14.03.25
Frau Meyer
Das Wichtigste zuerst:
Steuerschulden sind zu zahlende Steuerbeträge beim Finanzamt, deren Höhe von der Steuerart abhängt. Steuerschulden können durch alle Steuerarten wie zum Beispiel Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Kfz-Steuer oder Einkommenssteuer entstehen.
Die größten Probleme mit Steuerschulden haben Selbstständige, da sie meistens das Jahr über Gewinne erwirtschaften, die nicht direkt versteuert werden. Entsprechend hoch sind dann die Steuernachzahlungen. Doch auch Privatpersonen haben Schulden beim Finanzamt. Beispielsweise sind dies Steuerschulden durch die versäumte Zahlung der Kfz-Steuer.
Steuerschulden sind insofern besonders sensibel, als dass bei Nicht-Zahlung viele zusätzliche Gebühren und Zinsen auf Sie zukommen und das Finanzamt unmittelbar aus dem Steuerbescheid vollstrecken kann, also nicht erst eine Klage oder einen Mahnbescheid einreichen muss. Auch wenn es Ihnen gelingt, eine Stundung zu erreichen, müssen Sie Zinsen zahlen.
Bereits nach einer, meist aber nach zwei erfolglosen Mahnungen leitet das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Wenn Sie die Frist verpassen, bis zu der Sie Ihre Steuerschulden begleichen müssen, erhebt das Finanzamt jeden Monat 1 % Säumniszuschlag auf den offenen Betrag. Das heißt bei einem Betrag von 10.000 € müssen Sie zusätzlich 10 € pro Monat drauf zahlen, wenn Sie nicht rechtzeitig zahlen.
Das Finanzamt erwartet, dass Sie Ihre vollen finanziellen Möglichkeiten ausschöpfen, um die Steuerschulden zu begleichen. Dazu zählt zum Beispiel, dass Sie einen Kredit hierfür aufnehmen.
Besonders Selbstständige sollten den eingegangenen Steuerbescheid auf Richtigkeit überprüfen. Die Berechnungen des Finanzamts sollten von einem unabhängigen Steuerberater kontrolliert werden. Gibt es Ungereimtheiten, besteht die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Zugang des Steuerbescheids Einspruch einzulegen. Trotz des Einspruchs müssen Sie die geforderte Steuernachzahlung leisten, das heißt, Sie erreichen dadurch keinen Aufschub. Dafür müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen oder eine Stundung beantragen. Hat Ihr Einspruch Erfolg, bekommen Sie einen korrigierten Steuerbescheid zugeschickt. Bedenken Sie jedoch, dass es passieren kann, dass Erstattungen, die Ihnen zuvor angerechnet wurden, bei einer Nachprüfung nicht mehr gestattet werden.
Handelt es sich um eine einzelne Steuerschuldsumme, die bei Einmalzahlung Ihre Existenz bedrohen würde, können Sie diese stunden lassen. Sie müssen nachweisen, dass Sie Ihre finanzielle Notlage nicht selbst verschuldet haben (dass Sie zum Beispiel durch Krankheit in eine Überschuldungssituation geraten sind). Stundung bedeutet, Sie zahlen Ihre Schulden beim Finanzamt in Raten zurück. Für die Rückzahlung von Schulden durch nicht gezahlte Umsatzsteuer oder Verkehrssteuer ist eine Stundung jedoch nicht möglich.
Kommt eine Stundung für Sie nicht in Frage, können Sie bei der Vollstreckungsstelle Ihres Finanzamtes einen Aufschub der Vollstreckung nach § 258 AO (Abgabenordnung) beantragen. Dies ist nur dann möglich, wenn durch eine Einmalzahlung ein unangemessener Nachteil für Sie entsteht. Beispiele für einen solchen Nachteil sind die Insolvenz, Verlust des Arbeitsplatzes, verlustreiche Notverkäufe oder ernsthafte Gesundheitsschäden. Wichtig hierbei ist, dass die Ratenzahlung nicht mehrere Jahre dauern darf, da es sich um einen kurzfristigen Zahlungsaufschub handelt. In der Praxis ist ein Zeitraum von 6 Monaten bis 1 Jahr gängig. In jedem Fall wird pro Monat ein Säumniszuschlag von 1 % fällig. Manchmal lässt sich das Finanzamt darauf ein, diesen nach Ausgleich der Steuerschulden um die Hälfte zu verringern.
Wenn Sie sich in der Situation der Überschuldung befinden, können Sie den Erlass des Säumniszuschags von 1 % beantragen. Meist findet eine Reduzierung auf die Hälfte des Säumniszuschlags statt.
Wenn Sie Ihre Steuerschulden nicht begleichen, kann das Finanzamt die Zwangsvollstreckung betreiben und zwar durch Lohnpfändung, Kontopfändung oder durch eine Sachpfändung von Wertgegenständen (z.B. Auto). Es kann also passieren, dass sich ein Vollstreckungsbeamter des Finanzamts bei Ihnen ankündigt.
Aus diesem Grund ist es wichtig, sich rechtzeitig Hilfe zu suchen, wenn Sie Schulden haben und diese allein nicht zurückzahlen können. In vielen Fällen kann eine nach §305 InsO staatlich anerkannte Schuldnerberatung wie AdvoNeo eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern erzielen.
Haben Sie neben Steuerschulden noch andere Schuldenarten, empfehlen wir stets, zunächst das Wichtigste zu bezahlen. Miete, Strom, Wasser haben Vorrang.
Offene Forderungen beim Finanzamt sind wegen ihrer Brisanz (hohe Gebühren und Zinsen und schnelle Zwangsvollstreckung ohne Klage oder Mahnbescheid) vor Kreditkarten oder Ratenzahlungen z.B. für Fernseher oder Waschmaschine zu begleichen.
Falls Sie den Überblick über Ihre Schulden verloren haben, empfehlen wir Ihnen den Ratgeberbeitrag „Wie finde ich heraus, wo ich überall Schulden habe?„.
Weitere Tipps, wie Sie Schulden vermeiden und Ihre Ausgaben verringern können, erfahren Sie hier: „Tipps: So können Sie Schulden vermeiden„.
Steuerschulden verjähren nach § 228 AO (Abgabenordnung) nach einer Frist von 5 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 231 Abs. 1 S. 1 AO). Werden in der Zwischenzeit Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändung) durchgeführt, beginnen die 5 Jahre von Neuem. Haben Sie beispielsweise 2002 einen Steuerbescheid bekommen und 2005 wird eine Kontopfändung durchgeführt, beginnt im Jahre 2005 die Frist von Neuem zu laufen.
Aber auch andere Unterbrechungsgründe können dazu führen, dass die Frist von vorn beginnt. Muss das Finanzamt beispielsweise einen Wohnort neu ermitteln, weil der Wohnungswechsel (auch ins Ausland) nicht mitgeteilt wurde, stellt dies einen Unterbrechungsgrund dar.
Dass Steuerschulden tatsächlich verjähren, ist selten.
Weitere Informationen zur Verjährung von anderen Schuldenarten finden Sie in unserem Ratgeberbeitrag „Verjährung von Schulden„.
In sehr seltenen Fällen erlässt das Finanzamt die Steuerschulden nach § 227 AO. Voraussetzung ist die Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz. Diese müsste jedoch durch Steuerfestsetzung ausgelöst werden. Meist geschieht das bereits durch andere hohe Schulden. Die zweite Voraussetzung ist, dass der Schuldner sich nicht selbstverschuldet in die finanzielle Misslage gebracht hat.
Häufiger ist der Erlass des Säumniszuschlags. Zum Beispiel kann dieser bei plötzlicher Erkrankung oder bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mindestens um die Hälfte verringert werden. Auch diejenigen, die Ihre Steuern immer regelmäßig gezahlt haben und aufgrund eines Versehens einmalig die Steuerschulden nicht fristgerecht beglichen haben, können Erfolg auf Erlass des Säumniszuschlags haben.
Wenn Sie das Gefühl haben, mit Ihren Schulden überfordert zu sein und diese nicht selbstständig zurückzahlen können, sollten Sie sich rechtzeitig Hilfe suchen. Andernfalls drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie z.B. Lohnpfändung oder Kontopfändung.
Eine professionelle und seriöse Schuldnerberatung kann für Sie mit Ihren Gläubigern verhandeln, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und Maßnahmen zum Schutz vor Pfändung zu ergreifen.
Als staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach §305 InsO und mit über 25 Jahren Erfahrung weiß unser Team von AdvoNeo genau, wie wir mit den Gläubigern verhandeln müssen, um für unsere Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Auf Wunsch, oder wenn keine außergerichtliche Einigung möglich sein sollte, begleiten wir Sie auch gern auf dem Weg in die Privatinsolvenz und bereiten alle wichtigen Dokumente für Sie vor.
Wir helfen da, wo Sie nicht mehr weiterwissen – mit individuellen Lösungen für Ihre Schuldensituation. Wir beraten Sie gern!
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