19.03.25

Frau Meyer

Zwangsvollstreckung abwenden: Tipps und Hilfe

Zwangsvollstreckung abwenden. Lächelnder Mann im Beratungsgespräch. Händeschütteln

Das Wichtigste zuerst:

  • Die Zwangsvollstreckung ist der letzte Schritt des Mahnverfahrens. Durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen versucht der Gläubiger, das Geld, das Sie ihm schulden, einzutreiben.
  • Mögliche Folgen sind Kontopfändung, Lohnpfändung oder die Sachpfändung von Wertgegenständen (z.B. Autos).
  • Der Gläubiger benötigt für die Zwangsvollstreckung einen vollstreckbaren Titel sowie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB).
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie versuchen können, gerichtlich gegen eine Zwangsvollstreckung vorzugehen. Wie das geht, erfahren Sie weiter unten in diesem Beitrag.
  • In einigen Sonderfällen, z.B. bei schwerer Krankheit, darf eine Zwangsvollstreckung nicht erfolgen.
  • Die beste Lösung ist eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern. Bei einer erfolgreichen Einigung beenden die Gläubiger die Pfändungsmaßnahmen von sich aus, und Sie haben nicht das Risiko, vor Gericht zu verlieren und Gerichtskosten tragen zu müssen.
  • Grundsätzlich sollten Sie immer so frühzeitig handeln wie möglich. Eine Zwangsvollstreckung im Voraus abzuwenden, indem Sie sich Hilfe suchen, ist deutlich einfacher als erst dann einzugreifen, wenn bereits Pfändungsmaßnahmen laufen.

Überblick: Was ist eine Zwangsvollstreckung?

Eine Zwangsvollstreckung bedeutet, dass ein Gläubiger staatliche Hilfe in Anspruch nimmt und ein Verfahren in die Wege leitet, um seine Forderungen beim Schuldner durch­zusetzen. Hierzu muss der Gläubiger zuvor bei Gericht einen vollstreckbaren Titel erwirkt und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vorliegen haben. Zur Situation der Zwangs­voll­streckung kommt es zum Beispiel, wenn der Schuldner auch nach einer oder mehrerer Mahnungen den Forderungen des Gläubigers nicht nachgekommen ist und auch den Mahnbescheid ignoriert hat.

Es gibt verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung:

Tipp: Welches Vorgehen ist am besten bei Zwangsvollstreckung?

Ein gerichtliches Vorgehen dient meistens eher der kurz­fristigen Ab­wendung einer aktuellen Zwangs­vollstreckung. Achten Sie hierbei darauf, dass zusätzliche Gerichtskosten entstehen können, wenn Sie das Verfahren verlieren sollten.

Wenn Sie Schulden haben und Angst haben, dass es in der Zukunft zu einer Zwangsvollstreckung kommen kann, ist das außergerichtliche Verfahren sinnvoll, und hat zudem höhere Erfolgsaussichten. Das Ziel eines außer­gerichtlichen Vorgehens ist es, dass eine Einigung mit Ihren Gläubigern erzielt wird, damit Sie in wenigen Jahren schuldenfrei werden können. Zusätzlich bewirkt das Verfahren die langfristige Ver­hinderung weiterer Vollstreckungen durch andere Gläubiger. Wichtig zu wissen: Das außergerichtliche Verfahren ist eine präventive Maßnahme und die Verhandlungen können einige Zeit dauern.

Gerichtliches Vorgehen bei Zwangsvollstreckung

Gerichtliches Verfahren Zwangsvollstreckung_Hammer und Waage
Auf dem gerichtlichen Weg gibt es mehrere Möglichkeiten, wie Sie versuchen können, eine Zwangsvollstreckung abzuwenden.

Für ein gerichtliches Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung gibt es verschiedene Wege:

1.Die Vollstreckungserinnerung

Die Vollstreckungs­erinnerung (§766 ZPO) kann erhoben werden, wenn man sich gegen die Art und Weise (formelle Fehler) der Zwangs­vollstreckung wehren will. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine nach der ZPO unpfändbare Sache gepfändet wurde (wie z.B. ein Haustier oder lebensnotwendige Gegenstände). Die Vollstreckungs­erinnerung ist schriftlich beim Vollstreckungs­gericht einzureichen, ist aber nicht frist­gebunden. Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

 

2. Die sofortige Beschwerde

Mit der sofortigen Beschwerde (§793 ZPO) kann eine Entscheidung des Gerichts in der Zwangs­vollstreckung überprüft werden. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Vollstreckungs­gericht oder dem Landgericht einzulegen. Für die sofortige Beschwerde benötigen Sie keinen Rechts­anwalt, auch nicht vor dem Land­gericht.

 

3.Die Drittwiderspruchsklage

Die Dritt­widerspruchs­klage (§771 ZPO) ist denjenigen Personen vorbehalten, die ihr Recht an einer beim Schuldner gepfändeten Sache geltend machen wollen. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei einem gepfändeten Leasing­fahrzeug. Die Eigentums­rechte an der gepfändeten Sache müssen dann während des Prozesses bewiesen werden. Wenn der Gegenstands­wert höher als 5.000€ ist, muss die Klage beim Land­gericht eingereicht werden. Dann muss ein Rechts­anwalt eingeschaltet werden.

 

4. Die Vollstreckungsgegenklage

Durch die Vollstreckungs­gegenklage oder auch Vollstreckungs­abwehrklage (§767 ZPO) kann der Schuldner den Anspruch des Gläubigers auf eine Zwangs­vollstreckung infrage stellen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn die Forderungen bereits beglichen oder verjährt sind (mehr dazu: Verjährung von Schulden). Wichtig ist, dass die Ein­wendung nach Abschluss des Verfahrens entstanden ist (z.B. wurde die Forderung aus dem Urteil vollständig bezahlt). Wenn für die Klage das Land­gericht zuständig ist, muss ein Rechts­anwalt eingeschaltet werden

Durch außergerichtliche Einigung Zwangsvollstreckung abwenden

AdvoNeo Geschäftsführer Händeschütteln außergerichtliche Einigung
Wenn Sie sich rechtzeitig Hilfe suchen, kann eine außergerichtliche Einigung die Zwangsvollstreckung frühzeitig abwenden - und Sie können schuldenfrei werden.

Auch wenn Sie gerade nur an die aktuelle Situation der Zwangs­voll­streckung denken können, ist es wichtig, einen Einigungs­versuch mit all Ihren Gläubigern anzustreben. Denn auch Ihre weiteren Gläubiger könnten sonst Pfändungsmaßnahmen durchführen. Besser ist es, das Grundproblem anzugehen: Mit der richtigen Unterstützung können Sie schon in wenigen Jahren schuldenfrei sein.

Eine außergerichtliche Einigung be­deutet, dass sich Gläubiger und Schuldner auf eine für beide Parteien tragbare Summe einigen, die vom Schuldner entweder als einmalige Zahlung oder in Raten ab­bezahlt werden kann. Somit bleibt Ihnen der Besuch des Gerichtsvollziehers bei rechtzeitigem Handeln in der Regel erspart.

Hier bekommen Sie Hilfe mit dem außergerichtlichen Verfahren

Eine seriöse Schuldnerberatung ist in  der beste Ansprechpartner, um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auszuhandeln. Als anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach §305 InsO und mit über 25 Jahren Erfahrung unser Team von AdvoNeo schon zahlreichen Mandanten in ein schuldenfreies Leben verhelfen. Auch in schwierigen Fällen ist es uns oft möglich, eine individuelle Lösung für unsere Mandanten zu finden, eine Zwangsvollstreckung abzuwenden – und die Rückzahlung Ihrer Schulden in tragbaren Raten zu vereinbaren, sodass Sie bald schuldenfrei sein können.

Ist Zwangsvollstreckung in der Insolvenz möglich?

Die gute Nachricht: Während Ihre Privatinsolvenz läuft, dürfen Ihre Gläubiger keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie durchführen (s. §89 InsO – Vollstreckungsverbot). Voraussetzung ist, dass diese Gläubiger Insolvenzgläubiger sind. Das sind alle Gläubiger, die bereits vor Eröffnung des Insolvenz­verfahrens eine Forderung geltend gemacht haben. Sie müssen diese beim Insolvenz­verwalter anmelden. Ziel des Vollstreckungs­verbotes ist es, keinen der Insolvenz­gläubiger zu bevorzugen.

Die schlechte Nachricht: Ihr Insolvenzverwalter wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens ohnehin Pfändungsmaßnahmen durchführen – sowohl Kontopfändung, Lohnpfändung als auch Sachpfändung von Wertgegenständen. Ihnen bleibt nur der lebensnotwendige Teil Ihres Einkommens auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Alles, was bei Ihnen gepfändet wird, wird zur Insolvenzmasse gezählt und dafür verwendet, die offenen Forderungen Ihrer Gläubiger zu befriedigen. So bleiben Sie also nur indirekt von einer Zwangsvollstreckung verschont. Was aber stimmt: Zusätzlich zu der ohnehin erfolgenden Pfändung durch den Insolvenzverwalter darf es keine weitere Pfändung geben, wenn der Gläubiger bereits ein Insolvenzgläubiger ist.

Aber Achtung: Bei Schulden, die während oder nach dem Insolvenz­verfahren neu entstehen, sind wieder alle Zwangs­vollstreckungs­maßnahmen möglich. Also achten Sie unbedingt darauf, während der Privatinsolvenz keine neuen Schulden zu machen!

Achtung

Beim Antrag auf das Insolvenzverfahren werden noch keine Vollstreckungs­verbote ausgelöst. Erst bei der offiziellen Eröffnung des Insolvenz­verfahrens werden Voll­streckungs­verbote wirksam.

Das Insolvenzverfahren ist jedoch kein Schutz gegen neue Zwangs­vollstreckungen. Sollte der Schuldner während des Insolvenz­verfahrens neue Schulden machen, sind diese für die Verbraucherinsolvenz nicht relevant. Neue Gläubiger haben nach Erwirken eines Titels gegen den Schuldner daher die Möglichkeit, Ihre Forderungen innerhalb der Verjährungs­frist von 30 Jahren ein­zu­holen. Somit können sie eine Zwangs­vollstreckung auch nach Abschluss des Insolvenz­verfahrens noch anordnen.

Achten Sie darauf, während der Privatinsolvenz keine neuen Schulden zu machen, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern!

Rückschlagsperre

Durch die Rückschlag­sperre (§ 88 InsO – Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung) wird das Vollstreckungs­verbot noch weiter ausgedehnt. So wird eine Sicherung am Vermögen des Schuldners, die ein Insolvenz­gläubiger erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens un­wirksam. Bei der Verbraucher­insolvenz betrifft dies alle Sicherungen, die 3 Monate vor dem Insolvenz­antrag bestanden.

Auch wenn ein Insolvenz­verfahren für manchen Schuldner sinnvoll sein kann, so schützt es doch keineswegs langfristig vor Voll­streckungen. Daher sollte das vorrangige Ziel bei Überschuldung sein, eine Privatinsolvenz zu vermeiden – zum Beispiel mit einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern.

Sonderfall: Keine Zwangsvollstreckung bei schwerer Krankheit

Krankenhaus Tropf: keine Zwangsvollstreckung bei Krankheit
Im Fall einer schweren Krankheit können Sie eine Zwangsvollstreckung abwenden, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

In einem Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Möglichkeit einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen schwerer Krankheit geäußert (Akten­zeichen: V ZB 138/15). Demnach kann die Zwangsvoll­streckung aufzuheben sein, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und diese sich durch die Zwangs­vollstreckung erheblich zu verschlechtern droht.

Rechtliche Grundlage für die Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei Krankheit des Schuldners ist § 765a der Zivil­prozess­ordnung (ZPO). Demnach kann die Zwangs­vollstreckung gerichtlich eingestellt werden, wenn sie für den Schuldner „wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist“. Bezüglich einer Krankheit des Schuldners sieht der BGH diese Voraus­setzungen sehr streng. So muss die Zwangs­vollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners bedeuten.

Nicht ausreichend sollen dafür bloße physische oder psychische Belastungen des Schuldners sein. Ebenso genügt dem BGH für sich genommen auch nicht das Vorliegen einer lebens­bedrohlichen Krankheit zum Zeit­punkt der Zwangs­voll­streckung. Eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners liegt dann vor, wenn die Zwangs­voll­streckung den Erfolg der Behandlung einer lebens­bedrohlichen Erkrankung gefährdet. Das gleiche gilt, wenn die weitere Durchführung der Zwangs­voll­streckung zu einer lebens­bedrohlichen Ver­schlechterung des Gesundheits­zustands des erkrankten Schuldners führen würde.

Darüber hinaus hatte sich der BGH schon in früheren Entscheidungen zur Einstellung der Zwangs­voll­streckung bei Selbstmordgefahr des Schuldners ge­äußert. Demnach ist die Zwangs­vollstreckung auch bei einer konkreten Suizid­gefahr des Schuldners einzustellen.

Im Einzelfall ist insbesondere auch entscheidend, ob die konkrete Gefahr nicht auch genauso gut durch andere Maßnahmen als eine Einstellung der Zwangs­voll­streckung verringert werden kann. Dafür kommen zum Beispiel medizinische Maßnahmen oder die Wahr­nehmung von Beratungs­angeboten in Betracht.

Hilfe bei drohender Zwangsvollstreckung

AdvoNeo Mandantin Beratungsgespräch
Wir beraten Sie gerne dazu, wie eine Zwangsvollstreckung frühzeitig abgewendet werden kann und Sie langfristig schuldenfrei werden können.

Eine Zwangsvollstreckung macht vielen Schuldnern verständlicherweise Angst und wirkt zunächst vielleicht ein­schüchternd. Trotzdem gilt es gerade in dieser Situation, nicht den Kopf in den Sand zu stecken. Denn egal ob es um Pfändung, Zwangs­versteigerung oder Zwangs­räumung geht – mit der richtigen Hilfe kann nicht nur eine akute Zwangs­vollstreckung abgewendet werden, sondern können auch zukünftig drohende Vollstreckungen langfristig verhindert werden.

Als staatlich anerkannte Schuldnerberatung nach §305 InsO kann unser erfahrenes Team von AdvoNeo Sie über Ihre Möglichkeiten beraten, schuldenfrei zu werden. Unser oberstes Ziel ist es, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen, um Ihnen eine Privatinsolvenz oder Pfändung zu ersparen. Außerdem besprechen wir gerne mit Ihnen Maßnahmen zum Pfändungsschutz. Unsere Lösungsansätze sind immer langfristig angesetzt, um unseren Mandanten nicht nur kurzfristig Abhilfe zu verschaffen, sondern langfristig den Weg in ein schuldenfreies Leben zu bereiten. So müssen Sie in Zukunft keine Angst mehr vor einer möglichen Zwangsvollstreckung haben.

Wir beraten Sie gern! Das erste Beratungsgespräch ist garantiert kostenlos.

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