19.03.25
Frau Meyer
Das Wichtigste zuerst:
Eine Zwangsvollstreckung bedeutet, dass ein Gläubiger staatliche Hilfe in Anspruch nimmt und ein Verfahren in die Wege leitet, um seine Forderungen beim Schuldner durchzusetzen. Hierzu muss der Gläubiger zuvor bei Gericht einen vollstreckbaren Titel erwirkt und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vorliegen haben. Zur Situation der Zwangsvollstreckung kommt es zum Beispiel, wenn der Schuldner auch nach einer oder mehrerer Mahnungen den Forderungen des Gläubigers nicht nachgekommen ist und auch den Mahnbescheid ignoriert hat.
Es gibt verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung:
Ein gerichtliches Vorgehen dient meistens eher der kurzfristigen Abwendung einer aktuellen Zwangsvollstreckung. Achten Sie hierbei darauf, dass zusätzliche Gerichtskosten entstehen können, wenn Sie das Verfahren verlieren sollten.
Wenn Sie Schulden haben und Angst haben, dass es in der Zukunft zu einer Zwangsvollstreckung kommen kann, ist das außergerichtliche Verfahren sinnvoll, und hat zudem höhere Erfolgsaussichten. Das Ziel eines außergerichtlichen Vorgehens ist es, dass eine Einigung mit Ihren Gläubigern erzielt wird, damit Sie in wenigen Jahren schuldenfrei werden können. Zusätzlich bewirkt das Verfahren die langfristige Verhinderung weiterer Vollstreckungen durch andere Gläubiger. Wichtig zu wissen: Das außergerichtliche Verfahren ist eine präventive Maßnahme und die Verhandlungen können einige Zeit dauern.
Für ein gerichtliches Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung gibt es verschiedene Wege:
Die Vollstreckungserinnerung (§766 ZPO) kann erhoben werden, wenn man sich gegen die Art und Weise (formelle Fehler) der Zwangsvollstreckung wehren will. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine nach der ZPO unpfändbare Sache gepfändet wurde (wie z.B. ein Haustier oder lebensnotwendige Gegenstände). Die Vollstreckungserinnerung ist schriftlich beim Vollstreckungsgericht einzureichen, ist aber nicht fristgebunden. Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Mit der sofortigen Beschwerde (§793 ZPO) kann eine Entscheidung des Gerichts in der Zwangsvollstreckung überprüft werden. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht einzulegen. Für die sofortige Beschwerde benötigen Sie keinen Rechtsanwalt, auch nicht vor dem Landgericht.
Die Drittwiderspruchsklage (§771 ZPO) ist denjenigen Personen vorbehalten, die ihr Recht an einer beim Schuldner gepfändeten Sache geltend machen wollen. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei einem gepfändeten Leasingfahrzeug. Die Eigentumsrechte an der gepfändeten Sache müssen dann während des Prozesses bewiesen werden. Wenn der Gegenstandswert höher als 5.000€ ist, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Dann muss ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Durch die Vollstreckungsgegenklage oder auch Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO) kann der Schuldner den Anspruch des Gläubigers auf eine Zwangsvollstreckung infrage stellen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn die Forderungen bereits beglichen oder verjährt sind (mehr dazu: Verjährung von Schulden). Wichtig ist, dass die Einwendung nach Abschluss des Verfahrens entstanden ist (z.B. wurde die Forderung aus dem Urteil vollständig bezahlt). Wenn für die Klage das Landgericht zuständig ist, muss ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden
Auch wenn Sie gerade nur an die aktuelle Situation der Zwangsvollstreckung denken können, ist es wichtig, einen Einigungsversuch mit all Ihren Gläubigern anzustreben. Denn auch Ihre weiteren Gläubiger könnten sonst Pfändungsmaßnahmen durchführen. Besser ist es, das Grundproblem anzugehen: Mit der richtigen Unterstützung können Sie schon in wenigen Jahren schuldenfrei sein.
Eine außergerichtliche Einigung bedeutet, dass sich Gläubiger und Schuldner auf eine für beide Parteien tragbare Summe einigen, die vom Schuldner entweder als einmalige Zahlung oder in Raten abbezahlt werden kann. Somit bleibt Ihnen der Besuch des Gerichtsvollziehers bei rechtzeitigem Handeln in der Regel erspart.
Eine seriöse Schuldnerberatung ist in der beste Ansprechpartner, um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auszuhandeln. Als anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach §305 InsO und mit über 25 Jahren Erfahrung unser Team von AdvoNeo schon zahlreichen Mandanten in ein schuldenfreies Leben verhelfen. Auch in schwierigen Fällen ist es uns oft möglich, eine individuelle Lösung für unsere Mandanten zu finden, eine Zwangsvollstreckung abzuwenden – und die Rückzahlung Ihrer Schulden in tragbaren Raten zu vereinbaren, sodass Sie bald schuldenfrei sein können.
Die gute Nachricht: Während Ihre Privatinsolvenz läuft, dürfen Ihre Gläubiger keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie durchführen (s. §89 InsO – Vollstreckungsverbot). Voraussetzung ist, dass diese Gläubiger Insolvenzgläubiger sind. Das sind alle Gläubiger, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung geltend gemacht haben. Sie müssen diese beim Insolvenzverwalter anmelden. Ziel des Vollstreckungsverbotes ist es, keinen der Insolvenzgläubiger zu bevorzugen.
Die schlechte Nachricht: Ihr Insolvenzverwalter wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens ohnehin Pfändungsmaßnahmen durchführen – sowohl Kontopfändung, Lohnpfändung als auch Sachpfändung von Wertgegenständen. Ihnen bleibt nur der lebensnotwendige Teil Ihres Einkommens auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Alles, was bei Ihnen gepfändet wird, wird zur Insolvenzmasse gezählt und dafür verwendet, die offenen Forderungen Ihrer Gläubiger zu befriedigen. So bleiben Sie also nur indirekt von einer Zwangsvollstreckung verschont. Was aber stimmt: Zusätzlich zu der ohnehin erfolgenden Pfändung durch den Insolvenzverwalter darf es keine weitere Pfändung geben, wenn der Gläubiger bereits ein Insolvenzgläubiger ist.
Aber Achtung: Bei Schulden, die während oder nach dem Insolvenzverfahren neu entstehen, sind wieder alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich. Also achten Sie unbedingt darauf, während der Privatinsolvenz keine neuen Schulden zu machen!
Beim Antrag auf das Insolvenzverfahren werden noch keine Vollstreckungsverbote ausgelöst. Erst bei der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Vollstreckungsverbote wirksam.
Das Insolvenzverfahren ist jedoch kein Schutz gegen neue Zwangsvollstreckungen. Sollte der Schuldner während des Insolvenzverfahrens neue Schulden machen, sind diese für die Verbraucherinsolvenz nicht relevant. Neue Gläubiger haben nach Erwirken eines Titels gegen den Schuldner daher die Möglichkeit, Ihre Forderungen innerhalb der Verjährungsfrist von 30 Jahren einzuholen. Somit können sie eine Zwangsvollstreckung auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch anordnen.
Achten Sie darauf, während der Privatinsolvenz keine neuen Schulden zu machen, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern!
Durch die Rückschlagsperre (§ 88 InsO – Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung) wird das Vollstreckungsverbot noch weiter ausgedehnt. So wird eine Sicherung am Vermögen des Schuldners, die ein Insolvenzgläubiger erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Bei der Verbraucherinsolvenz betrifft dies alle Sicherungen, die 3 Monate vor dem Insolvenzantrag bestanden.
Auch wenn ein Insolvenzverfahren für manchen Schuldner sinnvoll sein kann, so schützt es doch keineswegs langfristig vor Vollstreckungen. Daher sollte das vorrangige Ziel bei Überschuldung sein, eine Privatinsolvenz zu vermeiden – zum Beispiel mit einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern.
In einem Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Möglichkeit einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen schwerer Krankheit geäußert (Aktenzeichen: V ZB 138/15). Demnach kann die Zwangsvollstreckung aufzuheben sein, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und diese sich durch die Zwangsvollstreckung erheblich zu verschlechtern droht.
Rechtliche Grundlage für die Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei Krankheit des Schuldners ist § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach kann die Zwangsvollstreckung gerichtlich eingestellt werden, wenn sie für den Schuldner „wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist“. Bezüglich einer Krankheit des Schuldners sieht der BGH diese Voraussetzungen sehr streng. So muss die Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners bedeuten.
Nicht ausreichend sollen dafür bloße physische oder psychische Belastungen des Schuldners sein. Ebenso genügt dem BGH für sich genommen auch nicht das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung. Eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners liegt dann vor, wenn die Zwangsvollstreckung den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung gefährdet. Das gleiche gilt, wenn die weitere Durchführung der Zwangsvollstreckung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des erkrankten Schuldners führen würde.
Darüber hinaus hatte sich der BGH schon in früheren Entscheidungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Selbstmordgefahr des Schuldners geäußert. Demnach ist die Zwangsvollstreckung auch bei einer konkreten Suizidgefahr des Schuldners einzustellen.
Im Einzelfall ist insbesondere auch entscheidend, ob die konkrete Gefahr nicht auch genauso gut durch andere Maßnahmen als eine Einstellung der Zwangsvollstreckung verringert werden kann. Dafür kommen zum Beispiel medizinische Maßnahmen oder die Wahrnehmung von Beratungsangeboten in Betracht.
Eine Zwangsvollstreckung macht vielen Schuldnern verständlicherweise Angst und wirkt zunächst vielleicht einschüchternd. Trotzdem gilt es gerade in dieser Situation, nicht den Kopf in den Sand zu stecken. Denn egal ob es um Pfändung, Zwangsversteigerung oder Zwangsräumung geht – mit der richtigen Hilfe kann nicht nur eine akute Zwangsvollstreckung abgewendet werden, sondern können auch zukünftig drohende Vollstreckungen langfristig verhindert werden.
Als staatlich anerkannte Schuldnerberatung nach §305 InsO kann unser erfahrenes Team von AdvoNeo Sie über Ihre Möglichkeiten beraten, schuldenfrei zu werden. Unser oberstes Ziel ist es, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen, um Ihnen eine Privatinsolvenz oder Pfändung zu ersparen. Außerdem besprechen wir gerne mit Ihnen Maßnahmen zum Pfändungsschutz. Unsere Lösungsansätze sind immer langfristig angesetzt, um unseren Mandanten nicht nur kurzfristig Abhilfe zu verschaffen, sondern langfristig den Weg in ein schuldenfreies Leben zu bereiten. So müssen Sie in Zukunft keine Angst mehr vor einer möglichen Zwangsvollstreckung haben.
Wir beraten Sie gern! Das erste Beratungsgespräch ist garantiert kostenlos.