Von Frau Bening / Letzte Aktualisierung: 27. August 2026 / 5 Minuten Lesezeit / AdvoNeo, Allgemein, Hilfe, Insolvenz, Schulden

Wer über Insolvenz nachdenkt, stößt schnell auf zwei Begriffe: Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz. Beide führen zum gleichen Ziel – der Restschuldbefreiung –, unterscheiden sich aber deutlich im Ablauf, in den Voraussetzungen und im Aufwand. Welches Verfahren infrage kommt, entscheidet sich nicht am Willen der oder des Betroffenen, sondern an klaren gesetzlichen Kriterien.
Dieser Beitrag erklärt, wer welches Verfahren durchläuft, worin sich die beiden unterscheiden und worauf es bei der Wahl ankommt.
Man unterscheidet beim Insolvenzverfahren zwischen der Regelinsolvenz, die für Unternehmen oder Selbstständige in Betracht kommt und der Verbraucherinsolvenz, die für Personen gilt, die nicht selbstständig sind. Beiden Verfahren haben eines gemeinsam: Die Restschuldbefreiung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Zwar haben beide Verfahren das gleiche Ziel, jedoch sind einige wichtige Unterschiede zu beachten.
Wichtig ist es, zunächst festzustellen, welches Verfahren für wen das Richtige ist: Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz? Wird nämlich der falsche Antrag beim Gericht gestellt, laufen Sie Gefahr, dass das Gericht Ihren Antrag als unzulässig zurückweist. Das bedeutet sowohl für Sie als auch für das Gericht eine unnötige Zeitverschwendung. Für wen ist nun also die Verbraucherinsolvenz für wen die Regelinsolvenz?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt für alle natürlichen Personen in Betracht, die nicht selbstständig sind: Angestellte, Beamte, Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose. Auch ehemals Selbstständige fallen darunter, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, etwa aus nicht gezahlten Löhnen früherer Mitarbeitender.
Vor dem eigentlichen Insolvenzantrag ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorgeschrieben (§ 305 InsO). Erst wenn dieser scheitert – und eine Schuldnerberatungsstelle, ein Anwalt oder ein Notar das Scheitern bescheinigt –, kann der Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.
Im Gegensatz hierzu ist die Regelinsolvenz immer dann anzuwenden, wenn es sich beim Schuldner um einen Unternehmer oder um einen Selbstständigen handelt. Dies ist zwar der Regelfall, aber wie immer gibt es zu jeder Regel auch eine Ausnahme. So kann unter gewissen Umständen auch ein ehemals Selbstständiger in die Privatinsolvenz gehen. Dies ist meist dann möglich, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und/oder keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen.
Das ist dann der Fall, wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und wenn keine offenen Forderungen von Arbeitnehmern bzw. Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Dazu zählen beispielsweise ausstehende Löhne, Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Sollten mehr als 20 Gläubiger vorhanden sein, oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen, ist immer die Regelinsolvenz zu beantragen.
Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist hier nicht vorgeschrieben; der Antrag kann direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner selbst als auch die Gläubiger – ein Unterschied zur Verbraucherinsolvenz, bei der nur die Schuldnerin oder der Schuldner den eigenen Antrag stellen kann.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt formal als das einfachere und kostengünstigere der beiden Verfahren – vor allem, weil viele Fälle mit überschaubaren Vermögensverhältnissen ohne komplexe Geschäftsstrukturen einhergehen. Die Regelinsolvenz ist aufwendiger: Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das Vermögen, verwertet es und verteilt die Erlöse an die Gläubiger. Bei einem noch laufenden Geschäftsbetrieb stellt sich zusätzlich die Frage, ob und wie eine Fortführung möglich ist.
In beiden Verfahren gilt seit der Reform von 2020 eine einheitliche Wohlverhaltensphase von drei Jahren bis zur Restschuldbefreiung – unabhängig davon, wie viel von den Schulden während dieser Zeit tatsächlich zurückgezahlt werden konnte. Eine Mindestquote ist nicht mehr erforderlich. Während des Verfahrens greift zudem der gesetzliche Pfändungsschutz: Der monatliche Grundfreibetrag liegt seit dem 1. Juli 2026 bei mindestens 1.589,99 Euro netto ohne Unterhaltspflichten.
Wer unsicher ist, welches Verfahren zutrifft, sollte sich vor Antragstellung beraten lassen – auch grundsätzlich unabhängig vom vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch bei der Verbraucherinsolvenz. Eine unzutreffende Einordnung kann dazu führen, dass ein Insolvenzantrag als unzulässig zurückgewiesen wird, was wertvolle Zeit kostet.
Selbstständige, die sich für eine Regelinsolvenz entscheiden oder darin geraten, sollten die komplexeren Anforderungen an Vermögensauskunft, Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter und mögliche Betriebsfortführung genau einordnen. Bei aktiven Selbstständigen kommt regelmäßig auch die Frage auf, ob ein außergerichtlicher Vergleich mit den Hauptgläubigern realistischer und schneller wäre als das gerichtliche Verfahren.
Die Wahl zwischen Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz ist keine Geschmacksfrage, sondern eine gesetzliche Weichenstellung anhand von Gläubigerzahl und Forderungsart. Für die meisten Angestellten, Rentnerinnen und Rentner sowie ehemals Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen ist die Verbraucherinsolvenz der richtige Weg; aktive Selbstständige und Unternehmen mit komplexeren Strukturen durchlaufen die Regelinsolvenz. Beide enden nach drei Jahren mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
Weitere Informationen zum Vorgehen bei Schuldnerberatung finden Sie im AdvoNeo-Beitrag zum Ablauf der Schuldnerberatung. Im kostenlosen, unverbindlichen und vertraulichen Erstgespräch klären wir gern, welches Verfahren zu Ihrer Situation passt.