21.03.25

Frau Meyer

Schulden bei Scheidung oder Trauerfall: Haftung und Erbe

Schulden bei Scheidung und Trauerfall: geschiedenes Ehepaar sitzt auf Sofa

Das Wichtigste zuerst:

  • Schulden nach der Scheidung sind ein rechtlich komplexes Thema – die individuelle Rechtslage hängt u.a. von Ihrem Güterstand ab (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung). Auch Unterhaltszahlungen können eine Rolle spielen.
  • Bei getrennt lebenden Partnern, die noch nicht rechtskräftig geschieden sind, gelten die Haftungsrichtlinien während der Ehe (abhängig vom Güterstand, mehr dazu in unserem Beitrag „Schulden vor der Ehe: Der Überblick„).
  • Im Fall der Scheidung behält jeder Ex-Partner i.d.R. die eigenen Schulden, die er oder sie selbst verursacht hat (Ausnahmen: gemeinsam unterschriebene Kredite, Verträge und eventuell andere Vertragsrichtlinien bei gemeinsamen Schulden in der Gütergemeinschaft).
  • Im Trauerfall können Schulden tatsächlich vererbt werden. Es ist aber möglich, das Erbe auszuschlagen.
  • Wenn Sie aufgrund der Scheidung oder einem Trauerfall Hilfe brauchen, weil Sie Ihre Immobilie behalten möchten oder überschuldet sind, kann Ihnen eine seriöse Schuldnerberatung helfen.

Schulden bei Scheidung oder Trauerfall: Der Überblick

Während der Ehe sind die gemeinsamen Finanzen bei vielen Paaren oft kein großes Thema. Im Falle einer Scheidung kann das gemeinsame Vermögen, aber auch die gemeinsamen Schulden nach der Ehe zu einem großen Streitpunkt werden. Auch getrennt lebende Ehepartner fragen sich oft, ob sie für die Schulden ihres (Ex-)Partners haftbar sind. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über Schulden im Scheidungsfall, den Zugewinnausgleich, Haftung und Unterhaltszahlungen nach der Scheidung sowie das Erbe im Trauerfall wissen müssen.

Schulden bei getrennt lebenden Ehepartnern

Schulden bei Scheidung getrennt lebendes Paar (Symbolbild): Mann verlässt Frau
Solange es noch keine rechtskräftige Scheidung gibt, können auch getrennte Ehepartner unter Umständen weiterhin gemeinsam haftbar sein.

Wenn Sie getrennt von Ihrem Ehepartner leben, aber noch nicht rechtskräftig geschieden sind, gilt Folgendes: Grund­sätzlich haften Sie nicht für die Schulden Ihres Ehegatten, wenn er diese allein aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass Sie getrennte Bankkonten haben.

Gemeinsame Schulden sind nur Schulden, bei denen Sie gemeinsam einen Kauf- oder Kreditvertrag unterschrieben haben. Das gilt auch für die Miete: es sind nur beide Partner haftbar, wenn beide den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben. Auch, wenn Sie ein gemeinsames Bankkonto haben, auf dem Schulden sind, sind Sie gemeinsam haftbar.

In diesem Fall können Sie auch nach der Trennung gemeinsam haftbar sein. Sie können ebenfalls haftbar gemacht werden, wenn Sie eine Bürgschaft für Ihren (Ex-)Partner aufgenommen haben und dieser zahlungsunfähig wird. Außerdem spielt Ihr Güterstand eine Rolle – mehr dazu im Beitrag „Schulden vor der Ehe: Der Überblick„.

Passen Sie auf bei laufenden Verträgen, wie zum Beispiel Strom- oder Gas­rechnungen. Selbst wenn Sie nicht mehr mit Ihrem Partner zusammenleben, endet damit nicht automatisch die Zahlungs­pflicht, wenn der Vertrag noch läuft. Das gilt auch dann, wenn der andere Partner den Vertrag abge­schlossen hat – so entschied der Bundes­gerichts­hof im Jahr 2013 (Az. XII ZR 159/12). Für Schulden aus solchen Energie­lieferungs­verträgen sind Sie also auch mit­verantwortlich.

Schulden bei Scheidung: Haftung des Partners

Schulden bei Scheidung Haftung (Symbolbild): Paar unterschreibt Scheidungsdokument
Inwieweit die Partner nach der Scheidung füreinander haften, hängt unter anderem vom Güterstand ab - in der Regel ist aber jeder grundsätzlich nur für die eigenen Schulden haftbar.

Die Vermögens- und Schuldensituation nach der Scheidung hängt zum Teil davon ab, ob Sie während der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben oder in einem Ehevertrag eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Weitere Informationen zu den verschiedenen Güterständen finden Sie in unserem Blogbeitrag „Schulden in der Ehe“.

Wer zu Beginn der Ehe keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch in einer Zu­gewinn­gemein­schaft. Im Grunde gilt in einer Zugewinngemeinschaft, wie bei getrennt lebenden Ehepartnern: wenn Sie getrennte Konten haben, sind beide Partner nur für ihre jeweils eigenen Schulden haftbar. Die Ausnahme bilden gemeinsam aufgenommene Schulden und Verträge, für die Sie beide unterschrieben haben. Vorhandenes Vermögen, das während der Ehe entstanden ist, geht nach der Scheidung im Rahmen eines Zugewinnausgleichs anteilig zu 50% an beide Ehepartner, wenn es im Ehevertrag nicht anders vereinbart wurde. Der Zugewinnausgleich muss allerdings aktiv beantragt werden.

Im Fall von Überschuldung bleiben Sie aber in der Regel nicht einfach auf den Schulden Ihres Ex-Partners sitzen – auch wenn Sie keinen Ehe­vertrag mit Güter­trennung hatten.

Im Trauerfall: Kann man Schulden erben?

Schulden im Trauerfall erben_Mann besucht Friedhof
So schlimm es ist, einen geliebten Menschen zu verlieren - hohe Schulden zu erben, kann existenzbedrohend für die Angehörigen sein.

Ob man im Todesfall des Partners für dessen Schulden aufkommen muss, fragen sich viele ver­heiratete Paare, die verschuldet sind. Die gesetz­lichen Regelungen im Todes­fall sehen tatsächlich eine bestimmte Erb­folge vor, wenn es kein Testament gibt (§ 1924 BGB bis § 1927 BGB). Vorrangig behandelt werden Bluts­verwandte; für Ehe­partner gibt es eine eigene gesetzliche Regelung (s. § 1931 BGB).

Die kurze Antwort ist: ja, Schulden können grund­sätz­lich vererbt werden. Es ist aber möglich, das Erbe aus­zu­schlagen. Das ist bis zu 6 Wochen nach Kenntnis der Erb­schaft möglich. Rein rechtlich haftet der Hinter­bliebene nicht zwangs­läufig mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des ver­storbenen Partners: die Haftung kann auf den Nach­lass beschränkt werden. Ist aber z.B. das gemein­same Haus Teil der Erb­masse und beide Partner sind im Grund­buch eingetragen, hilft das wenig. Denn in den meisten Fällen reicht dann das Vermögen des ver­bleibenden Partners nicht aus, um die ideelle Vermögens­hälfte des Partners vor der Schulden­verwertung (z.B. Pfändung, Zwangsversteigerung) zu bewahren.

Sind Sie in einer ähnlichen Situation und brauchen Hilfe zur Bewältigung der Schulden? Haben Sie Angst, Ihr Haus zu verlieren und wünschen sich eine Schuldenregulierung, bei der Sie Ihre Immobilie behalten können? Als staatlich anerkannte Schuldnerberatung nach §305 InsO und mit über 25 Jahren Erfahrung konnten wir bei AdvoNeo schon zahlreichen Menschen in einer ähnlichen Situation helfen, schuldenfrei zu werden. Wir beraten auch Sie gerne – das erste Gespräch ist garantiert kostenfrei.

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Schulden im Trauerfall Testament
Ob und wieviel Vermögen oder Schulden vererbt werden, hängt vom Testament ab.

Was und wieviel der verbleibende Ehe­partner erbt, hängt grund­sätzlich vom Testament ab – und, falls es keines gibt, davon, wie viele Erben erster Ordnung (Kinder und Enkelkinder), Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) und dritter Ordnung (Großeltern) es gibt. Gibt es keine bluts­ver­wandten Erben, wird der Ehe­partner zum Alleinerbe. Auch der Güter­stand in der Ehe spielt eine wichtige Rolle beim Anspruch auf die Erbmasse und deren Auf­teilung.

Die Erb­masse kann sowohl aus dem Vermögen des Ver­storbenen bestehen, als auch aus dessen Schulden.

Im Fall einer Zu­gewinn­gemein­schaft erbt der ver­bleibende Partner zusätzlich zum gesetz­lich geregelten Erb­anspruch ein weiteres Viertel der Erb­masse des ver­storbenen Partners.

Zugewinnausgleich bei Scheidung oder Trauerfall

Endet eine Ehe, in der die Partner in einer Zu­gewinn­gemein­schaft gelebt haben, kommt es auf Antrag zu einem Zu­gewinn­aus­gleich. Hierfür fallen in der Regel zu­sätz­liche Ver­fahrens­kosten an.

Bei diesem Zu­gewinn­aus­gleich wird für jeden Partner das Anfangs- und End­vermögen vor und nach der Ehe er­mittelt und das während der Ehe erwirt­schaftete Vermögen auf beide Partner aufgeteilt. Bei einem Ehe­vertrag mit Güter­trennung oder Güter­gemein­schaft gibt es keinen Zu­gewinn­ausgleich, stattdessen gelten die ver­traglich vereinbarten Regelungen.

Bei vor­handenen Schulden be­deu­tet das: Existierten die Schulden bereits vor der Ehe, werden sie im Anfangs­vermögen des jeweiligen Partners berück­sichtigt. Während der Ehe ent­standene Schulden werden vom End­vermögen des Partners ab­gezogen.

Im Falle einer Scheidung hat jeder Partner grund­sätzlich Anspruch auf 50% des während der Ehe erwirt­schafteten Vermögens, zusätzlich zu dem vollen Vermögen, das er oder sie vor der Ehe besessen hat (Anfangs­vermögen). Schulden werden aller­dings nicht auf­geteilt, solange sie nicht gemein­sam auf­genommen wurden (z.B. ein gemein­sam auf­genommener Kredit). Kurz gesagt: Das Vermögen wird auf­geteilt, aber jeder ist für seine eigenen Schulden ver­antwort­lich.

Im Todes­fall kommt es ebenfalls zu einem Zu­gewinn­aus­gleich, allerdings wird das Vermögen mit eventuell vor­handenen Erben geteilt.

Schulden vor der Ehe_Grafik_Zugewinngemeinschaft: Vor und während der Ehe hat jeder Partner 100% sein eigenes Vermögen und eigene Schulden. Im Scheidungsfall wird das gemeinsame Vermögen geteilt, jeder behält eigene Schulden.
Nach der Ehe hat durch den Zugewinnausgleich jeder Partner Anspruch auf die Hälfte des Vermögens. Die Schulden werden allerdings nicht geteilt.

Achtung im Trauerfall: Schulden erben trotz Zugewinnausgleich

Auch wenn bei einem Zugewinnausgleich die Schulden nicht geteilt werden, muss man im Trauerfall aufpassen, denn:

Im Todes­fall können Schulden an den ver­bleibenden Ehepartner vererbt werden. Meistens ist es in diesem Fall die beste Lösung, das Erbe aus­zu­schlagen. Im Scheidungs­fall ist jeder für seine eigenen Schulden ver­antwort­lich, geteilt werden nur gemeinsam auf­genommene Schulden.

Wann entfällt der Zugewinn­aus­gleich?

Der Zugewinn­aus­gleich muss im Scheidungs- oder Todes­fall aktiv von Ihnen beantragt werden, sonst entfällt er auto­matisch. Auch in diesen Fällen kann ein Zu­gewinn­aus­gleich entfallen:

  • Wenn beide Partner während der Ehe gleich viel Vermögen erwirt­schaftet haben (Beispiel: Beide Partner heiraten ohne vor­heriges Vermögen und kaufen sich während der Ehe ein Haus: wenn es kein weiteres Vermögen gibt, steht beiden nach der Scheidung die Hälfte zu).
  • Wenn es einen Ehe­vertrag mit Güter­trennung oder Güter­gemein­schaft gibt, entfällt der Zu­gewinn­aus­gleich; dieser gilt nur in einer Zu­gewinn­gemein­schaft
  • Der Anspruch auf den Zu­gewinn­aus­gleich kann ver­jähren: 3 Jahre, nachdem die Scheidung rechts­kräftig geworden ist, verfällt der Anspruch.

Zugewinnausgleich: Haus mit Schulden

Haus mit Schulden erben im Trauerfall (Symbolbild): schwarz gekleidete, besorgte Frau steht vor Haus
Ein Haus mit Schulden zu erben oder nach der Scheidung alleine einen Immobilienkredit bezahlen zu müssen, kann schnell zur finanziellen Überlastung führen.

Ein Immo­bilien­kredit, der während der Ehe auf­genommen wurde, kann nach der Ehe zum Problem werden. Wer letzt­endlich die Kredit­raten zahlen muss, hängt davon ab, welcher Ehe­partner den Kredit­vertrag unter­zeichnet hat. Grund­sätzlich gilt: Haben beide Ehe­partner den Kredit unter­schrieben, müssen sie ihn auch weiter­hin abbezahlen – auch im Fall einer Scheidung. Finanziell schwierig kann es werden, wenn nur ein Partner den Immo­bilien­kredit unter­schrieben hat – in diesem Fall bleibt er im Zweifels­fall auf den Kosten sitzen. Wenn die Kredit­raten vorher auf das gemein­same Monats­ein­kommen beider Partner ausgelegt waren, kann es für einen einzelnen Partner mitunter un­möglich sein, den Kredit weiterhin zu finan­zieren.

Wenn Sie das Haus behalten wollen, das Ihnen und Ihrem Ehe­partner gemeinsam gehört, müssen Sie dem Partner einen finan­ziellen Aus­gleich bieten, bzw. die Anteile des Partners kaufen. Häufig wird ein gemein­sam be­sessenes Haus im Scheidungs­fall aber verkauft, so erhalten beide Partner ihren finan­ziellen Anteil an dem Vermögen.

Sie brauchen Hilfe und möchten Ihr Haus nicht ver­lieren? Kontaktieren Sie uns gerne und wir beraten Sie in einem kosten­losen Erst­gespräch über Ihre Möglich­keiten.

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Unterhalt zahlen trotz Schulden bei Scheidung?

Nach der Scheidung können Sie zu Trennungs­unterhalt bzw. nach­ehe­lichem Unter­halt ver­pflichtet sein, wenn Ihr Ex-Partner wirt­schaft­lich bedürftig ist. Wenn Sie gemein­same Kinder haben, müssen Sie für diese außer­dem Kindes­unter­halt zahlen.

Wenn Sie aller­dings über­schul­det sind und nicht in der Lage sind, den Unter­halt zu zahlen, greift § 1603 BGB. Dieser besagt, dass Sie nicht unter­halts­pflichtig sind, wenn nicht in der Lage sind, Unterhalt an Ihren Ex-Partner und Kinder zu zahlen, ohne dabei Ihren eigenen Lebens­unter­halt zu ge­fähr­den. In diesem Fall müssen Sie Unter­halts­forder­ungen nur zu dem Teil aus Ihrem Ein­kommen bedienen, der über Ihren Selbst­behalt bzw. Eigen­bedarf hinaus­geht.

Schulden und andere Verbind­lich­keiten spielen bei der Unter­halts­pflicht aller­dings nur dann eine Rolle, wenn sie unter­halts­recht­lich relevant sind. Nicht alle Arten von Schulden mindern Ihre Pflicht zur Unter­halts­zahlung. Maß­gebend ist weniger die Gesamt­höhe der Schulden, sondern viel­mehr die Höhe der monat­lichen Raten­zahl­ungen. Prinzip­iell ist es also mög­lich, dass Sie Unter­halt zahlen müssen, selbst wenn Sie hohe Schulden haben.

Ehegattenunterhalt bei Scheidung

Es gibt verschiedene Formen von Ehe­gatten­unter­halt. Man unter­scheidet zwischen Unter­halts­zahlungen während der Ehe (Familien­unterhalt), nach der Trennung (Trennungs­unterhalt) und nach der rechts­kräftigen Scheidung (nach­ehe­licher Unterhalt). Diese Arten des Unter­halts sind völlig un­ab­hängig von­ein­ander und über­schneiden sich zeit­lich nicht. Was sie gemein­sam haben: Einer der Partner muss wirt­schaft­lich bedürftig sein, der andere finan­ziell leistungs­fähig.

Prinzip­iell gilt: Nach der Scheidung sind beide Ex-Partner zunächst verpflichtet, ihren eigenen Unter­halt zu sichern. Ist einer der Partner dazu nicht in der Lage, hat er oder sie einen Unter­halts­an­spruch.

Bei Über­schuldung des unter­halts­pflicht­igen Partners können im Einzel­fall bestimmte Schulden die Summe des Unterhalts reduzieren. Dies gilt ins­besondere, wenn die Schulden bereits vor der Trennung auf­genommen wurden und noch während der Ehe mit der Rück­zahlung begonnen wurde.

Ehegattenunterhalt Schulden Scheidung (Symbolbild), Trennungsszene Paar
Möglicherweise sind Sie trotz Schulden Ihrem Ex-Partner gegenüber unterhaltspflichtig, primär sind Sie aber zunächst verplichtet, Ihren eigenen Unterhalt zu sichern.

Kindesunterhalt: Berücksichtigungsfähige Schulden

Auch beim Kindes­unter­halt können, ähnlich wie beim Ehe­gatten­unter­halt, bestimmte Schulden die Höhe der Unter­halts­zahlungen be­ein­flussen.

Beim Kindes­unter­halt spielt die finan­zielle Situation des zur Zahlung des Unterhalts Ver­pflichteten eine Rolle. Dabei ist es für die Abzugs­fähigkeit von Schulden egal, ob die Schulden vor oder nach der Trennung ent­standen sind. Auch hat die Erfüllung von Kindes­unterhalt keinen absoluten Vor­rang vor der Ab­zahlung von Kredit­ver­bind­lich­keiten des Unter­halts­pflicht­igen. Viel­mehr gilt der Grund­satz der um­fassenden Interessen­abwägung, wobei ein ange­messener Ausgleich zwischen Kindes­unterhalts- und Kredit­ver­bindlich­keiten des Unter­halts­pflicht­igen zu suchen ist. Dabei soll wenigstens ein Mindest­unter­halt für das Kind gesichert sein. Im Fall einer Pfändung des Kindes­unter­halts reduziert sich aber der Frei­betrag des Pflichtigen, d.h. es wird dann insgesamt ein höherer Betrag abgezogen.

Weniger rechtlich aus­gedrückt heißt das: Es gibt keine ein­deutigen recht­lichen Regelungen. Die Höhe der Ver­schuldung, das Ein­kommen des Unter­halt­zahl­enden und somit die Höhe der Unter­halts­zahlung müssen im Einzel­fall an­geschaut und mit­einander ab­gewogen werden.

Schulden Scheidung Kindesunterhalt (Symbolbild): Kinderhand hält Hand des Elternteils
Bei überschuldeten Menschen, die Kindesunterhalt zahlen müssen, spielt letztendlich die persönliche finanzielle Situation eine Rolle - die Rechtslage ist komplex.

Hilfe bei Schulden wegen Scheidung oder Trauerfall

AdvoNeo Mandantin Beratungsgespräch
Eine professionelle Schuldnerberatung wie AdvoNeo kann Ihnen helfen, wenn Sie durch Scheidung oder Trauerfall mit Ihrer finanziellen Situation überfordert sind.

Schulden bei Scheidung oder nach einem Trauerfall können neben der emotionalen Belastung auch  recht­lich komplexe Situationen mit sich bringen. Die Angst, durch Schulden das eigene Zuhause zu ver­lieren, kann zusätzliche Sorgen bereiten. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, professionelle Hilfe, z.B. durch eine seriösen Schuldnerberatung, anzunehmen und sich beraten zu lassen. Denn: in vielen Fällen ist es noch nicht zu spät, die Schulden zu regulieren und das finanzielle Gleichgewicht zurückzugewinnen.

Als staatlich anerkannte Schuldnerberatung nach §305 InsO kann unser erfahrenes Team von AdvoNeo auch oft in sehr schwierigen Fällen helfen. Wir verhandeln mit Ihren Gläubigern, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Unser Ziel ist es stets, unsere Mandanten vor einer möglichen Pfändung zu schützen und die bestmögliche, individuelle Lösung für Sie zu finden. Ebenfalls setzen wir uns dafür ein, dass unsere Mandanten ihre Immobilie behalten können. In vielen Fällen lässt sich durch die Verhandlungen sogar die Schuldenhöhe stark reduzieren.
Sollte eine Einigung nicht möglich sein, oder ist es Ihr ausdrücklicher Wunsch, bereiten wir auch gern die Privatinsolvenz für Sie vor.

Wir beraten Sie gern in einem kostenlosen Erstgespräch!

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