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Finanzämter und ihre Praxis bei Steuerschulden

Von Herr Bening / Letzte Aktualisierung: 4. August 2026 / 6 Minuten Lesezeit / Allgemein, Hilfe, Schulden

Finanzämter und ihre Praxis bei Steuerschulden

Im Auftrag unserer Mandaten und zur Vermeidung ihrer Privatinsolvenz verhandeln wir täglich mit vielen Gläubigern, z.B. diversen Hausbanken, Leasingbanken, Kreditkartenunternehmen, Versandhäusern und vielen anderen Auftragnehmern der Privatwirtschaft.

Da diese Unternehmen wissen, dass sie in der Regel bei Schuldnern innerhalb einer Verbraucherinsolvenz am wenigsten Chancen haben, ihre Forderungen einzuholen, lassen sich häufig flexible und für beide Seiten kaufmännisch „vernünftige“ Lösungen und Vergleiche finden, die damit auch eine Insolvenz des Schuldners verhindern.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pro angefangenem Säumnismonat berechnet das Finanzamt 1 Prozent Säumniszuschlag auf die rückständige Steuer – macht 12 Prozent im Jahr (§ 240 AO).
  • Eine Stundung (§ 222 AO) schiebt die Fälligkeit auf. Kostet 0,5 Prozent Zinsen pro Monat, also 6 Prozent im Jahr – deutlich weniger als der Säumniszuschlag (§ 234 AO).
  • Kein Gerichtsbeschluss nötig: Das Finanzamt pfändet als eigene Vollstreckungsbehörde direkt über eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
  • Seit dem 1. Juli 2026 sind auf einem P-Konto mindestens 1.589,99 Euro im Monat vor Zugriff geschützt (davor: 1.559,99 Euro; Stand 2026).
  • Nach fünf Jahren tritt grundsätzlich Zahlungsverjährung ein (§ 228 AO) – bei Steuerhinterziehung erst nach zehn. Nur: In der Praxis reißt das selten, weil Mahnungen die Frist unterbrechen.
  • Ein Erlass (§ 227 AO) ist möglich, bleibt aber die Ausnahme – nötig ist eine erhebliche, nachgewiesene Härte.

Steuerschulden beim Finanzamt

Wichtige Informationen zu Schulden beim Finanzamt finden Sie unter Steuerschulden

Nicht selten haben unsere Mandanten aber auch Schulden bei Finanzämtern, häufig entstanden durch Nach­zahlungs­verpflichtungen bei der Einkommens­steuer und anderen Steuerarten, die üblicherweise mit einem gewissen Zeitverzug erst vollständig ermittelt werden können.

Kommt ein säumiger Steuerschuldner innerhalb dieser Zeit zunehmend in Zahlungsschwierigkeiten, z.B. durch Jobverlust oder Krankheit, kann er zum Zeitpunkt des Steuerbescheids durch die vorliegende Überschuldung auch seine Steuerschuld nicht mehr begleichen.

Grundsätzlich kann man dann auch mit Finanzämtern über eine bestimmte Form der Ratenzahlung verhandeln, eher unwahrscheinlich ist allerdings eine Herabsetzung der Steuerschuld an sich. Verhandlungs­bereit zeigen sich die Ämter vielleicht auch bei ggf. existierenden Säumnis­zuschlägen, sofern die Steuerschuld selbst beglichen wird.

Die Ratenzahlung wäre also bei zahlungswilligen und -fähigen Steuerschuldnern, die in aktuten Zahlungs­schwierig­keiten stecken, ein wichtiges Instrument zur Schuldenregulierung.

Leider fehlt bei dem Aspekt der Ratenzahlung die Flexibilität in der finanzamtlichen Verwaltung. Selbst wenn die Finanzbeamten wollten, sie werden Ratenzahlungen nur dann akzeptieren, wenn die Ratenhöhe ausreichend hoch und die Tilgungszeit innerhalb von in der Regel 6 Monaten, seltener bis zu einem Jahr, vereinbart wird. Eine längere Laufzeit würde zwar häufig entscheidend dazu beitragen, dass Schuldner nicht in die Privatinsolvenz gehen müssten, wird aber meistens nicht gewährt. Auch Stundungsregelungen unterliegen ähnlichen Einschränkungen, selbst wenn die wirtschaftlichen Existenz des Steuerschuldners bedroht ist.

Erfahrungen mit dem Finanzamt bei Steuerschulden aus der Praxis

Aus unserer konkreten Praxis mussten wir im Fall eines unserer Mandanten zur Kenntnis nehmen, dass das Finanzamt am Ende also lieber auf beträchtliche Steuer­einnahmen verzichtet, weil es durch die Verwaltungspraxis Schuldner eher in die Privatinsolvenz (mit anschließender Restschuld­befreiung) zwingt, als einem Raten­zahlungs­vorschlag zu entsprechen. Dieser hätte zwar eine Laufzeit von drei Jahren gehabt, aber mit hoher Wahrscheinlich­keit weit mehr an Steuerschulden zurückgeführt als der Weg in die Verbraucherinsolvenz. Denn auch für Steuerschulden wird bei Wohlverhalten am Ende der Insolvenz die Rest­schuldbefreiung erteilt.

Als Spezial-Schuldnerberatung für die Vermeidung von Privatinsolvenzen aber auch als einzelne Privat­personen und damit Steuerzahler können wir diese Haltung nicht nachvollziehen, in der der Staat am Ende kaufmännisch nicht optimales „Forderungs­management“ zu Lasten der Steuereinnahmen praktiziert.

Fairerweise soll aber auch nicht verschwiegen werden, dass wir vereinzelt durchaus auch einen teilweisen Schuldenerlass oder zumindest verlängerte Ratenzahlungen für unsere Mandanten mit Finanzämtern vereinbaren konnten. Es gibt also auch Ausnahmen von der Regel.

Stundung und Ratenzahlung

§ 222 AO erlaubt eine Stundung, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird. So weit die Theorie. In der Praxis läuft das meist auf eine Ratenzahlung hinaus – Finanzämter sehen darin den klareren Beweis, dass die Schuld tatsächlich abgetragen wird, statt nur aufgeschoben zu sein.

Die Stundung ist nicht kostenlos: 0,5 Prozent Zinsen pro vollem Monat, 6 Prozent im Jahr (§ 234 AO). Zum Vergleich: Bei 10.000 Euro und sechs Monaten Stundung wären das 300 Euro – die Säumniszuschläge lägen bei 600 Euro für denselben Zeitraum. Unter Umständen verzichtet das Finanzamt sogar ganz auf diese Zinsen, wenn ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre, etwa bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit.

Für den Antrag zählt vor allem eines: ein Ratenplan, der sich auch tatsächlich durchhalten lässt. Nachweise zur wirtschaftlichen Lage gehören dazu. Eine Garantie auf Bewilligung gibt das trotzdem nicht – die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.

Erlass von Steuerschulden

§ 227 AO erlaubt einen Erlass aus Billigkeitsgründen. Das klingt großzügiger, als es ist. Sachliche Unbilligkeit bedeutet, dass das Ergebnis dem Sinn des Gesetzes widerspricht; persönliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Zahlung die wirtschaftliche Existenz zerstören würde – und der Schuldner zugleich erlasswürdig ist. Kein automatischer Nachlass bei jeder Notlage, sondern eine Einzelfallentscheidung mit hohen Hürden.

Verjährung von Steuerschulden

Ja, nach § 228 AO – fünf Jahre für die reguläre Zahlungsverjährung, zehn bei Steuerhinterziehung oder verwandten Delikten (§§ 370, 373, 374 AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig wurde (§ 229 AO). Eine am 30. Juni 2024 fällige Steuer würde demnach frühestens Ende 2029 verjähren.
Nur passiert das selten. Jede Mahnung, jede Stundung, jede Vollstreckungsmaßnahme unterbricht die Frist – sie beginnt dann neu (§ 231 AO). Finanzämter behalten ihre Fristen im Blick, das ist ihr Geschäft. Auf eine „automatische“ Verjährung zu setzen, ist deshalb kein tragfähiger Plan.

Drittschuldner- und Kontopfändung

Das Finanzamt kann Dritte anweisen, Zahlungen an Sie direkt an das Finanzamt zu leisten – etwa bei einer Steuererstattung durch ein anderes Finanzamt oder einem Auftraggeber. Außerdem sind Pfändungen von Konten und Arbeitseinkommen ohne richterlichen Beschluss möglich. Dies betrifft auch Selbstständige, die beispielsweise auf Einnahmen von Kunden oder Geschäftspartnern angewiesen sind.

Härtefallregelungen

Auch bei organisatorischen oder technischen Problemen, etwa bei Problemen mit dem Elster-Zugang, kann ein Antrag auf Fristverlängerung oder Aussetzung gestellt werden (§ 150 AO). Solche Fälle werden als Härtefall geprüft – ein frühzeitiger Kontakt mit dem Finanzamt erhöht die Chancen auf Kulanz.

FAQ

Fazit

Steuerschulden lösen sich nicht von allein, und das Finanzamt hat spürbar weniger Geduld als andere Gläubiger. Wer einen Bescheid nicht fristgerecht zahlen kann, sollte vor der Fälligkeit aktiv werden – mit Stundung oder Ratenzahlung, nicht erst nach der Mahnung. Erlass und Vollstreckungsaufschub bleiben Optionen für echte Härtefälle, auf Verjährung sollte niemand ernsthaft setzen.

Kommen Steuerschulden zu bereits bestehenden Verbindlichkeiten hinzu, muss das niemand allein sortieren. Die AdvoNeo Schuldnerberatung ordnet Ihre gesamte Situation und zeigt, welche Schritte in Ihrem Fall infrage kommen – von der Einigung mit dem Finanzamt bis zur Verbraucherinsolvenz. Die Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und vertraulich

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