelmäßig gegen die Hausordnung verstößt, indem er laut Musik spielt und die anderen Mieter stört. In einem solchen Fall kann der Vermieter erst die fristlose Kündigung aussprechen, wenn nach einer Abmahnung erneut der Verstoß durch den Mieter geschieht. Dies gilt jedoch nicht für Zahlungsverzug. Bei nicht gezahlter Miete ist keine vorherige Abmahnung nötig.
Auch wenn Ihnen wegen Mietschulden die Wohnung gekündigt wurde, darf ihr Vermieter in keinem Fall die Wohnungsschlösser eigenmächtig austauschen. Mit einer einstweiligen Verfügung können Sie dies verhindern und rückgängig machen.
Wurde Ihnen eine fristlose Kündigung ausgesprochen, bedeutet das nicht, dass Sie direkt auf die Straße gesetzt werden dürfen. Für die Anordnung der Räumung einer Wohnung benötigt Ihr Vermieter einen Titel gegen Sie, den er vor dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, durch ein Urteil einholen muss. Danach muss er einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen, er darf sie nicht eigenhändig „vor die Tür setzen“.
Trotzdem sollten Sie möglichst schnell handeln, wenn eine fristlose Kündigung ansteht. Prüfen Sie die Möglichkeiten, vorübergehend bei Familie oder Freunden unterzukommen. Wird ein Urteil gegen Sie verhängt, müssen Sie eventuell zusätzliche Gerichtskosten zahlen.
Damit es gar nicht erst soweit kommt, sollten Sie sich bei Mietschulden rechtzeitig Hilfe bei einer professionellen Schuldnerberatung holen. AdvoNeo ist laut §305 InsO eine staatlich anerkannte Schuldnerberatung. Mit über 25 Jahren Erfahrung konnten wir schon zahlreichen Menschen aus den Schulden helfen. Wir beraten Sie gerne für eine individuelle Lösung Ihrer Schuldensituation. Das Erstgespräch ist garantiert kostenlos!
Die Kündigung wegen Mietschulden muss laut § 568 Abs. 1 BGB schriftlich erfolgen und mit der Originalunterschrift des Vermieters unterzeichnet sein. Zudem muss der Kündigungsgrund mit Höhe des Mietrückstandes nachvollziehbar dargestellt werden. Kündigungen müssen zudem gegenüber allen Mietern der Wohnung ausgesprochen werden.
Wurde die Kündigung aufgrund von Mietschulden von Ihrem Verwalter ausgesprochen, muss dieser eine Vollmacht im Original beiliegen. Liegt diese nur in Kopie vor oder fehlt sie ganz, können Sie die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung zurückweisen, müssen dies aber unverzüglich tun. Die Kündigung ist dann unwirksam und muss neu erklärt werden. Es muss dann eine neue Kündigung ausgesprochen werden. So können Sie etwas Zeit gewinnen.
Oft kann man in einem vernünftigen Gespräch Vereinbarungen treffen, um eine drohenden Räumungsklage zu verhindern. Diese möchten die meisten Vermieter wegen des Kostenrisikos und der Ungewissheit vermeiden.
Wichtig: Wurde Ihnen eine Kündigung ausgesprochen, ist rechtlich das Mietverhältnis beendet. Können Sie sich mit Ihrem Vermieter einigen, sollten Sie sich die Fortführung oder Neubegründung des Mietverhältnisses unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Ansonsten können Sie dies eventuell später nicht beweisen und Ihr Vermieter hat weiterhin die Möglichkeit, die Räumung der Wohnung zu veranlassen.

Denn selbst wenn Ihnen eine Räumungsklage bevorsteht, gibt es eine Schonfrist (bis zu zwei Monate), innerhalb derer die Klage durch Ausgleich der Schulden abgewendet werden kann. Hierfür können Sie sich Hilfe suchen (Nummern 4 und 5).
In der Regel kann Ihnen der örtliche Mieterverein Fragen zum Thema Mietschulden beantworten und Ihnen erklären, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihre Mietrückstände kurzfristig auszugleichen. Eventuell kann es auch ausreichende Begründungen für verspätete Zahlungen geben oder es gibt anerkannte Mietminderungen, die nicht berücksichtigt wurden.
Es gibt die Möglichkeit, dass Sozialämter (oder bei Leistungsbeziehern nach dem Sozialgesetzbuch II die JobCenter) Ihre Mietrückstände übernehmen. Dies ist möglich, wenn die Sicherung der Unterkunft notwendig ist und damit die Wohnungslosigkeit verhindert werden kann. Dazu zählt auch die Übernahme von Nebenkosten oder Kaution. In den meisten Fällen müssen Sie das Geld zurückzahlen (Darlehen). Sozialämter und JobCenter übernehmen jedoch die Mietrückstände nicht, wenn Sie in einer unverhältnismäßigen Wohnung (beispielsweise eine sehr große und teure Wohnung) leben.
Haben Sie ein geringes Einkommen und können deswegen Ihre Miete nicht zahlen, lohnt es sich zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Nein – nicht zwingend. Selbst wenn alle bisherigen Schritte gescheitert sind und ein Räumungsurteil vorliegt, gibt es noch Möglichkeiten.
Viele Städte und Gemeinden verfügen über Übergangswohnungen für Notfälle. Soziale Einrichtungen können bei der Suche nach einer neuen Unterkunft helfen. Und in manchen Fällen lässt sich auch eine bevorstehende Räumung noch durch eine einstweilige Verfügung verzögern, wenn besondere Härtegründe vorliegen.
Wichtig ist: Je früher Sie professionelle Unterstützung suchen, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bleiben Ihnen erhalten.
Mietschulden, die vor dem Antrag auf Privatinsolvenz entstanden sind, werden im Insolvenzverfahren als gewöhnliche Forderung behandelt. Der Vermieter muss diese Schulden zur Insolvenztabelle anmelden.
Wichtig: Auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens müssen die aktuellen Mietzahlungen weiter geleistet werden. Neue Mietschulden, die nach Eröffnung des Verfahrens entstehen, sind nicht Teil der Insolvenz und können weiterhin zur Kündigung führen.
Die Privatinsolvenz kann also helfen, alte Mietschulden langfristig loszuwerden – sie schützt jedoch nicht vor den Folgen neuer Säumnisse.
Weitere Informationen zu Mietschulden während der Privatinsolvenz können Sie in unserem Ratgeberbeitrag „Was passiert mit der Wohnung in der Privatinsolvenz?“ nachlesen.
Haben Sie neben Ihren Mietschulden noch weitere Schulden und sind mit Ihrer finanziellen Situation überfordert? Eine seriöse Schuldnerberatung kann Ihnen helfen und Sie über Ihre Möglichkeiten beraten, schuldenfrei zu werden.
Als staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach §305 InsO bietet AdvoNeo kaufmännische und juristische Schuldnerberatung aus einer Hand. Wir verhandeln mit Ihren Gläubigern, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und die Gesamthöhe der Schulden zu senken. Auf Ihren Wunsch können wir außerdem die Privatinsolvenz vorbereiten.
Auch in schwierigen Fällen gelingt es unserem erfahrenen Team oft, eine individuelle Lösung für unsere Mandanten zu finden. Fragen Sie heute noch an, wir beraten Sie gern! Das Erstgespräch ist garantiert kostenlos.

Mietschulden gehören zu den dringlichsten finanziellen Problemen – aber auch zu denen, bei denen frühzeitiges Handeln am meisten bewirkt. Eine fristlose Kündigung ist kein automatisches Ende des Mietverhältnisses, und selbst danach gibt es noch rechtliche und praktische Möglichkeiten.
Entscheidend ist: nicht abwarten. Wer bei den ersten Anzeichen von Mietschulden aktiv wird – sei es im Gespräch mit dem Vermieter, beim Jobcenter oder in einer Schuldnerberatung – erhält sich Möglichkeiten, die später nicht mehr zur Verfügung stehen.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. In einer professionellen Beratung zeigt sich schnell, welche Schritte realistisch sind – und wie sich die Wohnsituation am besten sichern lässt.