Von Frau Meiser / Letzte Aktualisierung: 7. September 2026 / 6 Minuten Lesezeit / Hilfe, Schulden

Eine Steuernachzahlung, die nicht rechtzeitig beglichen wird, entwickelt sich schnell zu einem eigenen Problem: Säumniszuschläge, Zinsen und im schlimmsten Fall die Vollstreckung durch das Finanzamt. Wer frühzeitig aktiv wird, hat deutlich mehr Handlungsspielraum als jemand, der Mahnungen liegen lässt.
Dieser Beitrag zeigt, was Steuerschulden sind, welche Fristen und Kosten drohen, wenn nicht gezahlt wird, und welche Möglichkeiten – von der Stundung bis zum Erlass – tatsächlich bestehen.
Das Wichtigste in Kürze:
Steuerschulden sind zu zahlende Steuerbeträge beim Finanzamt, deren Höhe von der Steuerart abhängt. Steuerschulden können durch alle Steuerarten wie zum Beispiel Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Kfz-Steuer oder Einkommenssteuer entstehen.
Die größten Probleme mit Steuerschulden haben Selbstständige, da sie meistens das Jahr über Gewinne erwirtschaften, die nicht direkt versteuert werden. Entsprechend hoch sind dann die Steuernachzahlungen. Doch auch Privatpersonen haben Schulden beim Finanzamt. Beispielsweise sind dies Steuerschulden durch die versäumte Zahlung der Kfz-Steuer.
Steuerschulden, die trotz vollstreckbarem Steuerbescheid nicht beglichen werden, ziehen automatisch Säumniszuschläge und Zinsen nach sich. Auch wenn ein Einspruch gegen den Steuerbescheid läuft, muss die Steuer trotzdem zunächst gezahlt werden – es sei denn, das Finanzamt gewährt eine Aussetzung der Vollziehung.
Bereits einen Tag nach einer verpassten Zahlungsfrist ist das Finanzamt berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Wer den Betrag nicht direkt zahlen kann, sollte proaktiv Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, um höhere Kosten zu vermeiden.
Bereits einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist entsteht ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der rückständigen Steuerschuld pro angefangenem Monat (§ 240 AO). Das heißt bei einem Betrag von 10.000 € müssen Sie zusätzlich 10 € pro Monat drauf zahlen, wenn Sie nicht rechtzeitig zahlen. Bei anhaltender Nichtzahlung kann das Finanzamt zusätzlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, etwa eine Kontopfändung.

Bevor Sie Zahlungen leisten, sollten Sie prüfen, ob der Steuerbescheid inhaltlich zutrifft. Gegen fehlerhafte Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Wichtig: Ein Einspruch schiebt die Zahlungspflicht nicht automatisch auf – dafür ist zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO notwendig. Wird der Aussetzung stattgegeben, muss die strittige Summe vorerst nicht gezahlt werden; scheitert der Einspruch später, fallen auf den ausgesetzten Betrag rückwirkend Aussetzungszinsen nach § 237 AO in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat an.
Wenden Sie sich in diesem Fall an das für Sie zuständige Finanzamt, wenn Sie Ihre Steuerschulden nicht sofort begleichen können. Sie müssen nachweisen, dass Sie ohne Einschränkung Ihres notwendigen Lebensunterhalts nicht zahlungsfähig sind. Bei einer Stundung nach § 222 AO wird der fällige Betrag zeitlich verschoben oder in Raten aufgeteilt; für die Dauer der Stundung fallen jedoch Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) an.

Kommt eine Stundung für Sie nicht in Frage, können Sie bei der Vollstreckungsstelle Ihres Finanzamtes einen Aufschub der Vollstreckung nach § 258 AO (Abgabenordnung) beantragen. Dies ist nur dann möglich, wenn durch eine Einmalzahlung ein unangemessener Nachteil für Sie entsteht. Beispiele für einen solchen Nachteil sind die Insolvenz, Verlust des Arbeitsplatzes, verlustreiche Notverkäufe oder ernsthafte Gesundheitsschäden. Wichtig hierbei ist, dass die Ratenzahlung nicht mehrere Jahre dauern darf, da es sich um einen kurzfristigen Zahlungsaufschub handelt. In der Praxis ist ein Zeitraum von 6 Monaten bis 1 Jahr gängig. In jedem Fall wird pro Monat ein Säumniszuschlag von 1 % fällig. Manchmal lässt sich das Finanzamt darauf ein, diesen nach Ausgleich der Steuerschulden um die Hälfte zu verringern.
Wenn Sie sich in der Situation der Überschuldung befinden, können Sie den Erlass des Säumniszuschags von 1 % beantragen. Meist findet eine Reduzierung auf die Hälfte des Säumniszuschlags statt.
Wenn Sie Ihre Steuerschulden nicht begleichen, kann das Finanzamt die Zwangsvollstreckung betreiben und zwar durch Lohnpfändung, Kontopfändung oder durch eine Sachpfändung von Wertgegenständen (z.B. Auto). Es kann also passieren, dass sich ein Vollstreckungsbeamter des Finanzamts bei Ihnen ankündigt.
Aus diesem Grund ist es wichtig, sich rechtzeitig Hilfe zu suchen, wenn Sie Schulden haben und diese allein nicht zurückzahlen können. In vielen Fällen kann eine nach §305 InsO staatlich anerkannte Schuldnerberatung wie AdvoNeo eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern erzielen.
Haben Sie neben Steuerschulden noch andere Schuldenarten, empfehlen wir stets, zunächst das Wichtigste zu bezahlen. Miete, Strom, Wasser haben Vorrang.
Offene Forderungen beim Finanzamt sind wegen ihrer Brisanz (hohe Gebühren und Zinsen und schnelle Zwangsvollstreckung ohne Klage oder Mahnbescheid) vor Kreditkarten oder Ratenzahlungen z.B. für Fernseher oder Waschmaschine zu begleichen.
Falls Sie den Überblick über Ihre Schulden verloren haben, empfehlen wir Ihnen den Ratgeberbeitrag „Wie finde ich heraus, wo ich überall Schulden habe?„.
Weitere Tipps, wie Sie Schulden vermeiden und Ihre Ausgaben verringern können, erfahren Sie hier: „Tipps: So können Sie Schulden vermeiden„.
Steuerschulden verjähren nicht unbegrenzt: Die Zahlungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 228 AO), beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Wichtig: Bereits eine Mahnung, eine Stundung oder ein Vollstreckungsaufschub unterbrechen die Verjährung und lassen die Frist von Neuem beginnen. Bei hinterzogenen Steuern gelten zudem gesonderte, längere Festsetzungsfristen.
Weitere Informationen zur Verjährung von anderen Schuldenarten finden Sie in unserem Ratgeberbeitrag „Verjährung von Schulden„.
In sehr seltenen Fällen erlässt das Finanzamt die Steuerschulden nach § 227 AO. Voraussetzung ist die Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz. Diese müsste jedoch durch Steuerfestsetzung ausgelöst werden. Meist geschieht das bereits durch andere hohe Schulden. Die zweite Voraussetzung ist, dass der Schuldner sich nicht selbstverschuldet in die finanzielle Misslage gebracht hat.
Häufiger ist der Erlass des Säumniszuschlags. Zum Beispiel kann dieser bei plötzlicher Erkrankung oder bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mindestens um die Hälfte verringert werden. Auch diejenigen, die Ihre Steuern immer regelmäßig gezahlt haben und aufgrund eines Versehens einmalig die Steuerschulden nicht fristgerecht beglichen haben, können Erfolg auf Erlass des Säumniszuschlags haben.
Wenn neben den Steuerschulden noch weitere Schulden bei anderen Gläubigern bestehen, sollte eine unabhängige Schuldnerberatung eingeschaltet werden. Sie hilft dabei, alle Forderungen – einschließlich der Steuerschulden – in einem Gesamtplan zu ordnen und zu klären, ob eine außergerichtliche Einigung oder eine Verbraucherinsolvenz sinnvoller ist. Als staatliche Forderung zählen Steuerschulden in einer Verbraucherinsolvenz grundsätzlich zu den regulären Insolvenzforderungen und werden nach den gleichen Regeln behandelt wie andere Verbindlichkeiten.

Steuerschulden lassen sich selten aussitzen, aber häufig gestalten: Wer den Steuerbescheid prüft, frühzeitig mit dem Finanzamt spricht und Stundung, Vollstreckungsaufschub oder im begründeten Ausnahmefall einen Erlass beantragt, vermeidet die teuersten Eskalationsstufen. Bestehen daneben weitere Schulden, hilft eine Schuldnerberatung, alle Forderungen in einem realistischen Gesamtplan zusammenzuführen.
Im kostenlosen, unverbindlichen und vertraulichen Erstgespräch mit AdvoNeo Schuldnerberatung lässt sich klären, welche Schritte bei Steuerschulden im Einzelfall sinnvoll sind.
• § 240 AO – Säumniszuschlag
• § 222 AO – Stundung
• § 234, § 238 AO – Stundungszinsen (0,5 % pro Monat / 6 % p. a.)
• § 237 AO – Aussetzungszinsen
• § 258 AO – Vollstreckungsaufschub
• § 227 AO – Erlass aus Billigkeitsgründen
• § 228 AO – Zahlungsverjährung (fünf Jahre)
• § 361 AO – Aussetzung der Vollziehung bei Einspruch
Hinweis: Stundungs- und Aussetzungszinsen liegen weiterhin bei 6 Prozent pro Jahr. Das ist nicht zu verwechseln mit den seit 2019 auf 1,8 Prozent pro Jahr gesenkten Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO, die ausschließlich die reguläre Vollverzinsung betreffen.