14.02.25
Frau Meyer
Schulden bei der Krankenkasse zu haben bedeutet, dass Leistungen eingeschränkt werden können. Was Sie dagegen tun können und wo Sie Hilfe bekommen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste vorab:
Wenn Sie krankenversichert sind, Ihre Beiträge selbst zahlen und mit einer Zahlung in Verzug geraten, wird die offene Verbindlichkeit (meist kostenpflichtig) gemahnt. Die Mahngebühren und einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der Beitragsschulden müssen Sie selbst übernehmen.
Wenn Sie mit Ihren Zahlungen mehr als zwei Monatsbeiträge im Rückstand sind, schränken die Krankenkassen Ihre Leistungen ein. Sie sind zwar trotzdem versichert, erhalten aber nur noch die nötigsten Medikamente und absolut unaufschiebbare Behandlungen, zum Beispiel bei einer Schwangerschaft, einem Unfall, etc.
Es ist nicht möglich, Ihnen den Krankenversicherungsschutz zu kündigen (es sei denn, Sie begehen eine Straftat).
Stattdessen ruht der Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen, die über unaufschiebbare Leistungen hinausgehen, solange, bis die Schulden bei der Krankenkasse ausgeglichen werden.
Parallel zur oder im Anschluss an die Mahnung erfolgt die Weitergabe der Forderung an die Vollstreckungsbehörde:
Beide leiten Maßnahmen wie Kontopfändung, Sachpfändung oder Abgabe der Vermögensauskunft ein.
Ebenso wie das Finanzamt können die gesetzlichen Krankenkassen bereits aufgrund ihrer Beitragsbescheide vollstrecken, müssen die Rückstände also nicht bei Gericht einklagen. Private Krankenversicherungen dagegen müssen sich ihre Forderung durch ein gerichtliches Verfahren titulieren lassen (Vollstreckungsbescheid oder Urteil) und können erst dann die Zwangsvollstreckung betreiben.
Nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf, wenn Sie merken, dass Sie Ihren Beitrag nicht oder nur zum Teil zahlen können. Insbesondere, wenn es sich um kurzfristige Zahlungsprobleme handelt, sind die meisten Krankenkassen bereit, Ihnen eine Ratenzahlung oder einen Vollstreckungsaufschub zu gewähren.
Um die vollumfänglichen Krankenversicherungsleistungen wieder zu erhalten, müssen entweder die ausstehenden Verbindlichkeiten beglichen werden oder vereinbarte Ratenzahlungen eingehalten werden. Hierbei kommt es darauf an, dass Sie den Willen zeigen, Ihre Schulden wirklich abbezahlen zu wollen und keine Beitragszahlungen vorsätzlich zurückhalten.
Wer der allgemeinen Krankenversicherungspflicht nicht nachkommt und weder privat noch gesetzlich krankenversichert ist, muss bei Eintritt in eine Krankenversicherung die versäumten Beiträge, die seit 2007 (bei gesetzlicher Krankenkasse) bzw. 2009 (bei privater Krankenversicherung) fällig geworden wären, nachzahlen. Hinzu kommt ein Säumniszuschlag.
Probleme ergeben sich hierdurch für Menschen, die über einen längeren Zeitraum ihrer Krankenversicherungspflicht nicht nachgekommen sind und dies nachholen wollen. Treten diese einer Krankenkasse bei, wird nicht nur der aktuelle Beitrag fällig sondern zusätzlich eine anhand des Einzelfalls berechnete Nachzahlung.
Seit 01.01.2014 können die Nachzahlungen dadurch ermäßigt werden, dass Sie als neues Mitglied der Krankenkasse schriftlich erklären, dass Sie in dem Zeitraum, in dem Sie nicht krankenversichert waren und für den sie nachzahlen, keine Leistungen in Anspruch genommen haben und auch nachträglich auf eine Kostenerstattung für Rechnungen verzichten. Ermäßigung bedeutet hierbei, dass Ihnen zurzeit ein monatlicher Beitrag von ca. 55 € erlassen wird.
Grundsätzlich lautet die Antwort: Ja, Sie dürfen die Krankenkasse wechseln, auch wenn Sie Schulden bei Ihrer alten Krankenkasse haben. Es gibt aber eine Einschränkung: Nachdem Sie einer Krankenversicherung beigetreten sind, sind Sie i.d.R. 18 Monate an diese gebunden. Es ist also z.B. nicht möglich, jedes Mal nach erfolgter Leistung ohne Beiträge zu zahlen zur nächsten Krankenkasse zu wechseln, wenn dieser Zeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Außerdem verfallen die Forderungen der alten Krankenkasse gegen Sie nicht, auch wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Die Beitragsschulden bleiben also bestehen und auch Pfändungsmaßnahmen gegen Sie könnten erfolgen.
Häufig haben Menschen, die ihre Beiträge bei der Krankenkasse nicht zahlen können, weitere Schulden und Geldprobleme. In diesem Fall ist es wichtig, sich rechtzeitig Hilfe zu suchen: und das bevor Ihre Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie z.B. eine Kontopfändung oder Lohnpfändung gegen Sie erwirken, oder Ihre Leistungen bei der Krankenkasse eingeschränkt werden.
Als staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle (nach §305 InsO) mit über 25 Jahren wissen wir genau, wie wir mit Ihren Gläubigern verhandeln können, um für unsere Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Ziel unserer außergerichtlichen Verhandlungen ist es immer, die Schulden unserer Mandanten zu senken und einen festen Zahlungsplan mit tragbaren monatlichen Raten auszuhandeln. So können Sie Ihre finanzielle Freiheit behalten und ohne Insolvenz schuldenfrei werden. Ist es explizit der Wunsch unserer Mandanten, können wir außerdem die Privatinsolvenz vorbereiten.
Nehmen Sie gern über unser Online-Formular Kontakt zu uns auf. Unsere Experten prüfen Ihre Situation und melden sich spätestens am nächsten Werktag für ein kostenloses Erstgespräch bei Ihnen.
Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre individuelle Situation, damit Sie möglichst schnell und auf dem besten Weg schuldenfrei werden können.
Schulden bei der Krankenkasse, Anrufe und Gläubiger-Mahnungen – um all das müssen Sie sich dann keine Sorgen mehr machen.