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Steuerschulden: Das können Sie tun

Von Frau Meiser / Letzte Aktualisierung: 7. September 2026 / 6 Minuten Lesezeit / Hilfe, Schulden

Steuerschulden besorgte Frau mit Dokumenten. AdvoNeo hilft bei Schulden.

Eine Steuernachzahlung, die nicht rechtzeitig beglichen wird, entwickelt sich schnell zu einem eigenen Problem: Säumniszuschläge, Zinsen und im schlimmsten Fall die Vollstreckung durch das Finanzamt. Wer frühzeitig aktiv wird, hat deutlich mehr Handlungsspielraum als jemand, der Mahnungen liegen lässt.
Dieser Beitrag zeigt, was Steuerschulden sind, welche Fristen und Kosten drohen, wenn nicht gezahlt wird, und welche Möglichkeiten – von der Stundung bis zum Erlass – tatsächlich bestehen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Säumniszuschlag: 1 Prozent der rückständigen Steuerschuld pro angefangenem Monat, sobald eine Zahlungsfrist verstrichen ist.
  • Stundungszinsen: 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, auf gestundete Steuerbeträge (§ 234 i. V. m. § 238 AO).
  • Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO kann eine drohende Kontopfändung oder Sachpfändung vorübergehend abwenden.
  • Erlass nach § 227 AO ist möglich, wenn die Einziehung der Steuerschuld im Einzelfall unbillig wäre – etwa bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage.
  • Wer Steuerschulden ignoriert, riskiert Kontopfändung, Sachpfändung und zusätzliche Vollstreckungskosten.

Was sind Steuerschulden?

Steuerschulden sind zu zahlende Steuer­beträge beim Finanzamt, deren Höhe von der Steuerart abhängt. Steuerschulden können durch alle Steuerarten wie zum Beispiel Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Kfz-Steuer oder Einkommens­steuer entstehen.

Die größten Probleme mit Steuerschulden haben Selbst­ständige, da sie meistens das Jahr über Gewinne erwirtschaften, die nicht direkt versteuert werden. Entsprechend hoch sind dann die Steuer­nach­zahlungen. Doch auch Privat­personen haben Schulden beim Finanzamt. Beispiels­weise sind dies Steuerschulden durch die versäumte Zahlung der Kfz-Steuer.

Was passiert, wenn man keine Steuern zahlt?

Steuerschulden, die trotz vollstreckbarem Steuerbescheid nicht beglichen werden, ziehen automatisch Säumniszuschläge und Zinsen nach sich. Auch wenn ein Einspruch gegen den Steuerbescheid läuft, muss die Steuer trotzdem zunächst gezahlt werden – es sei denn, das Finanzamt gewährt eine Aussetzung der Vollziehung.

Achtung: Zwangsvollstreckung bei Steuerschulden

Bereits einen Tag nach einer verpassten Zahlungsfrist ist das Finanzamt berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Wer den Betrag nicht direkt zahlen kann, sollte proaktiv Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, um höhere Kosten zu vermeiden.

 

Bereits einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist entsteht ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der rückständigen Steuerschuld pro angefangenem Monat (§ 240 AO). Das heißt bei einem Betrag von 10.000 € müssen Sie zusätzlich 10 € pro Monat drauf zahlen, wenn Sie nicht recht­zeitig zahlen. Bei anhaltender Nichtzahlung kann das Finanzamt zusätzlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, etwa eine Kontopfändung.

 

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Steuerschulden sollten Sie nicht ignorieren, da das Finanzamt schnell Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann.

Was kann man tun, wenn man Steuerschulden hat?

Schritt 1: Prüfen Sie, ob der Steuerbescheid korrekt ist.

Bevor Sie Zahlungen leisten, sollten Sie prüfen, ob der Steuerbescheid inhaltlich zutrifft. Gegen fehlerhafte Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Wichtig: Ein Einspruch schiebt die Zahlungspflicht nicht automatisch auf – dafür ist zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO notwendig. Wird der Aussetzung stattgegeben, muss die strittige Summe vorerst nicht gezahlt werden; scheitert der Einspruch später, fallen auf den ausgesetzten Betrag rückwirkend Aussetzungszinsen nach § 237 AO in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat an.

 

Schritt 2: Prüfen Sie, ob eine Stundung der Steuerschulden für Sie infrage kommt.

Wenden Sie sich in diesem Fall an das für Sie zuständige Finanzamt, wenn Sie Ihre Steuerschulden nicht sofort begleichen können. Sie müssen nachweisen, dass Sie ohne Einschränkung Ihres notwendigen Lebensunterhalts nicht zahlungsfähig sind. Bei einer Stundung nach § 222 AO wird der fällige Betrag zeitlich verschoben oder in Raten aufgeteilt; für die Dauer der Stundung fallen jedoch Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) an.

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Eine Stundung von Steuerschulden bedeutet, dass Sie die Schulden in Raten über einen bestimmten Zeitraum statt in einer Einmalzahlung begleichen.

Beantragen Sie einen Aufschub der Voll­streckung für eine Zahlung in Raten.

Kommt eine Stundung für Sie nicht in Frage, können Sie bei der Vollstreckungs­stelle Ihres Finanzamtes einen Aufschub der Vollstreckung nach § 258 AO (Abgabenordnung) beantragen. Dies ist nur dann möglich, wenn durch eine Einmal­zahlung ein unange­messener Nachteil für Sie entsteht. Beispiele für einen solchen Nach­teil sind die Insolvenz, Verlust des Arbeits­platzes, verlustreiche Not­ver­käufe oder ernsthafte Gesundheits­schäden. Wichtig hierbei ist, dass die Raten­zahlung nicht mehrere Jahre dauern darf, da es sich um einen kurz­fristigen Zahlungs­aufschub handelt. In der Praxis ist ein Zeit­raum von 6 Monaten bis 1 Jahr gängig. In jedem Fall wird pro Monat ein Säumnis­zuschlag von 1 % fällig. Manchmal lässt sich das Finanzamt darauf ein, diesen nach Ausgleich der Steuerschulden um die Hälfte zu verringern.

 

Beantragen Sie einen Erlass des Säumniszuschlags.

Wenn Sie sich in der Situation der Überschuldung befinden, können Sie den Erlass des Säumnis­zuschags von 1 % beantragen. Meist findet eine Redu­zierung auf die Hälfte des Säum­niszuschlags statt.

Was passiert, wenn man Steuerschulden ignoriert?

Wenn Sie Ihre Steuerschulden nicht begleichen, kann das Finanzamt die Zwangs­voll­streckung betreiben und zwar durch Lohn­pfändung, Kontopfändung oder durch eine Sachpfändung von Wertgegenständen (z.B. Auto). Es kann also passieren, dass sich ein Voll­streckungs­beamter des Finanzamts bei Ihnen ankündigt.

Aus diesem Grund ist es wichtig, sich rechtzeitig Hilfe zu suchen, wenn Sie Schulden haben und diese allein nicht zurückzahlen können. In vielen Fällen kann eine nach §305 InsO staatlich anerkannte Schuldnerberatung wie AdvoNeo eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern erzielen.

Tipp: Priorisieren Sie Ihre Ausgaben

Haben Sie neben Steuerschulden noch andere Schuldenarten, empfehlen wir stets, zunächst das Wichtigste zu bezahlen. Miete, Strom, Wasser haben Vorrang.

 

Offene Forderungen beim Finanzamt sind wegen ihrer Brisanz (hohe Gebühren und Zinsen und schnelle Zwangs­vollstreckung ohne Klage oder Mahn­bescheid) vor Kredit­karten oder Raten­zahlungen z.B. für Fernseher oder Wasch­maschine zu begleichen.

Falls Sie den Überblick über Ihre Schulden verloren haben, empfehlen wir Ihnen den Ratgeberbeitrag „Wie finde ich heraus, wo ich überall Schulden habe?„.

Weitere Tipps, wie Sie Schulden vermeiden und Ihre Ausgaben verringern können, erfahren Sie hier: „Tipps: So können Sie Schulden vermeiden„.

 

Verjährung von Steuerschulden

Steuerschulden verjähren nicht unbegrenzt: Die Zahlungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 228 AO), beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Wichtig: Bereits eine Mahnung, eine Stundung oder ein Vollstreckungsaufschub unterbrechen die Verjährung und lassen die Frist von Neuem beginnen. Bei hinterzogenen Steuern gelten zudem gesonderte, längere Festsetzungsfristen.

Weitere Informationen zur Verjährung von anderen Schuldenarten finden Sie in unserem Ratgeberbeitrag „Verjährung von Schulden„.

Erlass von Steuerschulden

In sehr seltenen Fällen erlässt das Finanzamt die Steuer­schulden nach § 227 AO. Voraussetzung ist die Bedrohung der wirtschaft­lichen oder persönlichen Existenz. Diese müsste jedoch durch Steuer­fest­setzung ausgelöst werden. Meist geschieht das bereits durch andere hohe Schulden. Die zweite Voraussetzung ist, dass der Schuldner sich nicht selbst­ver­schuldet in die finanzielle Miss­lage gebracht hat.

Häufiger ist der Erlass des Säumnis­zuschlags. Zum Beispiel kann dieser bei plötzlicher Er­krankung oder bei Zahlungs­unfähigkeit und Überschuldung mindestens um die Hälfte verringert werden. Auch diejenigen, die Ihre Steuern immer regel­mäßig gezahlt haben und aufgrund eines Versehens einmalig die Steuerschulden nicht frist­gerecht beglichen haben, können Erfolg auf Erlass des Säumnis­zuschlags haben.

Hilfe bei Überschuldung

Wenn neben den Steuerschulden noch weitere Schulden bei anderen Gläubigern bestehen, sollte eine unabhängige Schuldnerberatung eingeschaltet werden. Sie hilft dabei, alle Forderungen – einschließlich der Steuerschulden – in einem Gesamtplan zu ordnen und zu klären, ob eine außergerichtliche Einigung oder eine Verbraucherinsolvenz sinnvoller ist. Als staatliche Forderung zählen Steuerschulden in einer Verbraucherinsolvenz grundsätzlich zu den regulären Insolvenzforderungen und werden nach den gleichen Regeln behandelt wie andere Verbindlichkeiten.

Zur Anfrage

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Mit einer professionellen Schuldnerberatung an Ihrer Seite können Sie bald schuldenfrei sein und müssen sich keine Sorgen mehr um Steuerschulden machen.

Fazit

Steuerschulden lassen sich selten aussitzen, aber häufig gestalten: Wer den Steuerbescheid prüft, frühzeitig mit dem Finanzamt spricht und Stundung, Vollstreckungsaufschub oder im begründeten Ausnahmefall einen Erlass beantragt, vermeidet die teuersten Eskalationsstufen. Bestehen daneben weitere Schulden, hilft eine Schuldnerberatung, alle Forderungen in einem realistischen Gesamtplan zusammenzuführen.
Im kostenlosen, unverbindlichen und vertraulichen Erstgespräch mit AdvoNeo Schuldnerberatung lässt sich klären, welche Schritte bei Steuerschulden im Einzelfall sinnvoll sind.

Quellen

• § 240 AO – Säumniszuschlag
• § 222 AO – Stundung
• § 234, § 238 AO – Stundungszinsen (0,5 % pro Monat / 6 % p. a.)
• § 237 AO – Aussetzungszinsen
• § 258 AO – Vollstreckungsaufschub
• § 227 AO – Erlass aus Billigkeitsgründen
• § 228 AO – Zahlungsverjährung (fünf Jahre)
• § 361 AO – Aussetzung der Vollziehung bei Einspruch

Hinweis: Stundungs- und Aussetzungszinsen liegen weiterhin bei 6 Prozent pro Jahr. Das ist nicht zu verwechseln mit den seit 2019 auf 1,8 Prozent pro Jahr gesenkten Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO, die ausschließlich die reguläre Vollverzinsung betreffen.

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